Fiktive Schadensabrechnung: Der Hinweis auf eine gleichwertige, aber günstigere Werkstatt muss akzeptiert werden
Bei der sogenannten fiktiven Schadensabrechnung ist ein Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt auch dann möglich, wenn im Gutachten des Geschädigten die Reparaturkosten auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden.
Nach einem unverschuldeten Unfall brachte der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem Kfz-Sachverständigen, um die erforderlichen Reparaturkosten schätzen zu lassen. Bei der Erstellung des Gutachtens kalkulierte der Sachverständige die Reparaturkosten auf Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte verlangte daraufhin die Erstattung der Reparaturkosten auf Basis dieses Gutachtens. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verwies den Mann allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nahe gelegenen Werkstatt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Würzburg (AG) war der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht zu beanstanden. Auch wenn der Geschädigte nicht zur Marktforschung verpflichtet ist, muss er sich im Rahmen fiktiver Abrechnung doch mit einem Hinweis auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturwerkstatt auseinandersetzen – und sich bei Gleichwertigkeit mit dem niedrigeren Betrag zufrieden geben. Das Gericht hatte durch einen Sachverständigen klären lassen, ob die von der gegnerischen Versicherung genannte Referenzwerkstatt die Leistungen gleichwertig und entsprechend den Vorgaben im Gutachten hätte durchführen können. Und genau dies wurde bestätigt.
Hinweis: Es ist immer wieder zu beobachten, dass Sachverständige bei der Kalkulation der Reparaturkosten nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, sondern mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zugrunde legen. Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall aus dem Jahr 2013 noch entschieden, dass dort ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht akzeptiert werden musste. Die Entscheidung des AG liegt allerdings auf der Linie des Bundesgerichtshofs. Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.
Quelle: AG Würzburg, Urt. v. 10.04.2017 – 30 C 1735/16
Thema: Verkehrsrecht