Ein Kunde mit Reiselust hatte eigentlich noch Glück im Unglück, denn der Mangel an seiner geplanten Auszeit kam schon vor Reiseantritt ans Licht. Dennoch sah er sich mit einer Stornorechnung des Veranstalters konfrontiert, der für die fehlerhafte Informationen eines Reisebüromitarbeiters nicht verantwortlich sein wollte. Also kam doch noch Ärger auf, mit dem sich schließlich das Amtsgericht München (AG) auseinandersetzen musste.
Bei einer als „Heavy-Cycling-Tour“ beworbenen Radtour sollte man davon ausgehen, dass alles nicht so „easy“ wegzulächeln ist, sollte es zu einem Sturz kommen. Doch ob man das unter „selbst schuld“ verbuchen muss oder eher die Guides hierbei die Verantwortung tragen, ist wie immer eine Frage der konkreten Umstände. Und diese musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) klären.
Unfälle während einer Urlaubsreise im Ausland sind schon schlimm genug. Welches Recht dann zur Anwendung kommt, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Ein gehbehinderter Deutscher hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise mit dem Flieger nach Lanzarote gebucht. Dem Mann fehlte ein Bein und er war auf eine Unterarmstütze angewiesen. Dann stürzte er und brach sich ein Handgelenk, als er zu Fuß eine Rollstuhlrampe am Hoteleingang hinunterging. Die Rampe war wegen des Regens nass und deshalb rutschig.
Der BGH entschied nun, dass es auf die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften ankommt. Liegt ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften vor, kann dies zu einem Reisemangel und somit zu Ansprüchen des Urlaubers führen, auch wenn ein Warnschild an einer Gefahrenstelle aufgestellt wurde. Also muss geklärt werden, ob die Rollstuhlrampe den maßgeblichen spanischen Bauvorschriften entsprochen hatte. Deshalb verwies der BGH die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.
Hinweis: Es kommt bei Verletzungen also nicht auf die deutschen Bauvorschriften an, sondern auf die Vorschriften, die am Urlaubsort gelten. Und die können drastisch von deutschem Recht abweichen!
Quelle: BGH, Urt. v. 14.01.2020 – X ZR 110/18
Thema:
Sonstiges
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.