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Schlagwort: Rechtsprechung

Erbausschlagung zugunsten der Mutter: Der Irrtum über die Rechtsfolgen kann einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht nur finanzielle, sondern auch taktische Gründe haben. Tritt der durch die Ausschlagung beabsichtigte Erfolg jedoch nicht ein, stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung angefochten werden kann.

Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und einen Sohn, der seinerseits die Erbschaft ausschlug. Als ihn das Gericht darüber informierte, dass nun an seiner Stelle seine Kinder erben würden, focht er die Ausschlagung jedoch an. Er erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch seine Ausschlagung seine Mutter zur Alleinerbin werde und er sich somit über die Rechtsfolgen geirrt habe.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar liegt grundsätzlich kein wirksamer Anfechtungsgrund vor, wenn der Ausschlagende sich im Hinblick auf die Person irrt, die in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Irrtum die konkrete Person betrifft. Verkennt der Ausschlagende hingegen wie in diesem Fall die Rechtsfolgen seines Handelns, liegt ein beachtlicher Irrtum vor.

Hinweis: Welche Irrtümer als beachtlich angesehen werden, wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, wenn der Erbe irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Auch der Irrtum über Überschuldung des Nachlasses oder über die Erbquote wurde als beachtlich angesehen, nicht jedoch zum Beispiel der Irrtum über die zu zahlende Erbschaftsteuer. Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich daher genau über die Konsequenzen informieren, da die Entscheidung unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 20 W 197/16

  Erbrecht

Resturlaub im Erbrecht: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar

Dass Vermögenswerte wie Geld oder Grundstücke beim Tod des Erblassers auf die Erben übergehen, ist offenkundig. Welche sonstigen Werte jedoch noch vererbbar sind, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Lange Zeit war in der Rechtsprechung zum Beispiel umstritten, ob Urlaubsansprüche vererbt werden oder nicht.

Ein Mann hatte bei seinem Tod noch über 54 Urlaubstage. Seine Witwe und Alleinerbin wollte vom Arbeitgeber die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche einklagen, die sich auf über 30.000 EUR beliefen.

Das Gericht entschied, dass mit dem Tod des Erblassers sein Urlaubsanspruch nicht untergegangen war, sondern sich in einen vererbbaren „Anspruch auf Abgeltung“ umgewandelt hatte. Die Ehefrau hatte daher einen Anspruch auf die Auszahlung des Betrags.

Hinweis: Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod erlischt. Dem folgt nun auch die deutsche Rechtsprechung und gewährt den Erben finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen. Dabei müssen jedoch die Bestimmungen im Arbeitsvertrag genau berücksichtigt werden, soweit dort zum Beispiel der Verfall von Urlaubsansprüchen oder eine unterschiedliche Behandlung von Mindest- und Mehrurlaub geregelt ist.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2016 – 4 Sa 888/15
Thema: Erbrecht

Korrekt betankt verunfallt: Der Anspruch auf den Ersatz des Restbenzins nach einem Totalschaden ist berechtigt

Ein Geschädigter hat nach einem Totalschaden seines Fahrzeugs einen Anspruch auf den Ersatz des Werts des noch im Tank befindlichen Benzins.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Kurze Zeit vor dem Unfall hatte er getankt. Die Quittung konnte er noch vorlegen, ebenso nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Tankbefüllung von ca. 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Der Geschädigte verlangte daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den entsprechenden Gegenwert ersetzt.

Das Amtsgericht Lünen (AG) hat die Versicherung zur Zahlung eines Betrags von etwa 59 EUR verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, war der sich im Tank befindliche Treibstoff für den Kläger nicht mehr nutzbar. Ein Abpumpen erschien dem Gericht vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her nicht sachgerecht. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich um sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ handelte, die nicht zu erstatten wären. Die Betankung des Fahrzeugs war erforderlich und wäre bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs verbraucht worden.

Hinweis: Ob Restbenzin bei entstandenem Totalschaden eines Fahrzeugs zu entschädigen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Einige Gerichte gehen davon aus, dass etwaiger Restkraftstoff im Tank eines verunfallten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallgutachters üblicherweise berücksichtigt wird, auch wenn der Gutachter dies gerade nicht ausdrücklich feststellt. Andere Gerichte entscheiden wie das AG und gehen insbesondere davon aus, dass es sich bei dem Restkraftstoff nicht um sogenannte frustrierte Aufwendungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig sind.

Quelle: AG Lünen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 186/16
Thema: Verkehrsrecht

Konkreter Trennungszeitpunkt: Korrektes Getrenntleben unterliegt innerhalb der ehelichen Wohnung exakten Anhaltspunkten

Haben sich Ehegatten getrennt, besteht selten darüber Streit, ob sie geschieden werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber zu Streit kommen, wann die Trennung erfolgte. Wie ist dieser Streit zu lösen?

Die Frage ist relevant. Im Normalfall kann eine Ehe frühestens nach einem Jahr Trennung geschieden werden. Auch im ehelichen Güterrecht ist es wichtig, den Trennungszeitpunkt auf den Tag zu kennen. Verringert sich nämlich bei einem Ehegatten in der Zeit danach sein Vermögen, muss er darlegen und beweisen, dass dies nicht geschehen ist, um den anderen Ehegatten zu schädigen. Nur ist es mitunter schwer, den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Trennung nicht sofort räumlich, sondern erst einmal nur innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses erfolgte.

Mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht Heidelberg zu befassen. Im zu entscheidenden Fall benannte die Ehefrau einen bestimmten Tag als Tag der Trennung. Der Mann widersprach. Die Trennung sei nicht an dem von der Frau genannten bestimmten Tag erfolgt, sondern erst irgendwann in dem Monat darauf.

Wer einen bestimmten Tag als Trennungstag angibt – so das Gericht -, der muss dies nachweisen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden. Dazu muss geklärt sein, wie die Ehewohnung (getrennt voneinander!) genutzt wird. Es muss erläutert werden, wie die getrennte Haushaltsführung stattfindet, und es ist darzustellen, wie die Trennung finanziell vollzogen wurde. Wichtig ist unter anderem, dass jeder nur noch seine Lebensmittel einkauft und verwendet, sein Geschirr versorgt etc. Anhand dieser Details ist oft festzustellen, dass eine angenommene oder behauptete Trennung gemäß diesen strengen Kriterien der Rechtsprechung noch gar nicht vorliegt.

Hinweis: Getrenntleben setzt eine zumindest nahezu vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten voraus. Wer ein bestimmtes Trennungsdatum angibt, wird sich mit dem Nachweis schwertun, wenn der andere Ehegatte dem widerspricht. Das gilt jedenfalls für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung.

Quelle: AG Heidelberg, Beschl. v. 10.06.2016 – 36 F 15/15
Thema: Familienrecht

Mieterhöhung abgewiesen: Ein fehlerhafter „qualifizierter Mietspiegel“ kann als „einfacher Mietspiegel“ dienen

Die Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist in der Praxis alles andere als einfach, es sei denn, es kann auf einen Mietspiegel zurückgegriffen werden.

Eine Eigentümerin klagte gegen ihre Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieter waren allerdings der Auffassung, dass sie bereits die ortsübliche Vergleichsmiete zahlen würden und deshalb keine Erhöhung in Betracht käme. Die Mieter hatten den Berliner Mietspiegel aus dem Jahr 2015 als Schätzgrundlage herangezogen. Das Problem des Falls bestand darin, dass es sich bei diesem Mietspiegel ursprünglich um einen qualifizierten Mietspiegel gehandelt hatte.

Im Gegensatz zum einfachen Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen. Zwar wurde im Berliner Fall der qualifizierte Mietspiegel von mehreren Gerichten als fehlerhaft eingestuft – aber wie es in der Rechtsprechung dem Laien oftmals merkwürdig anmutet: Zweifel an der Richtigkeit selbst dieses fehlerhaften Mietspiegels konnte das Gericht prinzipiell nicht erkennen. Daher erfuhr der Mietspiegel in diesem Fall keine generelle Ungültigkeit, jedoch eine Degradierung von „qualifiziert“ auf „einfach“. Für die Beklagten in diesem Fall unerheblich, da ihnen selbst dieser einfache Mietspiegel Recht gab: Ihm entsprechend würde die ortsübliche Vergleichsmiete durch die verlangte Mieterhöhung überschritten. Daher konnte die Vermieterin diese auch nicht durchsetzen.

Hinweis: Ein unwirksamer qualifizierter Mietspiegel kann also als einfacher Mietspiegel berücksichtigt werden.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 – 65 S 197/16
Thema: Mietrecht

Benachteiligung der Sozialhilfeträger: Sogenannte Behindertentestamente sind auch bei größerem Erbe nicht sittenwidrig

Bei behinderten Familienmitgliedern als potentiellen gesetzlichen Erben stellt sich immer wieder die Frage, wie die Testamente ausgestaltet werden müssen, damit das Erbe nicht vollständig für die Pflege der behinderten Person aufgebraucht wird und so auch noch anderen Erben zugutekommen kann.

Eine Frau hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein sogenanntes Behindertentestament verfasst. Nach ihrem Tod erbten danach hauptsächlich der Ehemann und die gemeinsamen Kinder – wobei der gemeinsame Sohn, der am Down-Syndrom litt, nur einen geringen Bruchteil erhielt. Er wurde als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und für ihn wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Sozialversicherungsträger, der für die Unterbringung des Sohns aufkam, hielt das Testament für sittenwidrig, da es sich um ein beträchtliches Vermögen handelte, durch das die Kosten für die Unterbringung des behinderten Sohns abgedeckt wären.

Das Gericht hielt das Testament jedoch für wirksam. Es zweifelte zunächst an, ob es sich bei einem Nachlasswert von noch unter 1 Mio. EUR um ein „beträchtliches“ Vermögen handelt. Zudem wies es darauf hin, dass unabhängig von der Größe des Vermögens Behindertentestamente gerade so ausgestaltet seien, dass es zu einer Benachteiligung der Sozialhilfeträger komme, was aber vom Gesetzgeber so gewollt sei. Das Testament wurde somit als nicht sittenwidrig angesehen und der behinderte Sohn damit als (Vor-)Erbe und nicht als Pflichtteilsberechtigter.

Hinweis: Die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderungen sind in der Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat die behinderte Person ein eigenes Vermögen – also auch ererbtes Vermögen -, muss dieses für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Daher werden Behindertentestamente üblicherweise so ausgestaltet, dass der Erbe mit Behinderung nur als Vorerbe im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung eingesetzt wird. Als Vorerbe darf diese Person das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern muss es für den Nacherben bewahren. Ihr stehen also nur die Erträge zu (z.B. Zinsen). Nach dessen Tod geht das Vermögen dann an die entsprechenden Nacherben – wie etwa die Geschwister. Diese Art der Vertragsgestaltung wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet.

Quelle: LG Essen, Urt. v. 03.12.2015 – 2 O 321/14
Thema: Erbrecht

Nachscheidungsunterhalt: Die Unterhaltsbedarfsermittlung bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt schwierig

In den meisten Fällen wird der zu zahlende Unterhalt nach Quoten berechnet. Das bedeutet, dass ein bestimmter Prozentsatz des für das Leben zur Verfügung stehenden Einkommens als Unterhalt geschuldet ist. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird sich stattdessen auf den konkreten Bedarf berufen. Schwierig ist es dann, diesen konkret zu ermitteln.

Wann genau von „guten wirtschaftlichen Verhältnissen“ auszugehen ist, bei denen der Unterhalt nicht mehr quotiert, sondern anhand des tatsächlichen individuellen konkreten Bedarfs zu bestimmen ist, ist in der Rechtsprechung nicht ganz klar. Vom Betrag her kann dies angenommen werden, wenn rein zum Leben und nach Abzug aller Schulden monatlich rund 5.100 EUR netto zur Verfügung stehen, bzw. dann, wenn nicht das gesamte Einkommen verbraucht, sondern ein Teil gespart und damit zur Vermögensbildung eingesetzt wird.

Den Bedarf, der zum eigenen Leben tatsächlich gebraucht wird, Position für Position nachweislich aufzulisten, ist schwer bis unmöglich. Schätzungen sind aber nur eingeschränkt zulässig. Geschätzt werden können u.a. die Kosten für Essen und Trinken, auch für Kleidung, Schmuck, Schuhe, Brille. Auch die Wohnkosten können geschätzt werden, denn diese sind unvermeidbar und somit nicht zu vernachlässigen. Kosten der Körperpflege fallen in jedem Fall auch an – dabei kann allerdings über die Höhe gestritten werden; einfache Produkte sind deutlich billiger als Luxusartikel.

Urlaubskosten stellen ebenfalls eine schwierige Position dar. Dazu ist es angebracht, wenn derjenige, der dafür Geld verlangt, Bezug nimmt auf die in dieser Hinsicht in der Vergangenheit erfolgten Ausgaben.

Hinweis: Die Geltendmachung eines konkreten Unterhaltsanspruchs bedeutet ein Verfahren mit einem hohen Streitpotential und ungewissem Ausgang. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau monatlich rund 6.400 EUR konkreten Unterhalt und wurde auf etwa 2.400 EUR heruntergestuft. Selten ist das Ergebnis einer Unterhaltsstreitigkeit so schlecht vorhersehbar wie in diesen Situationen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2016 – 4 UF 14/14
Thema: Familienrecht

Halber Urlaubstag: Weder Verweigerung noch Rechtsanspruch sind bislang höchstrichterlich geklärt

Bislang sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch keine halben Urlaubstage vor. Das könnte sich aber ändern.

Der Arbeitnehmer des Falls wollte halbe Urlaubstage nehmen. Er war als Percussionist in Vollzeit eingestellt und arbeitete bei einem Musical mit. Das wurde regelmäßig einmal pro Tag gespielt, nur samstags und sonntags gab es zwei Vorstellungen. Nur bis Oktober 2012 hatte die Arbeitgeberin ihm halbe Urlaubstage an diesen Doppelshowtagen gewährt. Der 57-jährige schwerbehinderte Arbeitnehmer trug vor, dass ihn die Doppelshows erheblich belasteten. Dann klagte er jene halben Urlaubstage ein, die ihm seine Arbeitgeberin verweigert hatte.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg gab der Klage statt. Die Arbeitgeberin durfte die Gewährung halber Urlaubstage nicht grundsätzlich verweigern. Das gilt allerdings nur, soweit das Bundesurlaubsgesetz die Gewährung von zusammenhängendem Urlaub nicht zwingend vorschreibt. Einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Teilurlaubstagen stehen also grundsätzlich keine Rechtsgründe entgegen. Es muss nur feststehen, dass pro Kalenderjahr ein Teilurlaub in Form von zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewährt wird. Ob auf die Erteilung von halben oder anderen Teilurlaubstagen ein tatsächlicher Rechtsanspruch besteht, ist allerdings höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, da das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat.

Hinweis: Halbe Urlaubstage gibt es in vielen Betrieben nicht. Das könnte sich allerdings ändern, sobald das BAG zu dieser Frage endgültig Stellung genommen hat.

Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 21.09.2015 – 8 Sa 46/14
Thema: Arbeitsrecht

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