Skip to main content

Schlagwort: Rechtsstreitigkeiten

Ehevertrag auf Staatskosten: Scheidungsfolgennotarvertrag entlastet die Familiengerichte zu wirtschaftlichen Folgen

Bei laufenden Scheidungsverfahren ist es möglich, anwaltliche Begleitung beim Abschluss eines notariellen Vertrags über die Scheidungsfolgen auf Staatskosten zu beantragen, sofern ein Ehegatte Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt bekommen hat. Denn das Familiengericht wird erheblich entlastet, wenn die wirtschaftlichen Scheidungsfolgen nicht vom Richter entschieden werden müssen, sondern nach einer Einigung mithilfe der Anwälte notariell beurkundet werden. Die Voraussetzungen für dieses Prozedere können einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg entnommen werden.

Weiterlesen

Ein Fall, mehrere Klagen: Die Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist auch für Nachlassgerichte bindend

Werden mehrere Testamente hinterlassen, stellt sich immer wieder die Frage, welches davon gültig ist. Solche Fälle führen naturgemäß häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben, die in den meisten Fallen von spezialisierten Nachlassgerichten entschieden werden – wie zur Erteilung eines Erbscheins, der Abberufung eines Testamentsvollstreckers oder Fragen zur Nachlasspflegschaft.

Aber nur „in den meisten Fällen“: Denn anders verhält es sich bei der Klärung der generellen Frage, wer denn überhaupt Erbe geworden sei. Dieser Sachverhalt sowie Klagen auf den Pflichtteil oder auf ein Vermächtnis werden nämlich vor den normalen Zivilgerichten verhandelt. Wenn also zwei verschiedene Gerichte mit demselben Erbfall beschäftigt sind, stellt sich automatisch die Frage, wessen Urteil über dem anderen steht. Der folgende Fall bringt Klärung.

Eine Frau hinterließ ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2005, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben eingesetzt hatte, sowie ein notarielles Testament aus dem Jahr 2007, in dem sie wiederum ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte. Der Enkel beantragte nach dem Tod seiner Großmutter beim zuständigen Nachlassgericht auf Basis des handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2005 den Erbschein als Alleinerbe. Dieses Verfahren wurde jedoch ausgesetzt, da parallel vor dem Landgericht (LG) eine Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben wurde – mit der Begründung, dass die Frau zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments aus dem Jahr 2007 testierunfähig gewesen sei. Diese Annahme bestätigte das LG in seinem Urteil und erklärte somit den Enkel zum Alleinerben. Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht wollte der Sohn dann jedoch vortragen, dass das Testament Spuren einer Manipulation enthalte und deshalb unwirksam sei. Es kam zu einem erneuten Rechtsstreit.

Das Gericht entschied nun jedoch, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über den Erbscheinantrag an die Entscheidung des LG gebunden ist. Auch wenn die Entscheidung in einem anderen Gerichtszweig ergangen ist, ist das Nachlassgericht an diese Entscheidung gebunden. Der Sohn hätte seine Einwände hinsichtlich der Echtheit des Testaments also bereits in dem Feststellungsverfahren vortragen müssen und konnte diese nun nicht mehr anbringen. Somit blieb es dabei, dass der Enkel Alleinerbe geworden war.

Hinweis: Die Feststellung des Erbrechts kann nur vor den Gerichten der sogenannten „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ geklärt werden, während für die Erteilung des Erbscheins das Nachlassgericht als Gericht der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ zuständig ist. Haben die ordentlichen Gerichte also festgestellt, wer Erbe ist, gilt diese Entscheidung auch für das Nachlassgericht; es kann keinen anderslautenden Erbschein ausstellen. Die Entscheidung im Feststellungsurteil bindet jedoch nur die beteiligten Parteien. Kommen noch weitere Erben in Frage, kann das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins dies selbständig prüfen.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 08.03.2016 – 31 Wx 386/15
Thema: Erbrecht

Maklerzuständigkeit: Verhandlungs- und Provisionsberechtigungen müssen von vornherein geklärt sein

Ein Makler bekommt für die Vermittlung eines Objekts eine Provision. Doch was, wenn er Objekte anderer Makler anbietet?

In diesem Fall geht um ein Berliner Hausgrundstück, das den Käufern von einem Makler angeboten worden, jedoch nicht in dessen Unterlagen enthalten war. Deshalb zahlten die Käufer die Maklerprovision nicht, und der Makler zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Makler, der einem Interessenten ein Expose eines anderen Maklers übergibt, damit automatisch nicht zum Ausdruck bringt, im Erfolgsfall selbst eine Provision zu beanspruchen. Will der Makler im Erfolgsfall auch für Objekte, von denen er durch andere Makler weiß, eine Provision erhalten, muss er dies gegenüber dem Interessenten zum Ausdruck bringen. Dafür ist es erforderlich, dass der vollständige Name und die Anschrift des entsprechend verhandlungsbefugten Vertragspartners dem Interessenten gegenüber benannt werden.

Hinweis: Am besten ist es, wenn vor der Beauftragung eines Maklers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind, und spätere Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 172/14
Thema: Mietrecht