Es ist fast normal, dass Eltern ihren erwachsenen Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit erhebliche Beträge schenken, die dann auch dem Schwiegerkind zugutekommen. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindes behauptet, „auch“ beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. So ist es auch im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Die gesetzliche Regelung ist klar: Die Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich verjähren innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Güterstand rechtskräftig beendet wurde. Aber gilt dies uneingeschränkt?
Der Frage ging das Oberlandesgericht Stuttgart nach. Im Jahr 2012 wurden die Ehegatten geschieden. Nicht nur der Scheidungstermin fand in diesem Jahr statt, auch die Rechtskraft der Scheidung trat in diesem Jahr ein. Damit hatten die Ehegatten bis Ende des Jahres 2015 Zeit, um etwaige güterrechtliche Ansprüche zu klären. Während des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten bzw. deren Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs korrespondiert, danach nicht mehr. Aber Ende 2015 – also noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – reichte die Frau einen Antrag auf Klärung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Mann ein: Er solle Auskunft über sein End- und sein Anfangsvermögen erteilen, damit sie ihren Anspruch berechnen könne. Im Gegenzug verlangte der Mann schließlich auch Auskunft über das End- und Anfangsvermögen der Frau, da nur in Höhe der Hälfte des Betrags Zugewinnausgleich verlangt werden kann, den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.
Mit diesem Antrag drang der Mann jedoch nicht durch. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nämlich nur, wenn gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Das aber war nach Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr möglich – ein etwaiger Anspruch des Mannes war verjährt. Lediglich in einer Hinsicht hatte der Mann Erfolg: Er besitzt auch einen Anspruch auf Auskunft über treuwidrige Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten aus der Zeit der letzten zehn Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dieser Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit dieser die Zeit vor der Trennung betrifft. Denn erst, wenn ein Ehegatte Zugewinnausgleich verlangt, besteht ein ernsthafter Grund, einen solchen Anspruch zu verfolgen.
Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind bei der Scheidung oft nicht geklärt. Es ist riskant, sie nach dem Stress mit der Scheidung auf die lange Bank zu schieben.
Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2017 – 11 UF 83/16
Meist verlässt ein Ehegatte in der einer Scheidung vorausgehenden Trennung die Ehewohnung und zieht aus. Das muss aber nicht zwingend der Fall sein. Zwar setzt jede Scheidung ein Getrenntleben der Ehegatten voraus – das heißt aber nicht, dass die Ehegatten auch räumlich getrennt leben müssen. Das führt jedoch naturgemäß oftmals zu Problemen. Denn so kann es dazu kommen, dass die Ehegatten sogar auch noch nach der Scheidung im selben Haus leben.
Genau dies war die Situation in einem vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) entschiedenen Fall. Die Frau lebte nach der Scheidung mit dem Kind im Erdgeschoss des Hauses, das beiden geschiedenen Ehegatten gehörte, während der Mann im Obergeschoss lebte. In dieses gelangte er nur über eine Treppe im Wohnzimmer des Erdgeschosses. Die geschiedenen Ehegatten verhandelten offenbar erfolglos über die Beendigung dieses Zustands – keiner zog aus. Schließlich machte die Frau geltend, der Mann habe das Haus zu verlassen, und beantragte bei Gericht, dass ihr das Haus für sich und die Tochter zur alleinigen Nutzung zugewiesen werde.
Das Amtsgericht sprach der Frau das Haus zu und verpflichtete den Mann, es zu verlassen. Das OLG dagegen hob diese Entscheidung auf. Dabei ging das Gericht nicht auf die Frage ein, ob das Anliegen der Frau in der Sache berechtigt sei. Es lehnte den Antrag der Frau ab, da er zu spät gestellt worden war. Denn: Wenn die Frau einen Anspruch darauf hat, mit der Tochter allein im Haus leben zu können, hat sie nach dem Gesetz auch einen Anspruch darauf, dass dies über einen Mietvertrag zwischen dem Mann und ihr geregelt wird. Der Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags besteht aber nur, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Ist diese Frist abgelaufen, kann nicht nur kein Mietvertrag mehr verlangt werden – es kann überhaupt nicht mehr die alleinige Überlassung der Ehewohnung geltend gemacht werden. Die Frist war im zur Entscheidung anstehenden Fall abgelaufen.
Hinweis: Leben Ehegatten nach der Scheidung noch im selben Haus, ist dies misslich. Und zu lange zu verhandeln und abzuwarten kann zu empfindlichen Rechtsverlusten führen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2016 – 2 UF 154/16