Skip to main content

Schlagwort: Reisevertrag

Kurzfristige Programmänderung: Reiseänderung darf nicht auf vorhersehbaren Gründen basieren oder wesentliche Leistungen betreffen

Lesen Sie doch einmal das Kleingedruckte im Vertrag Ihrer Pauschalreise. Sie werden erstaunt sein, was Sie dort alles finden.

Auf einer China-Rundreise war unter anderem ein dreitägiger Aufenthalt in Peking vorgesehen. Eine Woche vor der Abreise wurde vom Reiseveranstalter dann aber mitgeteilt, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Der Veranstalter bot ein Alternativprogramm an, hier insbesondere den Besuch eines Tempels. Zwei Personen traten daraufhin vom Reisevertrag zurück. Sie klagten die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ein. Das Gericht hat ihnen ein Rücktrittsrecht zugestanden und damit auch das Geld.

Eine entsprechende Änderung der vertraglichen Leistungen ist im Nachhinein nur dann erlaubt, wenn sich ein solches Recht auch aus dem Reisevertrag ergibt. Im vorliegenden Fall gab es zwar eine solche Klausel; das Gericht stellte aber dessen Unwirksamkeit fest. Ein Reiseveranstalter kann sich nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und die für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind. Zudem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. In dem entschiedenen Fall lag unter Berücksichtigung der fehlenden vertraglichen Grundlage für eine Leistungsänderung eine erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistungen vor.

Hinweis: Ein Reiseveranstalter kann also zur Erstattung des Reisepreises nach einer Änderung der Reiseleistungen verpflichtet sein. Es kommt wie so häufig aber auf den Vertrag an.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.01.2018 – X ZR 44/17
Thema: Sonstiges

Keine höhere Gewalt: Reiseveranstalter haftet nicht für geplatzte Reise durch behördliche Schlamperei

Sie möchten in die USA fliegen und beantragen einen Reisepass. Was aber, wenn die Gemeinde dabei schlampt und ein Formfehler Ihre Reise am Abflugtag verhindert? Müssen Sie dann trotzdem Ihren Reiseveranstalter bezahlen?

Eine Familie wollte in die USA reisen. Zuvor wurden bei der Gemeinde neue Reisepässe beantragt. Die zuständige Bundesdruckerei hatte jedoch diese Pässe wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als „abhandengekommen“ gemeldet. Dies hatte zur Folge, dass der Familie am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte daraufhin zwar einen Teil des Reisepreises zurück; das reichte der Familie jedoch nicht und sie klagte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises ein – allerdings vergeblich. Denn ein Reisevertrag kann nicht gekündigt werden, weil der Reisende aufgrund eines Verschuldens der Gemeinde nicht rechtzeitig seinen Pass erhält. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere nämlich in die Risikosphäre des Reisenden. Und so sehr solch ein Versagen der Gemeinde ironisch als „höhere Gewalt“ angesehen werden könnte, so objektiv ist nur ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes (!) und auch trotz äußerster zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis darunter zu verstehen.

Hinweis: So schlecht das Urteil für die Familie ist, so wenig darf eine solche Schlamperei der Gemeinde in den Risikobereich eines Reiseveranstalters fallen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 142/15
Thema: Sonstiges