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Schlagwort: Reiseveranstalter

Handtuchplage am Pool: Ständig reservierte Liegen können durchaus einen berechtigten Reisemangel darstellen

Bei dem folgenden Klassiker handelt es sich quasi um den Nachbarschaftsstreit im Urlaub: die stundenlang per Handtuch reservierte Liege. Diese Form der Auseinandersetzung hat es nun vom Hotelpool bis zum Amtsgericht Hannover (AG) geschafft. Das AG musste beurteilen, ob und wann wegen dieses Markierungsverhaltens urlaubender Sonnenanbeter ein Mangel vorliegt, der entsprechend vergolten werden kann.

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Hotel zum Abheben: Wer störenden Fluglärm im Urlaubshotel nicht exakt festhält, kann leer ausgehen

Reisetagebücher sind in ihrer klassischen Form nahezu ausgestorben. Womöglich hätte es dem Kläger im folgenden Fall geholfen, auf die zeitgeistige Alternative der sozialen Medien zurückzugreifen. Dann hätte er vielleicht mehr Glück mit seinem Anliegen gehabt. Doch ohne Handfestes kann auch ein Bundesgerichtshof (BGH) nur wenig machen, wenn die schönste Zeit des Jahres zur schlaflosen Angelegenheit geworden ist.

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Pauschalreise-Richtlinie: Keine Mehrfachzahlungen bei Flugverspätungen & Co.

Wer wegen einer schuldlos geplatzten Urlaubsreise Geld verlangt, sollte sich rechtzeitig erkundigen, wen er hierfür für welche entstandenen Schäden in Anspruch nehmen möchte. Denn dass eine geleistete Ausgleichszahlung bereits alle anderen Ansprüche abdeckt, zeigt der folgende Fall, den erst der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend bewerten konnte.

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Coronabedingte Reiseabsage: Gutscheinregelung gilt nur mit Zustimmung des Reisenden

Die Pandemie hat so einige Planungen über Bord geworfen – s o natürlich auch des Deutschen liebstes Kind, die Reisepläne. Wurde nun also eine Reise coronabedingt abgesagt, stellt sich die Frage, ob und wie bezahlte Reisepreise zurückerstattet werden müssen. Das Landgericht Freiburg (LG) weiß Antwort.

Eine vor dem 08.03.2020 gebuchte dreiwöchige Pauschalreise nach Namibia im Frühjahr 2020 wurde pandemiebedingt abgesagt. Die Kunden hatten hierfür bereits eine Anzahlung von knapp 5.000 EUR geleistet. Der Reiseveranstalter teilte mit der Absage mit, dass eine Rückzahlung der Anzahlung nicht erfolge, jedoch eine kostenlose Umbuchung oder ein Gutschein angeboten würde. Das wollte sich die Kunden nicht gefallen lassen und klagten die Rückzahlung der Anzahlung ein.

Das Angebot des Reiseveranstalters auf Erteilung eines Reisegutscheins statt einer Erstattung der Anzahlung hatte die Kundin nicht angenommen. Dies führe laut LG aber gerade nicht zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 651h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, da der Reisende (gemäß Art. 240 § 6 Abs. 1 Satz 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Somit stand den Kunden ein solcher Anspruch zu. Sie mussten sich nicht auf den angebotenen Gutschein einlassen, sondern hatten Anspruch auf Erstattung der Anzahlung.

Hinweis: Durch die Pandemielage wurden viele Gesetze geändert und angepasst. Wie die aktuelle Rechtslage genau ausschaut, erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt.

Quelle: LG Freiburg, Urt. v. 25.03.2021 – 3 S 138/20

Kurzfristige Programmänderung: Reiseänderung darf nicht auf vorhersehbaren Gründen basieren oder wesentliche Leistungen betreffen

Lesen Sie doch einmal das Kleingedruckte im Vertrag Ihrer Pauschalreise. Sie werden erstaunt sein, was Sie dort alles finden.

Auf einer China-Rundreise war unter anderem ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen. Eine Woche vor der Abreise wurde vom Reiseveranstalter dann aber mitgeteilt, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Der Veranstalter bot ein Alternativprogramm an, hier insbesondere den Besuch eines Tempels. Zwei Personen traten daraufhin vom Reisevertrag zurück. Sie klagten die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ein. Das Gericht hat ihnen ein Rücktrittsrecht zugestanden und damit auch das Geld.

Eine entsprechende Änderung der vertraglichen Leistungen ist im Nachhinein nur dann erlaubt, wenn sich ein solches Recht auch aus dem Reisevertrag ergibt. Im vorliegenden Fall gab es zwar eine solche Klausel; das Gericht stellte aber dessen Unwirksamkeit fest. Ein Reiseveranstalter kann sich nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und die für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Zudem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. In dem entschiedenen Fall lag unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für eine Leistungsänderung eine erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistungen vor.

Hinweis: Ein Reiseveranstalter kann also zur Erstattung des Reisepreises nach einer Änderung der Reiseleistungen verpflichtet sein. Es kommt wie so häufig aber auf den Vertrag an.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2018 – X ZR 44/17
Thema: Sonstiges