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Schlagwort: Quelle: OLG Saarbrücken

Eigensorgfalt für Fußgänger: Erkennbare Unebenheiten und Höhendifferenzen auf Gehwegen sind hinzunehmen

Bei der Frage, in welchem Umfang Fußgänger Unebenheiten und Niveauunterschiede auf Straßen, Plätzen und Gehwegen hinnehmen müssen, ist immer der individuelle Einzelfall entscheidend.

Ein Fußgänger ging nach seinen Angaben in Begleitung zweier Zeugen innerorts bei völliger Dunkelheit auf einem Gehweg. Der Gruppe von Fußgängern kam ein Radfahrer entgegen. Um ihn passieren zu lassen, ging der Fußgänger zur Seite an den Bordstein und knickte aufgrund eines fehlenden Bordsteinstücks mit dem Fuß um. Von der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde verlangte er daher Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken konnte allerdings keinen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten feststellen und hat die Ansprüche des Fußgängers daher zurückgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass der Fußgänger die konkrete Schadensstelle zu der behaupteten Uhr- und Jahreszeit mit Blick auf Ausmaß und Lage im Bereich des Bordsteins bei der gebotenen Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können. Die Benutzung der Bordsteinkante ist mit Blick auf die zum Fahrbahnrand hin gegebene Höhendifferenz per se nicht völlig gefahrenfrei, so dass ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten ist, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden.

Hinweis: Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt maßgeblich von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und dessen Bedeutung ab. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustands, wobei jedoch eine absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Eine solche ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss.

Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.11.2015 – 4 U 110/14 
Thema: Verkehrsrecht

Riskante Unterhaltseinigung: Fixe und unabänderbare Betragsvereinbarungen sollten unbedingt vermieden werden

Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig – das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?

Unterhalt kann auf zweierlei Arten geregelt werden. Zum einen kann gerichtlich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts gestritten und der Rechtsstreit durch eine entsprechende, gerichtliche Entscheidung beendet werden. In dem Fall ergibt sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung, welche Beträge das Gericht für maßgeblich erachtet. Ändern sich diese wesentlich, kann auch eine Änderung des zu zahlenden Betrags verlangt werden.

Kommt es dagegen – mit oder ohne gerichtliches Verfahren – zu einer Einigung zwischen Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten, ist auf den genauen Inhalt der Vereinbarung zu achten. Mitunter sind die Beteiligten am Ende ihrer Auseinandersetzungen einfach nur des Streitens müde und vereinbaren daher einen nicht abänderbaren zu zahlenden Betrag – und das kommt bei weitem nicht selten vor.

In diesem Fall ist es zu einer Risikovereinbarung gekommen. Denn wenn der zum Unterhalt Verpflichtete aus (un-)vorhersehbaren Gründen mehr Einkünfte erzielt, kann der Unterhaltsberechtigte keine Erhöhung des Unterhalts verlangen. Ebenso wenig kann der Unterhaltsverpflichtete geltend machen, er sei nach Abschluss der Vereinbarung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu bezahlen, und eine Herabsetzung begehren.

Das alles gilt zumindest dann, wenn die Umstände, die zu einer Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts führen können, bei Abschluss der Vereinbarung bekannt bzw. latent vorhanden waren.

Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen auszuhandeln, zu formulieren und abzuschließen sollte Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Sonst können ungeschickte Klauseln zu ungewollten und irreparablen Schäden führen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.06.2015 – 6 UF 164/14
Thema: Familienrecht