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Schlagwort: Regulierung

Schadensersatz nach Wassereinbruch: Wer vom Nachbarn verschuldete Schäden selbst repariert, kann fiktive Kosten geltend machen

Wer Wasser von seinem Grundstück abpumpt, sollte besser aufpassen, wohin es fließt. Andernfalls kann es teuer werden, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) beweist. Besonders interessant ist hierbei die fiktive Abrechnung, wie man sie sonst aus der Regulierung von Kfz-Schäden kennt.

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Wohngebäudeversicherung: Rückstauschäden aus Drainagerohren sind nicht von „Leitungswasserschäden“ erfasst

Eine Krux bei Versicherungsverträgen ist es oft, dass Profis sie entwerfen und zumeist Laien sie unterzeichnen. Dass es umso wichtiger ist, das zu Vereinbarende vor Unterzeichnung Wort für Wort zu prüfen, zu hinterfragen und gegebenenfalls von einer Fachkraft erläutern zu lassen, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG).

Der Eigentümer eines Gebäudes hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, in der auch Leitungswasserschäden abgesichert waren. Es kam, wie es kommen musste: Ein Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich. Da die Versicherung eine Regulierung der Schäden in Höhe von fast 50.000 EUR abgelehnte, kam es zur Klage.

Die OLG-Richter waren jedoch der Auffassung, dass die Versicherung nicht zahlen musste. Denn Drainagerohre sammeln im Außenbereich eines Gebäudes Niederschlags- und Sickerwasser und leiten dieses ab. Sie dienen somit eben nicht der Wasserversorgung. Tritt aus einer solchen Drainage also Wasser aus, stellt dies schlicht und ergreifend keinen Leitungswasserschaden dar.

Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, welche Schäden durch die Gebäudehaftpflichtversicherung abgedeckt werden, sollte bei seiner Versicherung nachfragen. Im Zweifel kann auch eine Prüfung durch den Rechtsanwalt erfolgen.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 03.02.2021 – 8 U 3471/20

 Thema: Mietrecht

Regulierungsermessen des Versicherers: Ausgebliebener Eigenschaden spricht nicht gegen den Verursachungsbeitrag

Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines weiten Regulierungsermessens gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu regulieren oder auch abzuwehren.

Beim Einparken soll ein Pkw-Fahrer ein anderes Fahrzeug beschädigt haben. An seinem eigenen Fahrzeug konnte danach jedoch kein Schaden festgestellt werden. Dennoch regulierte seine Kfz-Haftpflichtversicherung den geltend gemachten Schaden und stufte den Versicherungsnehmer in der Schadenfreiheitsklasse hoch – seiner Meinung nach jedoch völlig zu Unrecht. Und daher klagte er.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Stendal erfolgte die Regulierung des Schadens jedoch zutreffend. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hatte zur Plausibilität des Schadens einen Sachverständigen befragt sowie eine Zeugin angehört, die den Unfallhergang beobachtet hatte. Dass an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers selbst kein Schaden feststellbar war, was der Kläger als Beweis für sein Nichtverschulden des gegnerischen Schadens ansah, stand der Regulierung nicht entgegen. Es kommt nach Ansicht des Gerichts vor, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge bei geringer Geschwindigkeit – wie es beim Einparken in der Regel der Fall ist – nur an einem der Fahrzeuge sichtbare Schäden entstehen. Es lässt sich kein Erfahrungssatz in der Beweislehre formulieren, dass ein Kraftfahrzeug, das ein anderes beschädigt, grundsätzlich selbst auch einen Schaden aufweisen muss. Das Fehlen von Unfallspuren am eigenen Fahrzeug reicht nicht, um einen Verursachungsbeitrag auszuschließen, wenn weitere Umstände hinzutreten – wie die Tatsache, dass es eine Zeugin für den Unfall gab.

Hinweis: Ein Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer nur dann, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche reguliert, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären, oder wenn er den Anspruchsteller ohne Prüfung der Sachlage „auf gut Glück“ befriedigt. Erst wenn der Versicherer eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung vornimmt, verletzt er die gegenüber seinem eigenen Versicherungsnehmer bestehende Pflicht auf Interessenwahrnehmung aus dem Versicherungsvertrag.

Quelle: AG Stendal, Urt. v. 28.10.2015 – 3 C 743/15
Thema: Verkehrsrecht