Immobilienkauf: Wird der „unverbaubare“ Skylineblick doch verbaut, ist eine Rückabwicklung möglich
Aussagen in Werbeprospekten kommt durchaus rechtliche Relevanz zu, so wie in diesem Fall des verbauten Skylineblicks.
Ein Mann erwarb eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main. Sie sollte über 300.000 EUR kosten. Im Verkaufsprospekt wurde mit dem „unverbaubaren Skylineblick“ geworben. Leider kam es aber anders, als es sich der Käufer vorgestellt hatte. Ausgerechnet der Verkäufer der Wohnung errichtete kurze Zeit nach Übergabe der Wohnung in unmittelbarer Nähe ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline eindeutig eingeschränkt. Vorher konnte der Käufer einen Blick auf die gesamte Frankfurter Innenstadt werfen – nunmehr nur noch auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Deshalb erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung. Völlig zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte. Der Käufer durfte erwarten, dass ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich ist. Hinzu kommt, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung durch die weiteren Bauten sogar noch selbst zu verantworten hatte.
Hinweis: Wieder einmal zeigt sich, dass Werbeaussagen in Prospekten auch durchaus rechtlich verbindliche Wirkung haben können.
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 12.11.2015 – 3 U 4/14
Thema: Mietrecht