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Schlagwort: Quelle: LG Bremen

Motorradsturz ungeklärt: Ohne Fremdberührung und klare Zeugenaussagen bleibt die Schuldfrage offen

Ein Schaden ist erst dann während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn die Fahrweise oder eine vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr ursächlich zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Was kompliziert klingt, ist eigentlich ganz einfach – wie der folgende Fall zeigt.

Ein Motorradfahrer fuhr innerorts auf eine Kreuzung zu. Zunächst kam ihm ein Fahrschulwagen entgegen, der vor ihm nach links abbog. Um die Kollision mit einem danach folgenden Auto zu vermeiden, das ebenfalls links abbog, musste der Motorradfahrer so stark abbremsen, dass er dabei zu Fall kam. Zu einer Fremdberührung kam es dabei nicht. Jedoch verletzte er sich beim Sturz und verlangte deshalb Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung des dem Fahrschulwagen folgenden Fahrzeugs. Die Versicherung behauptete allerdings, der Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs sei nach links abgebogen, ohne den Motorradfahrer zu gefährden. Der Sturz sei durch ein nachfolgendes, unbekannt gebliebenes Fahrzeug verursacht worden.

Für das Landgericht Bremen konnte nicht geklärt werden, weshalb der Motorradfahrer stürzte. Weder die Aussage der Zeugin noch die der Polizeibeamten konnte eine genaue Klärung herbeiführen. Nach Auffassung des Gerichts hätte außerdem die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens keine weitere Klärung herbeigeführt, da es hierfür an entsprechenden Anknüpfungspunkten fehlte, aus denen ein Sachverständiger Schlüsse über den Verursachungsbeitrag des Pkw hätte ziehen können – vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Motorrad und Pkw nicht berührt hatten.

Hinweis: Für die Zurechnung eines Unfallgeschehens zum Betrieb eines Fahrzeugs und für eine sich daraus ergebende Haftung muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Fahrzeugbetrieb in der Weise vorliegen, dass die Fahrweise oder eine vom Betrieb des Fahrzeugs typischerweise ausgehende Gefahr zu der Unfallentstehung beigetragen hat.

Quelle: LG Bremen, Urt. v. 09.07.2015 – 6 U 966/14
Thema: Verkehrsrecht