Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?
Der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG) zeigt, wie dringlich die Schaffung neuen Wohnraums ist. Dass Verzweiflung besonders bei finanziell Schwächergestellten groß ist, bleibt unbestritten. Klar ist aber auch, dass die Verzweiflung einen nicht zu unüberlegten und vor allem zu frechen Schriftstücken Behörden gegenüber veranlassen sollte.
Eine Frau war über ein Onlineportal des städtischen Wohnungsamts für eine Sozialwohnung in München registriert und erfüllte die Bedingungen für eine geförderte Ein-Zimmer-Wohnung. Ein Rechtsanspruch auf den tatsächlichen Erhalt einer Wohnung bestand aber nicht, da auch hier die Nachfrage das Angebot bei Weitem übersteigt. Das Amt konnte der Frau demnach auch in den Folgemonaten keine passende Wohnung vermitteln. In einer Mail schrieb sie dann wörtlich: „Wollen Sie Geld dan geben ich ihnen Geld. Es ist keine Problem, ich werde alles tun damit ich eine Wohnung krige. Sagen sie mir wie viel Geld sie brauchen???“ Folglich wurde die Frau mit der fordernden Schriftsprache wegen Bestechung angeklagt. Vor Gericht verteidigte sie sich, dass sie die Stadt München nicht bestechen wollte und mithilfe von Google einen Text übersetzte, der misslang. Sie führte an, dass ihre Deutschkenntnisse auch nach fast acht Jahren Aufenthalt in Deutschland sehr mangelhaft seien und sie eigentlich habe sagen wollen, dass sie bereit und imstande wäre, sowohl den Kautionsbetrag für die Wohnung als auch die Wohnungsmiete zu bezahlen.
Doch dann sprach in den Augen des AG so einiges gegen die Annahme, dass hier einfach nur etwas unbeabsichtigt schiefgegangen sei. Zwar können Ergebnisse von Übersetzungsprogrammen wie das von Google oft sinnverzerrend sein, jedoch bieten sie stets die korrekten Schreibweisen der jeweiligen Worte an. Zudem konnte das Gericht keinen nachvollziehbaren Grund finden, warum die Frau nach eineinhalb Jahren Mitgliedschaft in dem Vermittlungsportal bei gleichgebliebenen Einnahmen plötzlich über mutmaßlich zusätzliche Mittel für Kaution und Miete verfüge. Und zu guter Letzt sprach ihre kleine Vorstrafe wegen Unterschlagung in den Augen des AG dafür, dass es sich bei der Falschübersetzung um eine reine Schutzbehauptung der Frau gehandelt habe. Somit bejahte das Gericht eine Bestechung und verurteilte die Angeklagte.
Hinweis: Bestechung ist eine Straftat. Darüber sollten sich alle Beteiligten klar sein. Insbesondere die Bestechung von Behördenmitarbeitern kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Das Urteil ist aufgrund Berufung der Angeklagten noch nicht rechtskräftig
Quelle: AG München, Urt. v. 02.09.2020 – 1111 Cs 407 Js 224934/19 (2)
Es gibt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Wird Eltern ein solcher Platz nicht zur Verfügung gestellt, können sie Schadensersatz verlangen.
Drei Mütter planten, nach Ablauf ihrer jeweils einjährigen Elternzeiten ihre Vollzeitbeschäftigung wieder aufzunehmen. Deshalb meldeten sie ihre Kinder bei der Stadt an und verlangten von ihr einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Zu den von den Frauen gewünschten Terminen stellte die Stadt jedoch keine Plätze zur Verfügung. Die Mütter verlangten daraufhin den Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten.
Der Bundesgerichtshof hat ihnen Recht gegeben. Da der zuständige Träger der örtlichen Jugendhilfe – hier die Stadt – einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hatte, lag eine Amtspflichtverletzung vor: Wenn nicht genügend Plätze da sind, muss die Stadt diese eben schaffen!
Hinweis: Wird kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, besteht hinsichtlich des Verschuldens der Stadt zugunsten der Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Das bedeutet eine erhebliche Beweiserleichterung für Eltern.
Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2016 – III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15 Thema: Sonstiges
Mit einem Todesfall kommt einiges auf die Angehörigen zu. Neben der persönlichen Trauer müssen sie sich um zahlreiche organisatorische Dinge wie die Bestattung oder das Erbe kümmern.
Wichtig ist, dabei auch zu beachten, dass Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, nicht automatisch mit seinem Tod enden.
Grundsätzlich enden nur höchstpersönliche Verträge – wie etwa der Arbeits- oder der Pflegeheimvertrag – mit dem Tod des Vertragsnehmers. Andere Verträge laufen hingegen weiter, und die daraus resultierenden Verpflichtungen gehen auf die Erben über. Eine Besonderheit stellen Mietverträge dar. Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Verstorbene allein Mietpartei war oder nicht. Gibt es mehrere Mieter – etwa bei Ehepartnern oder Wohngemeinschaften -, läuft der Vertrag mit der noch lebenden Mietpartei unverändert weiter. War der Verstorbene alleiniger Mieter, sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme über den Todesfall außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Sonstige Verträge wie etwa ein Abonnement für eine Zeitung oder Zeitschrift, die Mitgliedschaft in einem Verein, der Telefon- oder Internetvertrag laufen grundsätzlich weiter und müssen fristgerecht gekündigt werden. Hier sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden, ob u.U. ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall besteht. Viele Unternehmen sind zudem kulant und beenden den Vertrag, wenn ihnen der Totenschein übersandt wird. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.
Hinweis: Im Todesfall ist es daher wichtig, die Unterlagen des Verstorbenen genau zu prüfen, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Verträge bestehen und welche Kündigungsfristen gelten. Im Zweifel sollte dann rechtlicher Rat eingeholt werden.
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