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Schlagwort: Rechtsnachfolger

Steueransprüche als Nachlassverbindlichkeit: Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens durch die Erben ist bei bestehender Klagebefugnis berechtig

Im folgenden Fall stellte sich erneut die Frage, wie es sich mit den Rechten der Erben verhält, wenn der Erblasser während eines laufenden Rechtsstreits verstorben ist. Da es sich im Folgenden um Steueransprüche handelte, die abschließend auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, kümmerte sich hier der Bundesfinanzhof (BFH) um die Klärung.

Generell gilt für zivilrechtliche Verfahren, dass sie durch den Tod einer Partei unterbrochen werden und eine Fortsetzung erst dann erfolgt, wenn das Verfahren durch den Rechtsnachfolger aufgenommen wird. Diese Regelung  gilt auch vor den Finanzgerichten. Im Fall einer angeordneten Testamentsvollstreckung begehrte hier die Erbin des Verstorbenen, ein durch dessen Tod unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen.

Der BFH stellte klar, dass die Fortsetzung des Verfahrens im konkreten Fall durch die Erbin zu Recht erfolgt war. Eine wirksame Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits setzt voraus, dass die Erbin selbst klagebefugt ist. Und dies ist – wie hier – dann anzunehmen, wenn es um Steueransprüche geht, die gegenüber der Verstorbenen noch zu Lebzeiten ergangen sind und die somit eine Nachlassverbindlichkeit begründen.

Hinweis: Anders verhält es sich in Sachen Klagebefugnis und Steuerfragen nur in den Fällen, in denen ein Steuerbescheid beim Testamentsvollstrecker als Adressaten ergeht.

Quelle: BFH, Beschl. v. 27.01.2020 – VIII B 34/19

Thema: Erbrecht

Auflassungserklärung im Testament: Eine Eigentumsübertragung an vermachtem Grundstück kann nicht bereits im Testament erklärt werden

Eigentum an einem Grundstück kann man kraft Gesetzes zum Beispiel als Erbe oder durch Einigung zwischen den Parteien und Eintragung ins Grundbuch erwerben. Eine solche Einigung wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Regel gegenüber einem Notar erklärt werden. Wie jedoch die Eigentumsübertragung bei Vermächtnissen erfolgt, hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG) kürzlich geklärt.

Ein Mann hinterließ in diesem Fall ein Testament, in dem er seinen Kindern Grundstücke vermachte und darüber hinaus Folgendes erklärte: „Die erforderliche dingliche Einigungserklärung gemäß § 873 Abs. 1 BGB gebe ich hiermit ab und bewillige die Eintragung des Eigentumswechsels auf meine vier Kinder.“ Mit dem Testament verlangten die Kinder nun ihre Eintragung als Eigentümer beim Grundbuchamt, das dies jedoch ablehnte.

Das OLG stellte dazu klar, dass derjenige, dem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, nicht allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung verlangen kann. Es erfordert vielmehr die Berichtigung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben. Eine durch den Erblasser bereits im Testament für den Todesfall erklärte Auflassung bleibt wirkungslos und ersetzt die nötige Auflassung durch die Erben nicht.

Hinweis: Anders als ein Erbe wird der Vermächtnisnehmer im Todesfall des Erblassers nicht dessen Rechtsnachfolger. Er hat nur ein Forderungsrecht gegen den Erben – also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Für den Übergang des Eigentums auf den Vermächtnisnehmer bedarf es damit stets der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung, die bei Grundstücken beinhaltet, dass der Erbe die Auflassung erklären muss.

Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 W 160/16

Thema: Erbrecht

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Thema: Erbrecht