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Schlagwort: Quelle: BGH

Unterlassungsanspruch: Nach Ende der Beziehung kann die Löschung intimer Bilder verlangt werden

Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?

Mit diesem Problem hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Pikant an dem zugrundeliegenden Fall war, dass die unbekleidet fotografierte Frau verheiratet war und sich auf eine Affäre mit einem Fotografen eingelassen hatte. Der machte unter anderem geltend, dass er als Fotograf Künstler sei, und berief sich daher auf die Berufsfreiheit.

Das Gericht setzte sich gründlich mit allen in Betracht kommenden rechtlichen Argumenten auseinander und kam zu einem einleuchtenden Ergebnis: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilder gefertigt wurden, habe eine Übereinkunft zwischen den beiden bestanden. Es sei zu ermitteln, worin diese bestanden habe, das heißt, in welchem Umfang die Frau in die Verwertung der Bilder eingewilligt habe. Sei diese Einwilligung als auf die Dauer der Beziehung beschränkt anzusehen, seien die Bilder nach der Beendigung der Beziehung zu löschen, wenn andernfalls das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verletzt werde.

In diesem Sinne musste der Fotograf die Bilder löschen, die er von der Frau in unbekleidetem Zustand gemacht hatte. Fotos in bekleidetem Zustand waren dagegen nicht betroffen.

Hinweis: In Zeiten starker Aktivitäten in den sozialen Medien stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche geposteten Bilder hingenommen werden müssen. Die Grenze ist eher hoch angesiedelt. Wer sich in welcher Situation auch immer ablichten lässt, muss damit rechnen, dass die Bilder auch gezeigt werden. Die Grenze ist bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen – und bei Nacktbildern ist diese überschritten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14
Thema: Familienrecht

Rücktritt von Onlinegeschäften: Für die Wirksamkeit eines Widerrufs ist nur die Frist entscheidend

Der Verbraucher darf einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen.

Ein Kunde hatte im Internet zwei Matratzen gekauft, die mit einer „Tiefpreisgarantie“ angepriesen und nach dem Kauf geliefert und bezahlt wurden. Dann bat er unter Hinweis auf das günstigere Angebot eines anderen Matratzenhändlers um Erstattung des entsprechenden Differenzbetrags von 32,98 EUR. Im Fall der Erstattung würde er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehen. Als sich die Kaufvertragsparteien nicht einigen konnten, widerrief der Kunde den Kaufvertrag fristgerecht und schickte die Matratzen zurück. Nun war der Verkäufer der Ansicht, der Kunde habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten – der Widerruf sei deshalb unwirksam. Falsch, denn der Käufer hat den Kaufvertrag wirksam widerrufen. Dem stand überhaupt nicht entgegen, dass es ihm zunächst nur darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit eines Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags reicht es aus, dass dieser fristgerecht erklärt wird.

Hinweis: Vorsicht! Viele Verbraucher vergessen, dass es ein gesetzliches Widerrufsrecht ausschließlich bei Fernabsatzverträgen – etwa bei Geschäftsabschlüssen via Internet – gibt. Wird im Laden gekauft, sieht das Gesetz kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vor.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2016 – VIII ZR 146/15
Thema: Sonstiges

Erbende Schwiegerkinder: Erbeinsetzung bleibt auch nach Scheidung wirksam

Nach der Trennung von Ehepaaren müssen erbrechtliche Angelegenheiten häufig neu geregelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die (Ex-)Schwiegerkinder als Erben eingesetzt wurden.

Eine Frau setzte in ihrem Testament ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, mit denen sie in einem Haushalt lebte, zu gleichen Teilen als Erben ein. Die Ehe wurde jedoch geschieden, und die Frau verstarb kurz darauf. Der Sohn war nun der Meinung, dass die Erbeinsetzung seiner Ex-Frau durch die Scheidung hinfällig war, während diese vorbrachte, dass sie von der Schwiegermutter als Person und nicht als Ehefrau bedacht worden war.

Das Gericht führte aus, dass andere Gründe als das Bestehen der Ehe denkbar seien, warum die Frau ihre Schwiegertochter als Erbin eingesetzt hatte; etwa ein gutes persönliches Verhältnis. Da sie das Testament auch nach der Scheidung nicht geändert hatte und der Sohn keine anderen Belege dafür bringen konnte, dass seine Ex-Frau nur aufgrund der bestehenden Ehe als Erbin eingesetzt worden war, ging das Gericht von der Wirksamkeit des Testaments aus. Die Ex-Frau bekam also die Hälfte des Nachlasses.

Hinweis: Letztwillige Verfügungen wie Testamente, durch die ein Erblasser seinen Ehegatten bedenkt, sind automatisch unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird. Im Gegensatz dazu verlieren Testamente von Dritten, wie etwa den Schwiegereltern, mit der Scheidung nicht ihre Gültigkeit. Daher sollte im Fall einer Scheidung geprüft werden, ob die Ex-Schwiegerkinder weiterhin Erben sein sollen oder ob das Testament entsprechend geändert werden muss. Alternativ kann auch bereits im Testament geregelt werden, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall des Bestands der Ehe gilt.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.04.2003 – IV ZB 28/02
Thema: Erbrecht

Aufsichtspflicht: Haftung der Eltern für Internetaktivitäten ihrer Kinder via Smartphone

Während sich Kinder vor nicht allzu lange Zeit noch darum stritten, wer wie lange am PC sitzen darf, surfen diese heute mit dem eigenen Smartphone im Internet – streitlos, stressfrei und zeitlich eher ausgedehnter als zuvor. Probleme können sich dabei ergeben, wenn sich die Kinder dabei über den WLAN-Anschluss der Eltern ins Netz einloggen.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Kinder Musik auf ihr Smartphone laden und dazu auf illegale Tauschbörsen Zugriff nehmen. Wird nämlich über den elterlichen WLAN-Anschluss die Verbindung mit dem Internet hergestellt, wird der Zugriff auf die Tauschbörse als Zugriff seitens der Eltern behandelt. Die Inhaber der Rechte an den illegal heruntergeladenen Musikstücken können von den Eltern bzw. dem Inhaber des Internetanschlusses Schadensersatz für jedes Musikstück verlangen. Der Bundesgerichtshof erkannte zuletzt auf 200 EUR für jeden Titel zzgl. der Abmahn- und Anwaltskosten.

Um dem zu entgehen, müssen Eltern ihre Kinder nicht überwachen, die Smartphones überprüfen oder gegebenenfalls sperren. Das kann erst dann der Fall sein, wenn Anhaltspunkte für verbotenes Verhalten vorhanden sind. Die Eltern müssen ihre Kinder jedoch ausdrücklich über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihnen die Teilnahme ausdrücklich verbieten, um ihrer Aufsichtspflicht zu genügen und nicht in die Verantwortung genommen werden zu können.

Hinweis: Entfällt die Haftung der Eltern, besteht gegebenenfalls noch ein Haftungsanspruch den Kindern gegenüber. Allerdings sind diese meist vermögenslos, weshalb – jedenfalls bisher – davon abgesehen wurde, sie in Anspruch zu nehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 7/14
Thema: Sonstiges

Formularmäßige Vereinbarung: Nebenkosten müssen nicht explizit im Mietvertrag aufgeschlüsselt werden

Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet. In aller Regel überträgt er diese Pflicht allerdings im Mietvertrag auf seinen Mieter.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Mieterinnen der Auffassung, nicht zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet zu sein. Der Formularmietvertrag aus dem Jahr 2007 enthielt dazu folgende Regelungen:

Vorauszahlungen auf die übrigen Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 Zweite Berechnungsverordnung (Abwasser, Gebühren, Steuern, Versicherung etc.) 100 EUR. Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

Die Vermieterinnen verlangten nun ausstehende Mietzahlungen. Dagegen wehrten sich die Mieterinnen mit einer Aufrechnung, da sie angeblich in der Vergangenheit Betriebskosten gezahlt hätten, obwohl sie zu diesen Zahlungen gar nicht verpflichtet gewesen wären. Daher stünde ihnen noch Geld zu. Der BGH gab allerdings den Vermieterinnen Recht. Die vertraglichen Regelungen in den vereinbarten Mietverträgen waren ausreichend bestimmt und inhaltlich in Ordnung. Es müssen nicht sämtliche einzelne Betriebskosten aufgeführt werden. Vielmehr reicht der Verweis auf die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung aus.

Hinweis: Auch im Wohnraummietrecht reicht zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die formularmäßige Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat, in aller Regel aus. Besser ist es natürlich, auch auf die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu verweisen.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15
Thema: Mietrecht

Mieterhöhungsbegehren: Geringere Anforderungen an ein Sachverständigengutachten als bei Verfahren

Mieterhöhungen können mithilfe eines Sachverständigengutachtens begründet werden.

Eine Vermieterin klagte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Als Begründung für diese Erhöhung verwies sie auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Sämtliche Vorinstanzen hatten die Klage der Vermieterin zwar abgewiesen, der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen nun allerdings auf.

Die erstinstanzlichen Gerichte hatten laut BGH verkannt, dass die hohen Anforderungen, die an ein im Gerichtsverfahren einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, nicht bereits für die Begründung des Mieterhöhungsbegehrens gelten. Das unter Bezugnahme auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgte Mieterhöhungsverlangen entsprach daher völlig den Anforderungen des Mietrechts.

Hinweis: Sachverständigengutachten ist eben nicht gleich Sachverständigengutachten. Für die Begründung der Mieterhöhung muss es nämlich nicht ganz so ausgefeilt und detailliert sein, wie es vielleicht später in einem Gerichtsverfahren der Fall ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.02.2016 – VIII ZR 69/15
Thema: Mietrecht

Erbscheinsverfahren: Kostenverteilung ist keine Frage des Verfahrensausgangs

Bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen spielt auch das Kostenrisiko eine große Rolle für die Beteiligten. Gerade in Fällen, die umfassendere Erbschaften betreffen, können schnell hohe Gerichtsgebühren zusammenkommen. Und besonders in Erbscheinsverfahren stellt sich dabei die Frage, wer diese Kosten am Ende tragen muss.

Eine Frau hatte ihre vier Enkel als Erben eingesetzt und ihre Tochter damit enterbt. Die Tochter wandte sich an das Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein, der sie als (Mit-)Erbin auswies, da sie das Testament für ungültig hielt. Obwohl das Gericht ihr nicht Recht gab, ordnete es an, dass die Kosten für das Erbscheinverfahren zwischen ihr und dem ebenfalls beteiligten Enkel geteilt werden. Dagegen wehrte sich wiederum der Enkel und klagte in dieser Frage bis zum Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH stellte fest, dass die Aufteilung der Kosten sich nicht wie in normalen zivilrechtlichen Verfahren danach richtet, wer im Rechtsstreit unterliegt. Das Nachlassgericht muss darüber vielmehr nach billigem Ermessen entscheiden und dabei sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranziehen, wovon der tatsächliche Ausgang des Verfahrens nur einer ist. Auch die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und die familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten können für die Entscheidung eine Rolle spielen.

Hinweis: Während in normalen Zivilverfahren davon ausgegangen werden kann, dass die Partei, die den Prozess verliert, die Kosten dafür tragen muss, kann die Entscheidung in einem Erbscheinsverfahren anders ausgehen, so dass auch die obsiegende Partei an den Kosten beteiligt wird. Darüber hinaus kann das Gericht auch anordnen, dass zum Beispiel die Kosten für Sachverständige von der Partei getragen werden, die Einwendungen gegen die Echtheit eines Testaments oder die Testierfähigkeit des Erblassers vorbringt. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Einwendungen pauschal ins Blaue hinein gemacht werden. Da also alle Aspekte bei der Kostenentscheidung eine Rolle spielen können, sollte man in solchen Verfahren das Vorgehen genau bedenken.

Quelle: BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – IV ZB 35/15
Thema: Erbrecht

Darlehensverträge: Widerrufsbelehrung muss verständlich definiert, nicht aber prinzipiell hervorgehoben werden

Enthält ein Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, kann er auch Jahre später noch widerrufen werden. Im Gegensatz zu einer Kündigung hat ein solcher Widerruf dabei die für den Verbraucher sehr viel günstigere Rückabwicklung zur Folge.

Eine Sparkasse verwendete für ihre Darlehensverträge mit Verbrauchern Vertragsformulare, in denen auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. Nun war ein Verbraucherschutzverband der Auffassung, dass diese Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. Der Bundesgerichtshof war allerdings anderer Auffassung. Die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen klar und verständlich sein, hervorgehoben allerdings nicht. Eine solche Pflicht gilt nur dann, wenn das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster für die Widerrufsinformationen verwendet wird.

Hinweis: Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmende Widerrufsbelehrung muss also inhaltlich klar und verständlich sein. Hervorgehoben werden muss die Widerrufsbelehrung jedoch nicht in jedem Fall.

Quelle: BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15
Thema: Sonstiges

Wohnlage im Park: Kosten zur Pflege öffentlicher Grünflächen sind nicht auf die Mieter umlegbar

Ist es im Mietvertrag vereinbart, muss der Mieter auch die Kosten für die Gartenpflege übernehmen. Was aber gilt für die Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen?

Ein Mieter und ein Vermieter stritten sich um Nebenkostenabrechnungen und dabei insbesondere um die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Liegt die Wohnung in einer Wohnanlage und diese in einem Park, können die Kosten für die Gartenpflege auch dann nicht umgelegt werden, wenn sich der Park im Eigentum des Vermieters befindet. Eine Umlage der Kosten ist nämlich nicht möglich, wenn der Park für jedermann zugänglich ist und der Öffentlichkeit gewidmet wurde. Die Kosten für die Pflege einer solchen Parkanlage können jedenfalls nicht mehr den Mietern als Nebenkosten angelastet werden.

Hinweis: Es kommt also in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Ist eine Gartenanlage der Öffentlichkeit gewidmet und für jedermann zugänglich, müssen Mieter die Kosten für die Gartenpflege nicht tragen.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 33/15
Thema: Mietrecht

Nachlassverbindlichkeiten: Die Beweislast trägt der Pflichtteilsberechtigte

Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, auf welcher Grundlage diese erfolgt, wer dabei welche Auskünfte schuldet und wer im Streitfall beweispflichtig ist.

Zwei Söhne verlangen von der zweiten Ehefrau und Alleinerbin ihres Vaters ihre Pflichtteile an dessen Erbe. Die Frau übersandte ihnen zunächst ein Nachlassverzeichnis. Als es zum Streit kam, behauptete die Frau vor Gericht, dass noch weitere Nachlassverbindlichkeiten in Form von Darlehen bestünden. Diese konnte sie nicht endgültig beweisen, aber durch die Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft machen. Es stellte sich nun die Frage, wer für diese Darlehen, die das Erbe und damit den Pflichtteilsanspruch verringerten, beweispflichtig ist.

Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich für alle Tatsachen beweispflichtig ist, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen. Er muss also den Wert der Erbschaft beweisen – und somit auch das Nichtbestehen von behaupteten und substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe schuldhaft ein falsches oder unvollständiges Nachlassverzeichnis vorlegt. Auch in einem solchen Fall kommt es nicht zu einer sogenannten Beweislastumkehr.

Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Hält er diese Auskunft jedoch für unzutreffend, muss er alle Tatsachen beweisen, die für ihn vorteilhaft sind. Dabei hat er unter anderem das Recht, eine Wertermittlung zu verlangen, aber keinen direkten Auskunftsanspruch z.B. gegen die Bank des Erblassers.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.03.2010 – IV ZR 264/08
Thema: Erbrecht