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Schlagwort: Quelle: OLG Bremen

Elterliche Sorge: Das Recht des nichtehelichen Vaters am eigenen Kind

Kommt ein Kind unehelich zur Welt, haben nicht automatisch beide Elternteile das Sorgerecht. Geben sie keine entsprechenden Erklärungen ab, liegt das Sorgerecht vielmehr allein bei der Kindesmutter. Wie lässt sich das ändern?

Wichtig zu wissen ist: Kommt ein Kind zur Welt, dessen Mutter verheiratet ist, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ihr Ehegatte Vater des Kindes ist. Das Kind gilt deshalb als eheliches Kind der Ehegatten.

Ist das nicht der Fall, muss der Mann die Ehelichkeit anfechten. Dies kann er innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt tun, zu dem er von den die Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes begründenden Umständen erfährt. Unternimmt er nichts, gilt das Kind weiterhin als ehelich und als sein Kind, selbst wenn offensichtlich und allen Beteiligten klar ist, dass er nicht der biologische Vater ist.

Will der nichteheliche Vater erreichen, dass er nicht nur als Vater des Kindes gilt, sondern auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, muss er ebenfalls aktiv werden. Kooperiert die Kindesmutter dabei nicht, muss er ein gerichtliches Verfahren einleiten. Dabei gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Kindesvater leichter Mitinhaber des Sorgerechts werden kann. In diesem vereinfachten Verfahren teilt der Vater dem Gericht seinen Wunsch mit, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, und erläutert, dass er der Vater des Kindes ist. Die Mutter wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Äußert sie sich nicht, wird ohne Gerichtstermin – daher „vereinfacht“ – der Vater zum Mitinhaber der elterlichen Sorge durch das Gericht ernannt.

Hinweis: Die Mutter, die nicht möchte, dass der Kindesvater an der elterlichen Sorge teilhat, muss ihrerseits aktiv werden, wenn der Vater einen entsprechenden Antrag stellt. Sie kann nicht einfach darauf vertrauen, dass es zu einer Verhandlung kommen wird, in der sie ihre Bedenken äußern kann.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 01.04.2015 – 4 UF 33/15
Thema: Familienrecht

Detektivkosten: Erstattungsfähiger Aufwand zur Beweisführung bei einen anstehenden Prozess

Detektivkosten, die von einer Partei veranlasst wurden, sind dann ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Auftrag zeitnah und prozessbezogen erteilt wurde – zum Beispiel weil ein Verdacht der Unfallmanipulation bestand.

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Detektiv, um dem Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen. Nach Abschluss des Prozesses, den der unterlegene „Geschädigte“ gegen seine Versicherung angestrebt hatte, verlangte die Versicherung ihrerseits die Erstattung der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Erstattung der Detektivkosten ausnahmsweise zugelassen, weil die Beauftragung des Detektivs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Nachdem der Geschädigte Schadensersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, beauftragte diese einen Detektiv, um festzustellen, ob der Unfallhergang auch wirklich stattgefunden habe. Das Ergebnis der Ermittlungen verwandte die Versicherung in dem sich anschließenden Prozess. Das Gericht ging hinsichtlich der Einschaltung des Detektivs von einer direkten Prozessbezogenheit aus. Eine solche hätte das Gericht verneint, wenn das Gutachten lediglich der allgemeinen, routinemäßigen Prüfung gedient hätte, ob es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelte. Eine solche Prüfung hat die Versicherung grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen und den dadurch entstehenden Aufwand daher auch selbst zu tragen. Ist aber ein zeitnaher Prozess absehbar, muss mit Rücksicht darauf ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Liegen ausreichende Anhaltspunkte – wie hier – für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vor, ist die Einschaltung eines Detektivs zweckdienlich, da zeitig damit zu rechnen war, dass es zu einem Prozess kommt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens oder Detektivkosten immer nur dann erstattungsfähig, wenn ein Auftrag mit Rücksicht auf einen konkreten Prozess in Auftrag vergeben wird. Es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet. Allerdings wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beauftragung und Rechtsstreit vorausgesetzt.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 W 82/15 
Thema: Verkehrsrecht