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Schlagwort: Quelle: OLG Frankfurt

Elternhaftung: Sparbuchguthaben des Kindes steht ausschließlich ihm zu

Es ist üblich, dass für minderjährige Kinder Sparbücher angelegt werden, auf die Geldzuwendungen anlässlich Taufe, Geburtstag, Erstkommunion o.Ä. eingezahlt werden. Das somit angesparte Geld soll dem Kind mit Eintritt der Volljährigkeit zur Verfügung stehen. Was aber gilt, wenn die Eltern vorher über das Geld verfügen?

Bedauerlicherweise kommt diese Situation gerade bei Trennung der Eltern relativ häufig vor: Der Elternteil, bei dem das Kind oder die Kinder leben, kommt mit dem Geld nicht aus, das für das tägliche Leben zur Verfügung steht. Eventuell weigert sich der andere Elternteil sogar, Unterhalt zu zahlen, oder er zahlt nicht genug. Dann mag die Versuchung groß sein, auf die Sparbücher der Kinder zuzugreifen, um vielleicht sogar durchaus notwendige Dinge für das tägliche Leben zu kaufen. Nur: Das ist nicht zulässig, wenn die Kinder das Geld nicht dafür bekommen haben, sondern um bei Eintritt der Volljährigkeit ein Erspartes zu haben. Mag die finanzielle Not auch noch so groß sein: Dieser Zweck darf nicht umfunktioniert werden. Ebenso wenig dürfen mit dem Guthaben ein neues Kinderzimmer oder sonstige Dinge gekauft werden, für die das Sparvermögen nicht ausdrücklich gedacht ist.

Geschieht dies doch, muss derjenige, der sich entsprechend gesetzwidrig verhalten hat, den Betrag zurückzahlen.

Hinweis: Gerade in heftig geführten Trennungsauseinandersetzungen geht es schnell unter, wenn ein Elternteil das Sparbuch eines Kindes abräumt. Das sollte nicht sein. Es ist das Geld des Kindes. Es ist nicht richtig, wenn dieses Geld missbräuchlich verwendet wird.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.05.2015 – 5 UF 53/15
Thema: Familienrecht

Einvernehmlichkeit: Keine Haftung bei Unfällen nach Motorradfahrten in Kolonne

Fahren Motorradfahrer in Kolonne ohne Sicherheitsabstand und in wechselnder Reihenfolge, führt dies bei einem Unfall zu einem Haftungsausschluss.

Eine aus vier Personen bestehende Motorradgruppe befuhr eine Landstraße. Der an erster Stelle der Kolonne fahrende Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der an zweiter Stelle Fahrende stürzte, der Motorradfahrer hinter ihm kam ebenfalls zu Fall und verletzte hierbei den Vorausfahrenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da die Haftung wegen eines Haftungsverzichts ausgeschlossen ist. Die Motorradfahrer waren in einer Gruppe ohne feste Reihenfolge gefahren und hatten den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten. Die Motorradfahrer sind deshalb gemeinsam ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Alle nahmen somit billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder die hinter ihnen Fahrenden bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen können und es zu Schädigungen anderer Teilnehmer kommen kann. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn jeder Teilnehmer bei getauschten Positionen ebenso wie der geschädigte Anspruchsteller in die Lage hätte kommen können.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei regelkonformem Verhalten die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen sind, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2015 – 22 U 39/14
Thema: Verkehrsrecht

Güterrecht: Zuordnung des Familienwagens bei Trennung und Scheidung

Eines der oft dringlichen Probleme gleich bei bzw. nach der Trennung ist: Wem steht der Pkw zu, der für die Familie angeschafft wurde? Der Ehegatte, bei dem die Kinder bleiben, reklamiert den entsprechend dimensionierten Wagen für sich, da er ihn schließlich für die Transporte der Kinder, die Einkäufe etc. benötigt. Der andere mag ins Feld führen können, dass er der Eigentümer und Halter ist, dem dieses Fahrzeug rechtlich als Eigentum zuzurechnen ist.

Für die Lösung der Frage ist eine rechtliche Besonderheit zu beachten. Ist ein Pkw ein sogenannter Haushaltsgegenstand, kann ihn der Ehegatte für sich in Anspruch nehmen, der ihn mehr benötigt. Andernfalls entscheidet, wer Eigentümer ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war hier bislang eindeutig. Danach war zu fragen, ob das Fahrzeug allein und ausschließlich für familiäre Zwecke benutzt wurde. In diesem Fall handelte es sich um einen Haushaltsgegenstand. Ist der Pkw aber auch dazu benutzt worden, um zur Arbeit zu fahren, schied diese rechtliche Einordnung aus. Dann kam es allein auf die Eigentümerschaft an.

Nun gibt es aber neue Ansichten in der Rechtsprechung. Demnach soll ein Pkw als Haushaltsgegenstand gelten, wenn er sowohl für die Einkäufe und familiär notwendige Wege als auch für Fahrten zur Arbeit benutzt wurde. Nur wenn ein Fahrzeug ausschließlich für die Arbeitswege genutzt wurde, kann der Eigentümer ohne weiteres die Herausgabe unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung verlangen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt. Keinesfalls kann nun angenommen werden, die bisherige Rechtsprechung des BGH sei prinzipiell überholt und habe keine Bedeutung mehr. Es ist aber auch nicht sicher, dass sie Bestand hat. Betroffene tun gut daran, sich bei einem Fachmann nach dem aktuellsten Stand der rechtlichen Entwicklung zu erkundigen.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2015 – 2 UF 356/14
Thema: Familienrecht