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Schlagwort: Rechtmäßigkeit

Quarantäne für Schüler: Anordnungen, die den Empfehlungen des RKI folgen, sind rechtmäßig

Die Coronapandemie verschafft Eilanträgen eine Hochkonjunktur. Verständlich, denn schließlich scheinen viele neue Verordnungen in ihren kurzen Taktungen mit der heißen Nadel gestrickt und müssen vor Gericht somit auch auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG) beschäftigt sich mit der Frage, wann Schüler zu Recht in eine häusliche Quarantäne geschickt werden dürfen.

Ein Schüler hielt sich eine Unterrichtsstunde lang für die Dauer von 45 Minuten mit einer positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getesteten Lehrkraft in einem Klassenzimmer auf, das durchgängig gelüftet wurde. Deshalb wurde der Schüler für 14 Tage in häusliche Quarantäne geschickt. Dagegen klagte der Schüler im Eilverfahren und meinte, die Anordnung sei rechtswidrig.

Das sahen die Richter des VG allerdings anders und stützten sich dabei auf die Erkenntnisse und Orientierungshilfen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Danach werden Personen, die sich gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines geschlossenen Raums mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand zu der Person und unabhängig vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Kontaktpersonen der Kategorie I zugeordnet. Und für diese Katergorie empfiehlt das RKI eine häusliche Quarantäne von 14 Tagen.

Hinweis: Schülerinnen und Schüler werden also in den meisten Fällen zu Recht in Quarantäne geschickt werden dürfen. Aber auch hier ist jeder Einzelfall genauestens zu betrachten.

Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2020 – 7 L 2038/20

Thema: Sonstiges

Katar als „Krebsgeschwür“: Kritik an öffentlichen Missständen muss nicht auf die mildeste Äußerungsform zurückgreifen

Die Grenze zwischen Beleidigung und Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht immer ganz einfach zu ziehen.

In einem vom Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es um die Klage des offiziellen Fußballverbands des Staates Katar gegen ein früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA. Dieses hatte in einem Radio-Interview gesagt: „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ Der beleidigte Verein zog vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Zwar bejahte es das Vorliegen einer Beleidigung, diese war jedoch vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Lediglich die Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft nach Katar sei kritisiert worden. Insbesondere ist der Vergleich mit einem Krebsgeschwür keine Schmähkritik. Ganz klar habe nicht die Diffamierung, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 im Vordergrund gestanden. Und wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunkts beschränkt.

Hinweis: Beleidigungen und Verleumdungen müssen immer im Zusammenhang des Gesagten gesehen werden. Dieselbe Aussage kann in einem anderen Gesamtzusammenhang strafbar sein und auch eine Unterlassungsklage rechtfertigen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2016 – 6 O 226/15
Thema: Sonstiges