Sie kennen sicherlich auch Werbeanzeigen im Internet, aber auch im Fernsehen, bei denen viel Kleingedrucktes gezeigt wird, was kaum lesbar ist, weil es viel zu klein geschrieben und viel zu schnell vorbei ist. Genau so war es in diesem Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG) auch. Das Heikle daran: Es ging wieder einmal um die Umweltwerte eines Kraftfahrzeugs – diesmal aber nicht um Falschangaben, sondern eben um die Umstände, ordnungsgemäß laut Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) darüber informiert zu werden.
Mobilfunkverträge sind oft schnell abgeschlossen und schwer gekündigt. Drum prüfe, wer sich ewig bindet – vor allem bei Vertragsverlängerungen wartet auf Kunden der ein oder andere terminliche Fallstrick – so wie im folgenden Fall, in dem das Oberlandesgericht Köln (OLG) entscheiden musste, unter welchen Umständen sich die weitere Laufzeit um mehr als zwei Jahre verlängern kann.
Ein Mobilfunkvertrag war mehrfach verlängert worden – zuletzt im September 2019, fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Dabei hatte der Kunde einen Tarifwechsel vorgenommen und ein neues Endgerät erworben. Sein Mobilfunkanbieter verlängerte daraufhin die Mindestvertragslaufzeit um weitere 24 Monate. Dies tat er aber nicht etwa ab der vorzeitigen Verlängerung, sondern ab dem ursprünglichen Laufzeitende. Ein Verbraucherverband meinte nun, dass dieses Vorgehen unrechtmäßig sei, und glaubte, dieses könne zu einer unzulässig bindenden Laufzeit des Vertrags von mehr als zwei Jahren führen.
Das OLG entschied jedoch, dass sich ein Mobilfunkvertrag bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät um weitere 24 Monate verlängern kann – und das in der Tat ab dem ursprünglichen Endtermin.
Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss oder Verlängerung von Mobilfunkverträgen in jedem Fall die genauen vertraglichen Regelungen aushändigen lassen. So können berechtigte Ansprüche geprüft werden.
Erbverträge werden häufig in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung geschlossen. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, stellt sich – wie bei gemeinschaftlichen Testamenten auch – immer wieder die Frage, wie man die bindend getroffene Vereinbarung rückgängig machen kann.
Ein Ehepaar hatte einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach über 50 Jahren erklärte der Erblasser den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte in einem privatschriftlichen Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Kurz darauf verstarb er. Nun stritten Ehefrau und Kinder um das Erbe.
Das Gericht entschied, dass der Ehemann nicht wirksam von dem Erbvertrag zurückgetreten war. Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn entsprechende Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Die Söhne führten zwar an, dass die Ehefrau über Jahre hinweg größere Geldbeträge von dem Konto des Ehemannes für sich verwandt hatte. Jedoch konnten sie nicht nachweisen, dass dies eine Straftat darstellte und nicht auf Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern beruhte.
Hinweis: Es empfiehlt sich, im Erbvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren – etwa für den Fall, dass bestimmte Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Pflege des Vertragspartners, nicht eingehalten werden. Wurde kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nur in den engen Grenzen, die auch für die Entziehung des Pflichtteils gelten – also vorsätzliche körperliche Misshandlung, Verbrechen oder sonstige schwere Verfehlungen des Vertragspartners.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2017 – 2 Wx 147/17