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Schlagwort: Regelungen

Vorzeitige Vertragsverlängerung: Tarifwechsel mit neuem Smartphone macht Vertragsbindung über zwei Jahre hinaus zulässig

Mobilfunkverträge sind oft schnell abgeschlossen und schwer gekündigt. Drum prüfe, wer sich ewig bindet – vor allem bei Vertragsverlängerungen wartet auf Kunden der ein oder andere terminliche Fallstrick – so wie im folgenden Fall, in dem das Oberlandesgericht Köln (OLG) entscheiden musste, unter welchen Umständen sich die weitere Laufzeit um mehr als zwei Jahre verlängern kann.

Ein Mobilfunkvertrag war mehrfach verlängert worden – zuletzt im September 2019, fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Dabei hatte der Kunde einen Tarifwechsel vorgenommen und ein neues Endgerät erworben. Sein Mobilfunkanbieter verlängerte daraufhin die Mindestvertragslaufzeit um weitere 24 Monate. Dies tat er aber nicht etwa ab der vorzeitigen Verlängerung, sondern ab dem ursprünglichen Laufzeitende. Ein Verbraucherverband meinte nun, dass dieses Vorgehen unrechtmäßig sei, und glaubte, dieses könne zu einer unzulässig bindenden Laufzeit des Vertrags von mehr als zwei Jahren führen.

Das OLG entschied jedoch, dass sich ein Mobilfunkvertrag bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät um weitere 24 Monate verlängern kann – und das in der Tat ab dem ursprünglichen Endtermin.

Hinweis: Kunden sollten sich bei Abschluss oder Verlängerung von Mobilfunkverträgen in jedem Fall die genauen vertraglichen Regelungen aushändigen lassen. So können berechtigte Ansprüche geprüft werden.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 28.05.2021 – 6 U 160/20

Angabe eines Endzeitpunkts: Vorsicht bei Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Besonders angesichts der emotionalen Schieflage sind alle nach einer Trennung zu treffenden Regelungen mit Weitsicht zu treffen – zum Beispiel in Sachen Unterhalt. Oft verspricht jener Elternteil, der die Familie verlassen hat, dem Partner im Eifer der enttäuschten Gefühle nicht oder nur das Nötigste an Unterhalt, sondern auch speziell „immer“ finanziell für die Kinder zu sorgen. Doch Vorsicht: „Immer“ kann sehr lange dauern!

So kommt es dann, dass nach einer solchen Zusicherung die daraufhin vom Jugendamt erstellte Urkunde oder der gerichtlich protokollierte Vergleich dazu verpflichtet, für die Kinder Unterhalt zu zahlen. Wer nicht aufpasst, kann sich damit allerdings für eine lange Zeit Probleme schaffen. Denn wer meint, eine solche Unterhaltsverpflichtung ende automatisch, sobald das Kind volljährig ist, irrt. Ergibt sich das Ende der Unterhaltsverpflichtung nicht direkt aus der Urkunde, besteht die Unterhaltsverpflichtung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus. Der Eintritt der Volljährigkeit allein beeinflusst die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht.

Zwar besteht rein sachlich keine lebenslange Unterhaltspflicht. Wenn jedoch einer Verpflichtungserklärung bzw. einer Urkunde nicht zu entnehmen ist, wann bzw. unter welchen Umständen die Unterhaltspflicht endet, ist womöglich ein gerichtliches Verfahren zu führen, um diesen Zeitpunkt zu definieren.

Hinweis: Unterhaltsregelungen werden naturgemäß aus einer konkreten Situation heraus getroffen – mit weitreichenden Folgen, da sie ggf. über Jahre hinweg Zahlungspflichten beinhalten. Sie sollten deshalb von einem Fachmann vorgenommen oder ihm zumindest zur Kontrolle vorgelegt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.02.2016 – 34 Wx 19/16
Thema: Familienrecht