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Schlagwort: Regelbedarf

Bildungs- und Teilhabebedarf: Landessozialgericht spricht bedürftigen Schülern während Corona Anspruch auf Tablet zu

Das Coronavirus scheint auch in Sachen Digitalisierung im Bildungswesen ein Katalysator zu sein. So hat die plötzliche Erfordernis des E-Learnings viele Missstände offenbart, die nun in der Schnelle auch vor den Gerichten landen. Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) darüber entscheiden, wem unter welchen Umständen Mittel zur Anschaffung einer entsprechend notwendigen, technischen Ausstattung zustehen.

Die Familie einer Schülerin bezog Arbeitslosengeld II. Das Mädchen besuchte die achte Klasse eines Gymnasiums und beantragte bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer für die Erledigung ihrer schulischen Aufgaben. Zwar waren die Gerichte da anderer Auffassung, und die Schülerin gelangte nur aufgrund einer privaten Spende an einen internetfähigen Laptop – trotzdem entschieden die Richter des LSG angesichts der aktuellen Lage nun grundsätzlich über die Angelegenheit.

Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei nach Ansicht des LSG im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich hierbei nämlich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Ein einfaches Tablet reiche hierfür jedoch aus. Die Entscheidung gilt aber nur aufgrund der aktuellen Coronapandemie, die zuerst zum kompletten und später zum partiellen Wegfall des Präsenzunterrichts führte.

Hinweis: Schüler, deren Familie Arbeitslosengeld II bezieht, haben also einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B

Thema: Sonstiges

Bildungs- und Teilhabebedarf: Landessozialgericht spricht bedürftigen Schülern während Corona Anspruch auf Tablet zu

Das Coronavirus scheint auch in Sachen Digitalisierung im Bildungswesen ein Katalysator zu sein. So hat die plötzliche Erfordernis des E-Learnings viele Missstände offenbart, die nun in der Schnelle auch vor den Gerichten landen. Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) darüber entscheiden, wem unter welchen Umständen Mittel zur Anschaffung einer entsprechend notwendigen, technischen Ausstattung zustehen.

Die Familie einer Schülerin bezog Arbeitslosengeld II. Das Mädchen besuchte die achte Klasse eines Gymnasiums und beantragte bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer für die Erledigung ihrer schulischen Aufgaben. Zwar waren die Gerichte da anderer Auffassung, und die Schülerin gelangte nur aufgrund einer privaten Spende an einen internetfähigen Laptop – trotzdem entschieden die Richter des LSG angesichts der aktuellen Lage nun grundsätzlich über die Angelegenheit.

Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei nach Ansicht des LSG im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich hierbei nämlich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Ein einfaches Tablet reiche hierfür jedoch aus. Die Entscheidung gilt aber nur aufgrund der aktuellen Coronapandemie, die zuerst zum kompletten und später zum partiellen Wegfall des Präsenzunterrichts führte.

Hinweis: Schüler, deren Familie Arbeitslosengeld II bezieht, haben also einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B

Thema: Sonstiges

Kontaktabbruch und Studienfachwechsel: Das OLG Brandenburg konkretisiert den Ausbildungsunterhaltsanspruch von Studenten

Wenn nach Trennung und Scheidung kein Kontakt mehr zu den Kindern besteht, kann sich erheblicher Streit ergeben, sobald ein Kind Unterhalt für sein Studium verlangt. Emotional ist das für beide Seiten eine schwierige Situation. Aber auch rein rechtlich ergeben sich Probleme. Ein Grund, warum im folgenden Fall das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) mit der Lösung betraut wurde.

Ein Kind studierte zuerst Medieninformatik, nahm sich dann ein Urlaubssemester, wechselte die Universität und studiert nunmehr das Fach Wirtschaftskommunikation. Den Vater, zu dem kein Kontakt bestand, nahm es auf Unterhalt in Anspruch. Aus der Fülle der mit dem Fall verbundenen Problembereiche seien die wesentlichen wie folgt herausgegriffen:

1. Das Studienfach wechseln kann ein Kind relativ problemlos bis zum Ende des zweiten Semesters. Ab dem dritten Semester ist die eingeschlagene Fachrichtung dann jedoch beizubehalten.

2. Zum Regelbedarf des Studierenden nach der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 735 EUR) sind etwaige Studiengebühren – soweit diese noch anfallen – zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen, nicht aber Semesterbeiträge wie das Semesterticket, der AStA-Beitrag oder der Sozialbeitrag. Das Kindergeld ist vollständig auf den Bedarf anzurechnen. Nebeneinkünfte des Studierenden sind im Regelfall nicht anzurechnen, da der Student nicht verpflichtet ist, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, wenn er ein Vollzeitstudium betreibt. Das gilt zumindest dann, wenn er nicht den vollen Regelbedarf als Unterhalt erhält. BAföG-Leistungen hat der Student zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, auch wenn die BAföG-Zahlungen eventuell nur darlehensweise erfolgen. Bei sich erheblich ändernden wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ein solcher Antrag auch erneut zu stellen.

3. Der Kontaktabbruch des Studenten zu seinen Eltern führt dabei nicht ohne weiteres zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Setzt ein Gericht den zu zahlenden Unterhalt fest, erfolgt nicht sogleich eine Befristung auf die Zeit bis zum Ende der Regelstudienzeit.

Hinweis: Die Probleme des Ausbildungsunterhalts sind zahlreich. Es ist deshalb ratsam, sich in einer solchen Situation fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.05.2018 – 10 UF 101/17

Thema: Familienrecht