Skip to main content

Schlagwort: Rechtsanwaltskammer

Verbotene Rechtsanwaltswerbung: Fehlendes Feststellungsinteresse verhindert Umgehung eines „Pin-Up-Kalender“-Werbeverbots

„Wer nicht wirbt, stirbt“, ist eine – womöglich! – nicht ganz falsche These der Wirtschaft. Sich Gehör und damit Klienten zu verschaffen, ist Rechtsanwälten jedoch nur beschränkt möglich, und das nicht nur in der Frage guter Sitten, wie man es im Fall des Landgerichts Köln (LG) mutmaßen könnte, sondern vor allem auch auf Basis der geltenden Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Weiterlesen

Legal-Tech-Unternehmen: Gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen nur Anwälte Vertragsgeneratoren anbieten

Unsere Digitalkultur vereinfacht uns die Informationsbeschaffung immens. Doch dass dabei bei weitem nicht alles erlaubt ist, was möglich ist, beweist der folgende Fall. Hier war das Landgericht Köln (LG) mit der Frage befasst, welche juristischen Dokumente über ein sogenanntes Legal-Tech-Unternehmen angeboten werden dürfen, das keine Anwaltskanzlei ist.

Der betreffende Informationsdienstleister, der unter anderem im juristischen Bereich tätig ist, vertreibt in Deutschland den digitalen Vertragsgenerator Smartlaw. Dieser Generator bietet Verbrauchern die Möglichkeit, mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs bestimmte Vertragsdokumente zu generieren. Werbung wurde dafür mit folgenden Slogans gemacht: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Diesen Aussagen konnte die Rechtsanwaltskammer Hamburg jedoch ganz und gar nicht zustimmen, so dass sie klagte – und zwar erfolgreich.

Der Vertragsgenerator Smartlaw verstieß auch in Augen des LG gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Er darf nicht weiter in seiner bisherigen Form betrieben und beworben werden. Die unter dem digitalen Rechtsdokumentengenerator angebotenen Leistungen sind als sogenannte erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen zu werten, die ausschließlich von Anwälten angeboten werden dürfen. Das Unternehmen dahinter hätte also eine Anwaltskanzlei sein müssen – und das mit einer Haftpflichtversicherung für den Fall von Beratungsfehlern.

Hinweis: Ein Vertragsgenerator darf also nur von Rechtsanwälten angeboten werden. Ob das die Sache besser macht, bleibt abzuwarten.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 08.10.2019 – 33 O 35/19

Thema: Sonstiges

Werbung nach Berufsrichtlinien: Erneuter Verweis nach wiederholter Werbung eines Rechtsanwalts mit Nacktkalendern

Einmal ist keinmal? Dieser Einstellung schien merkwürdigerweise ein Jurist zu sein, der das seit Jahren gelockerte Werbeverbot für Anwälte gleich zweimal überreizte. Aber: Zu locker sollte man auch nicht damit umgehen.

Einem Rechtsanwalt wurde von der Rechtsanwaltskammer bereits vor einigen Jahren wegen der Werbung durch Verteilung von Nacktkalendern ein Verweis erteilt. Das schien ihn aber nicht sonderlich zu interessieren, denn zwei Jahre später bestellte und verteilte er neue (nunmehr in schwarz-weiß gehaltene) Kalender mit gar nicht bzw. wenig bekleideten Frauen. Auf den Kalendern war dabei auch die Werbung seiner Kanzlei zu sehen. Und wen wundert’s? Die Rechtsanwaltskammer leitete daraufhin erneut ein Verfahren ein.

Dagegen wollte sich der Strafrechtler verteidigen und dafür seine Rechtsschutzversicherung beanspruchen. Diese lehnte jedoch die Deckungsanfrage ab, da sie der Auffassung war, dass der Rechtsanwalt den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Schließlich verklagte der Jurist seine Rechtsschutzversicherung. Diese Klage hatte allerdings keine Aussichten auf Erfolg, da der Kalender eine unzulässige Werbung nach den Berufsrichtlinien darstellt. Das Gericht erkannte zudem ebenfalls ein mutwilliges Handeln des Rechtsanwalts. Deshalb erhielt der Anwalt keine Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung.

Hinweis: Stört Sie die Werbung eines Rechtsanwalts, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskammer wenden. Diese prüft dann, ob die Werbung ordnungsgemäß ist.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 23.03.2017 – 24 S 22/16
Thema: Sonstiges