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Schlagwort: Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

Verbot und Beweislage: Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf von Arbeitscomputern kontrollieren

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in den Browserverlauf eines Arbeitnehmercomputers schauen darf, zeigt dieser Fall.

In einem Betrieb gab es die Anweisung, dass Arbeitnehmer ihre Dienstrechner nur in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durften. Der Arbeitgeber erhielt jedoch konkrete Hinweise darauf, dass einer der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hatte. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wertete der Arbeitgeber daher den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Und tatsächlich ergab die Überprüfung, dass der Arbeitnehmer seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen an insgesamt fünf Tagen für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die er klagte. Die Klage war allerdings vergebens, da die Richter einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gesehen haben. Zudem urteilten sie, dass auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs vorlag. Denn letztendlich bestand für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Missbrauch nachzuweisen.

Hinweis: Arbeitgeber können also berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Für einen solchen Fall muss aber nicht nur die private Internetnutzung vorher untersagt worden sein, es müssen vor allem auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Thema: Arbeitsrecht

Arbeitsschutz: Für die Urlaubsgewährung ist der Arbeitgeber zuständig

Bisher war es so, dass der Urlaub am Jahresende verfällt, wenn er nicht wenigstens beantragt wurde. Ausnahme: Der Urlaub konnte aus Krankheitsgründen nicht genommen werden.

Einem Arbeitnehmer standen laut Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage zu. Im Jahr 2014 endete das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer wollte noch Urlaub aus dem Jahr 2013 abgegolten bekommen. 2013 hatte er lediglich 16 seiner 24 Urlaubstage genommen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen von sich aus zu erfüllen. Er muss und darf nicht auf einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers warten. Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, muss der Arbeitgeber den Urlaub unter Einbeziehung etwaiger Wünsche des Arbeitnehmers verbindlich festlegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub einstehen. Deshalb musste er im vorliegenden Fall nur noch vier Tage abgelten, da der gesetzliche Mindestanspruch einer Fünftagewoche lediglich 20 Urlaubstage beträgt.

Hinweis: Für die Gewährung und letztendlich die Beantragung des Urlaubs ist also nach Ansicht des LAG der Arbeitgeber zuständig. Arbeitnehmer sind dennoch gut beraten, entsprechende Urlaubsanträge rechtzeitig zu stellen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015 – 10 Sa 86/15
Thema: Arbeitsrecht