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Schlagwort: Rentenanwartschaften

Außergerichtliche Streitschlichtung: Anwaltsmediatoren sind gemäß Anwaltsdienstvertrag für Beratungsfehler haftbar zu machen

Ein spannender Fall zur Haftung eines Anwaltsmediators – eines Rechtsanwalts, der zusätzlich über eine besondere Ausbildung als Mediator (Streitschlichter) verfügt.

Ein Ehepaar ging zu solch einer Anwaltsmediatorin und wollte sich möglichst kostengünstig scheiden lassen. Während der Beratung wurde auch über eine Scheidungsfolgenvereinbarung gesprochen. Die Auskünfte für den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der Rentenanwartschaften, hatte die Anwältin dazu allerdings nicht eingeholt. Sodann kam es zum Scheidungstermin; dort wurden die Eheleute von anderen Anwälten vertreten, um eine Interessenkollision zu vermeiden. Eine Besprechung über den Scheidungsantrag fand nicht statt. Beide Anwälte verzichteten dann im Namen der Eheleute auf den nachehelichen Unterhalt und die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.

Dann rechnete die inzwischen geschiedene Ehefrau allerdings nach: Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten ihr 95.000 EUR zugestanden. Diese Summe verlangte sie von dem Rechtsanwalt, der sie im Scheidungstermin vertreten hatte. Und tatsächlich musste dieser rund 64.000 EUR zahlen. Der Rechtsanwalt verlangte nun seinerseits von der Anwaltsmediatorin zwei Drittel dieses Betrags und klagte.

Die Hälfte des Geldes erhielt der Rechtsanwalt tatsächlich zurück. Denn der Mediationsvertrag war als Anwaltsdienstvertrag zu werten; die Anwaltsmediatorin haftete somit nach anwaltlichen Grundsätzen. Sie hatte ihre Pflicht gegenüber der Ehefrau verletzt, da sie deren Rechtsanwalt nicht darüber informiert hatte, dass noch keine Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt worden waren.

Hinweis: Als außergerichtliche Streitschlichtung gewinnt insbesondere die Mediation in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Gut, dass nach diesem Urteil auch der Anwaltsmediator für Beratungsfehler entsprechend haftet.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2017 – IX ZR 34/17

Thema: Sonstiges

Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei längerer Trennungszeit

Liegt keine anderweitige ehevertragliche Regelung vor, wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den zu scheidenden Ehegatten hälftig verteilt werden. Dabei können sogenannte Billigkeitsgesichtspunkte Einfluss nehmen. Gilt das auch, wenn der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgeht?

Nach dem gesetzlichen Regelwerk ist der Versorgungsausgleich im Fall einer Scheidung für die Zeit zwischen Eheschließung und Einleitung des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Keine Rolle spielt dabei, über welchen Zeitraum die Ehegatten getrennt leben. Wenn nach der Trennung Jahre vergehen, bevor ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, hat dieser Umstand keine weiteren Folgen. Die Trennungszeit ist mitzuberücksichtigen. Denn es kommt nicht darauf an, ob ein Scheidungsantrag hätte gestellt werden können, sondern darauf, ob er tatsächlich gestellt wurde.

Selbst wenn die Trennungszeit sehr lang war, ändert das grundsätzlich nichts. So wurde es nicht als unbillig angesehen, eine Trennungsdauer von sechs Jahren in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen. Allerdings geschah dies auch im Hinblick darauf, dass die Ehezeit insgesamt 43 Jahre betrug.

Genauso verhält es sich mit sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die ein Ehegatte wegen des anderen erfüllen muss. Hat er sich beispielsweise für den anderen verbürgt und wird er aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen, besteht möglicherweise ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen. Auf den Versorgungsausgleich wirkt sich die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft aber nicht aus.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung, nach der der Versorgungsausgleich ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre, wird in der Rechtsprechung sehr streng behandelt. Nur in ganz seltenen Fällen kann es dazu kommen, dass die Regelung angewendet wird.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.09.2015 – XII ZB 211/15
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung erst ab Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

Im Normalfall wird mit der Scheidung auch geregelt, was mit den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschieht. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften begründet hat, um jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Die so bei Scheidung erfolgte Verteilung kann sich durch die weitere Entwicklung später als nicht mehr richtig herausstellen. Der weitere berufliche Werdegang hat aber oft nicht nur Einfluss auf die später erworbenen Versorgungsanwartschaften. Er kann auch rückwirkend die früher erworbenen verändern und damit auch die, die in der unterdessen bereits beendeten Ehezeit erwirtschaftet wurden.

Das Gesetz sieht für diese Fälle vor, dass eine Abänderung der bei der Scheidung erfolgten Regelung zum Versorgungsausgleich möglich ist.

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die bei der Scheidung getroffen wird, steht zunächst einmal gewissermaßen nur auf dem Papier. Von der Übertragung bei Scheidung vom Rentenversicherungskonto des (im bisherigen Regelfall) Mannes auf das der Frau hat diese erst einmal nichts, da sie die Leistungen erst nach Eintritt in das Rentenalter beziehen kann. Für den Mann ist die Reduktion des späteren Renteneinkommens im Moment des Erlasses der Entscheidung ebenso wenig mit sofort feststellbaren Vermögenseinbußen verbunden. Auswirkungen ergeben sich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Versorgungsleistungen bezogen werden.

Schlecht ist es dennoch, wenn erst einmal bis zum Eintritt in das Rentenalter abgewartet wird, wie sich die bei Scheidung ausgesprochene Umverteilung der Rentenanwartschaften auswirkt, bis ein Abänderungsverfahren in Betracht gezogen wird. Denn die Abänderung kann nicht rückwirkend verlangt werden. Sie wird erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung eingeleitet wurde. Wenn also erst einmal ein Jahr lang weniger Rente über den Versorgungsausgleich bezogen wird, als eigentlich hätte bezogen werden können, kann der Differenzbetrag rückwirkend nicht mehr verlangt werden.

Hinweis: Der Versorgungsausgleich ist diffizil. Er sollte nicht ohne fachkundige Hilfe geregelt werden.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.04.2015 – 13 UF 30/15

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Wird die Ehe geschieden, erfolgt grundsätzlich ein Versorgungsausgleich bezüglich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf Altersversorgung.

Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, dass der Ehegatte, der in der Ehezeit bzw. aufgrund der von den Eheleuten gewünschten Rollenverteilung weniger gearbeitet und damit weniger Rentenanwartschaften erworben hat, die damit verbundenen Einbußen bei der Schaffung einer eigenen Altersversorgung ausgeglichen bekommt. Dies erfolgt in der Form, dass der andere Ehegatte, der die Möglichkeit hatte, eine Altersversorgung zu bilden, im Falle der Scheidung der Ehe Teile seiner Anwartschaften an den schlechter versorgten Ehegatten abzugeben hat.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen die nachfolgenden Rechte:

  • Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständische Versorgung (z. B. bei Rechtsanwälten und Steuerberatern)
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Private Rentenversicherungen
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht
  • Riester-Verträge und ähnliche Anrechte aus Betriebsrentengesetz.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber neu geregelt.

Wenn die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden wird, wird der Versorgungsausgleich nur noch dann durchgeführt, wenn einer der Ehepartner dies beantragt. Auch für den Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, soll das Familiengericht vom Versorgungsausgleich absehen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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