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Schlagwort: Quelle: BGH

Wer schreibt, bleibt: Kaufentscheidende Immobilieneigenschaften gehören explizit in den Kaufvertrag

Eigenschaftsbeschreibungen von Immobilien führen ohne urkundliche Erwähnung in der Regel nicht zu Ansprüchen auf Mängelgewährleistung.

Ein Ehepaar hatte mit notariellem Kaufvertrag ein Haus zu einem Preis von 550.000 EUR gekauft. Wie üblich waren die Rechte wegen Sachmängeln am Grundstück ausgeschlossen. Im Expose und im Internet waren die Wohnfläche von 200 m² und die Nutzfläche von 15 m² angegeben. Auch laut Grundrisszeichnungen der drei Geschosse, die die Eheleute auf Nachfrage erhielten, handelte es sich laut den Angaben zu den Flächenmaßen um insgesamt 215,3 m². Dann ließen sie die Fläche jedoch durch einen Architekten nachrechnen; der lediglich auf eine Gesamtwohnfläche von 171 m² kam. Die Eheleute verlangten deshalb eine Kaufpreisminderung und den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt über 66.000 EUR. Allerdings hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Es fehlte an einer Beschaffenheitsvereinbarung, da die entsprechende Größe nicht im notariellen Kaufvertrag berücksichtigt worden war.

Hinweis: Wäre es den Parteien wirklich so wichtig gewesen, die Größe des Gebäudes exakt festzustellen, hätten sie dies in den Kaufvertrag mit aufnehmen müssen. Andernfalls ist eine Bindung aufgrund der Beurkundungserfordernis beim Notar nicht anzunehmen.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.11.2015 – V ZR 78/14
Thema: Mietrecht

Psychisch instabil: Wunsch zur Schönheitsoperation muss gründlich hinterfragt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über die Frage entscheiden, ob Schönheitsoperationen bei Verdacht auf eine psychische Störung des Patienten durchgeführt werden dürfen.

Eine Frau war psychisch angeschlagen: Schon als Jugendliche fügte sie sich jahrelang an Armen, Oberschenkeln und Gesäß Ritznarben, Schnittverletzungen und Verätzungen zu. Deshalb hatte sie zahlreiche, teilweise entstellende Narben. Seit 2007 unterzog sie sich einer Psychotherapie. Im Jahr 2008 erschien sie in einer Praxis für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie äußerte den Wunsch nach einer Schlupflidkorrektur. Der Arzt sagte ihr, dass das Augenlid nur durch eine Straffung der Stirnhaut gehoben werden könne. Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs beantwortet die Frau die Frage nach einer „überschießenden Narbenbildung“ mit „ja“. So kam es, wie es kommen musste: Nach dem Eingriff blieb im Haaransatz eine harmlose und haarlose Narbe, die der Arzt dann allerdings noch im Wege einer Narbenkorrektur behandelte.

Drei Jahre später ging die Frau in die Schweiz und unterzog sich einer weiteren Narbenkorrektur, bei der Haarwurzeln transplantiert wurden. Sie verlangte nun die Kosten für diese Operation sowie ein Schmerzensgeld von insgesamt fast 25.000 EUR von ihrem Arzt. Der BGH urteilte, dass zu Unrecht ein Gutachten der Schlichtungsstelle zu Arzthaftpflichtfragen durch das vorinstanzlich mit der Sache befasste Gericht nicht berücksichtigt worden war. In dem Gutachten stand nämlich, dass die Operation in der vorgegebenen Situation nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Diese gutachterliche Stellungnahme stand im krassen Gegensatz zu dem gerichtlich bestellten Gutachten und hätte berücksichtigt werden müssen. Ob der Patientin das Schmerzensgeld zusteht, steht noch nicht fest. Fest steht hingegen, dass unter den gegebenen Umständen die Operation nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Hinweis: Ärzte müssen also genau hinschauen, bevor sie eine Schönheitsoperation durchführen. Beruht der Wunsch für die Operation auf der psychischen Störung, kann die Operation tatsächlich rechtswidrig sein.

Quelle: BGH, Beschl. v. 15.12.2015 – VI ZR 557/15
Thema: Sonstiges

Unterlassungserklärung: Empfindliche Maßnahmen gegen das Parken auf Fremdplätzen

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen ihr Fahrzeug unberechtigt auf fremden Parkplätzen abstellen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben.

Es ging um einen privat bewirtschafteten Parkplatz. Auf Schildern wurden die Nutzer darauf hingewiesen, dass mit der Einfahrt auf den Parkplatz eine Gebühr fällig wird. Wurde kein Parkschein gezogen oder die bezahlte Parkscheinzeit um 15 Minuten überschritten, wird ein Nutzungsentgelt von 20 EUR fällig.

Eine Parkplatznutzerin parkte ohne Parkschein auf dem Parkplatz, weshalb sie zur Zahlung von 20 EUR aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, weshalb die Halterin des Fahrzeugs ermittelt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Sie sollte sich zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 600 EUR verpflichten, ihren Pkw nicht auf dem Gelände abzustellen. Außerdem sollte sie die Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 EUR übernehmen. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BGH. Dieser gab der Klage statt, mit Ausnahme der Erstattung der 5,65 EUR für die Halterermittlung. Die Frau hatte unberechtigt den Parkplatz genutzt. Deshalb konnte sie als Halterin auf künftige Unterlassung des Falschparkens in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Halterermittlung allerdings waren keine Kosten für eine Maßnahme, die auf Beseitigung der Besitzstörung gezielt war, und deshalb nicht zu ersetzen.

Hinweis: Künftig müssen Fremdparker also tatsächlich solche Unterlassungserklärungen unterschreiben. Sonst geht es vor Gericht – und das kann richtig teuer werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14
Thema: Mietrecht

Geerbtes Erbe: Verjährungsfrist bei ererbtem Pflichtteilsanspruch läuft weiter

Auch bei erbrechtlichen Ansprüchen müssen die allgemeinen Verjährungsfristen beachtet werden. So verjährt der Pflichtteilsanspruch drei Jahre, nachdem der Berechtigte von diesem Anspruch Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls – unabhängig davon, ob der Berechtigte jemals Kenntnis erlangt. Stirbt der Erbberechtigte im Laufe dieser Zeit, stellt sich die Frage, welche Verjährungsfristen für dessen Erben gelten.

Ein Großvater hatte in seinem Testament seine Enkelin zur Alleinerbin bestimmt. Sein Sohn – Vater der Alleinerbin – hatte also nach dem Tod des Mannes im Jahr 2001 nur Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Der Vater setzte wiederum seinen eigenen Sohn – Bruder der Alleinerbin des Großvaters – in seinem Testament als seinen Alleinerben ein und verstarb im Jahr 2002. Der Sohn verlangte dann von seiner Schwester im Jahr 2009 den acht Jahre zuvor angefallenen Pflichtteil an dem Erbe des Großvaters, den er von seinem Vater geerbt hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, ob dieser Anspruch verjährt war oder nicht. Es stellte dabei fest, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Kenntnis des ursprünglichen Erben, hier also des Vaters, beginnt. Der Sohn hat somit den Anspruch mit in Gang gesetzter Verjährungsfrist geerbt. Unabhängig von seinem eigenen Kenntnisstand läuft die Verjährung nach dem Tod des Vaters weiter und endet somit drei Jahre, nachdem der Vater von seinem Anspruch erfahren hat. Liegen keine Umstände vor, die die Verjährung hemmen (etwa durch entsprechende Stundungsvereinbarungen der Parteien, was hier durch den Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt werden konnte), so kann der Sohn den Anspruch auf den ererbten Pflichtteil an dem Erbe des Großvaters aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend machen.

Hinweis: Grundsätzlich wird die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch für erbrechtliche Ansprüche gilt, nur in Lauf gesetzt, wenn der Betroffene von dem Anspruch wusste (oder hätte wissen können). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anspruch ererbt (oder abgetreten) wird. Dann kommt es allein auf die Kenntnis des Erblassers und nicht auf die des Erben an. Der Erbe wird jedoch dadurch geschützt, dass die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche frühestens sechs Monate nach der Annahme der Erbschaft eintritt. Bei einem Erbfall sollte also innerhalb dieser sechs Monate fachkundiger Rat eingeholt werden, um zu prüfen, ob nicht gegebenenfalls Ansprüche von der Verjährung bedroht sind und ob Maßnahmen zur Verjährungshemmung ergriffen werden müssen.

Quelle: BGH, Urt. v. 30.04.2014 – IV ZR 30/13
Thema: Erbrecht

Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei längerer Trennungszeit

Liegt keine anderweitige ehevertragliche Regelung vor, wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den zu scheidenden Ehegatten hälftig verteilt werden. Dabei können sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte Einfluss nehmen. Gilt das auch, wenn der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgeht?

Nach dem gesetzlichen Regelwerk ist der Versorgungsausgleich im Fall einer Scheidung für die Zeit zwischen Eheschließung und Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Keine Rolle spielt dabei, über welchen Zeitraum die Ehegatten getrennt leben. Wenn nach der Trennung Jahre vergehen, bevor ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, hat dieser Umstand keine weiteren Folgen. Die Trennungszeit ist mitzuberücksichtigen. Denn es kommt nicht darauf an, ob ein Scheidungsantrag hätte gestellt werden können, sondern darauf, ob er tatsächlich gestellt wurde.

Selbst wenn die Trennungszeit sehr lang war, ändert das grundsätzlich nichts. So wurde es nicht als unbillig angesehen, eine Trennungsdauer von sechs Jahren in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen. Allerdings geschah dies auch im Hinblick darauf, dass die Ehezeit insgesamt 43 Jahre betrug.

Genauso verhält es sich mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die ein Ehegatte wegen des anderen erfüllen muss. Hat er sich beispielsweise für den anderen verbürgt und wird er aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen, besteht möglicherweise ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen. Auf den Versorgungsausgleich wirkt sich die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft aber nicht aus.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung, nach der der Versorgungsausgleich ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre, wird in der Rechtsprechung sehr streng behandelt. Nur in ganz seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass die Regelung angewendet wird.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15
Thema: Familienrecht

Einladungen zu Facebook: „Freunde-finden“-Funktion verstößt gegen allgemeines deutsches Recht

Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Werbemails an Endverbraucher senden. Das gilt nun auch für Facebook.

Meldet man sich bei Facebook an, kann unter der bereitgestellten Funktion „Freunde finden“ die E-Mail-Adressdatei des PCs oder Handys an Facebook übertragen werden. Sodann werden Einladungen auch an bisher nicht registrierte Nutzer von Facebook per E-Mail versendet. Gegen diese Vorgehensweise wurde nun geklagt – und das erfolgreich. Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung, auch wenn ihre Versendung durch den bei Facebook registrierten Nutzer ausgelöst wird.

Hinweis: Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung, sondern als Werbung verstanden. Und dafür gelten auch für Facebook die allgemeinen deutschen Regeln.

Quelle: BGH, Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 65/14
Thema: Sonstiges

Wohneigentum: Einfluss des mietfreien Wohnens auf den Elternunterhalt

Hierzulande müssen Kinder Unterhalt für ihre Eltern bezahlen, wenn diese bedürftig werden. Gegenüber dem sonstigen Unterhaltsrecht gelten dabei besondere Regelungen, soweit es um die Höhe des zu zahlenden Betrags geht. Die Wohnkosten sind auch eine solche besondere Kategorie.

Wer in einer Wohnung oder einem Haus lebt, die oder das ihm selbst gehört, wohnt mietfrei. Das gilt unabhängig davon, ob er noch Schulden für den Erwerb des Grundbesitzes zu bezahlen hat. Die gesparte Miete ist ein Betrag, der aufgrund seiner Ersparnis wie ein Einkommen behandelt wird. Eingesparte Miete ist deshalb für die Bestimmung des Elternunterhalts heranzuziehen.

Dabei wird aber nicht auf die objektiv erzielbare Miete abgestellt. Es ist also nicht der Betrag maßgeblich, der an Miete einnehmbar wäre, wenn die Wohnung oder das Haus an Dritte vermietet würde. Stattdessen wird auf den Betrag abgestellt, den die Bewohner ansonsten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zahlen würden, wenn sie Wohnraum anmieten müssten. Wenn also ein einem Elternteil gegenüber zum Unterhalt verpflichtetes Kind in einem Haus lebt, das objektiv zu einer Miete von 2.000 EUR netto vermietet werden könnte, andererseits die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich eine Miete von 1.500 EUR zulassen würden, ist der niedrigere Betrag von 1.500 EUR maßgeblich.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein besonderer Unterhalt. Die Berechnungen laufen anders als sonst im Unterhaltsrecht. Unübersichtlich wird es vor allem, wenn das unterhaltspflichtige Kind nicht allein lebt, sondern verheiratet ist. Es ist in jedem Fall ratsam, so früh wie möglich einen fachkundigen Berater einzuschalten – am besten gleich nach dem Eingang des ersten Schreibens (in der Regel durch ein Amt), mit dem Elternunterhalt geltend gemacht wird.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – XII ZB 236/14
Thema: Familienrecht

Stromversorger: Preisanpassungsklauseln nach billigem Ermessen sind wirksam

Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Preisanpassungsklauseln in Strom-, Wasser- oder Gaslieferverträgen befassen. Hier hat ein Unternehmen einmal Recht bekommen.

Es geht um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters und die darin enthaltene Preisanpassungsklausel. Ein Wettbewerber hielt diese für intransparent und damit für wettbewerbs- sowie rechtswidrig. Gegenstand der Klausel war die Bestimmung, dass der Lieferant die Preise nach billigem Ermessen gemäß Entwicklung der Kosten anpassen durfte. Zudem enthielt die Klausel ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden. Der Bundesgerichtshof kam im Gegensatz zum klagenden Wettbewerber allerdings zu der Auffassung, dass die Klausel rechtmäßig war. Sie verstieß nicht gegen das Transparenzgebot, da der Kunde die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hatte und Fehlvorstellungen bei den Kunden nicht hervorgerufen wurden.

Hinweis: Preisanpassungsklauseln müssen Kunden nicht auf sämtliche Rechte hinweisen, die diese aus dem Gesetz haben. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und im Zweifelsfall sollten Kunden ihre Rechnungen „unter Vorbehalt“ bezahlen.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.11.2015 – VIII ZR 360/14
Thema: Sonstiges

Unterhalt: Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt stehen unter strenger Kontrolle

Werden die Folgen von Trennung und Scheidung in einem notariell beurkundeten Vertrag geregelt, sollte anzunehmen sein, dass nichts weiter zu klären ist. Das ist aber nicht der Fall.

Besonders kritisch beleuchtet die Rechtsprechung in derartigen Verträgen die Regelungen zum Trennungsunterhalt. Das ist der Unterhalt, den ein Ehegatte in der Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.

Im Gesetz geregelt ist, dass auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden kann. Geschieht dies doch, ist ein solcher Verzicht unwirksam. Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt können demnach unproblematisch geschlossen werden, soweit danach mehr Unterhalt zu zahlen ist als gesetzlich geschuldet. Aber auch ein Unterschreiten des gesetzlichen Trennungsunterhalts ist möglich, nur darf der so erfolgende Verzicht nicht zu groß sein. Daher ist es nicht zulässig, einfach einen pauschalen Betrag als Trennungsunterhalt zu vereinbaren. Vielmehr muss auch geklärt werden, welcher Unterhalt regulär verlangt werden könnte. Denn nur dann wird klar, in welchem Maße durch die Vereinbarung auf Unterhalt verzichtet wird und ob dieser Verzicht in der konkreten Situation zulässig ist.

Auch eine Kompensation mit anderen Regelungspunkten ist nicht möglich. Es kann also nicht ein Verzicht auf Trennungsunterhalt dadurch gerechtfertigt werden, dass z.B. über einen besonders langen Zeitraum Nachscheidungsunterhalt bezahlt wird.

Hinweis: Einige Ehegatten wünschen sich nach der Trennung schnell Klarheit, besonders hinsichtlich des Unterhalts. Sie möchten eine unkomplizierte Lösung ohne viel Rechnerei. Das aber leider nicht möglich. Gerade vertragliche Regelungen bedürfen der sorgfältigen juristischen Beratung.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2015 – XII ZB 1/15
Thema: Familienrecht

Wohnungseigentumsanlagen: Auch ein hoher Kredit ist rechtmäßig

Grundsätzlich sollten Arbeiten an einer Wohnungseigentumsanlage aus den Rücklagen gezahlt werden. Nicht immer ist das allerdings möglich.

In diesem Fall ging es um eine Wohnungseigentümeranlage mit 201 Einheiten. Die Eigentümerversammlung beschloss, eine förderungsfähige Wärmedämmung der Fassade durchzuführen. Die Kosten sollten 2 Mio. EUR betragen, wovon etwas über 1 Mio. EUR durch einen KfW-Förderkredit finanziert werden sollten. Eine Eigentümerin erklärte die Anfechtung des Beschlusses, und es kam zum gerichtlichen Rechtsstreit. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufnahme eines so hohen Kredits einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann. Stets ist allerdings der Einzelfall zu berücksichtigen, bei dem eine sorgfältige Abwägung aller Umstände zu erfolgen hat.

Hinweis: Auch die Aufnahme hoher Kredite ist also durchaus möglich. Das kann dann Sinn ergeben, wenn – wie in diesem Fall – Fördergelder nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Summe tatsächlich bereitsteht.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14
Thema: Mietrecht