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Schlagwort: Rentenversicherungsträger

Vorwurf der Scheinselbständigkeit: Wer den Arbeitsort frei wählen und weisungsunabhängig arbeiten kann, ist nicht abhängig beschäftigt

Betrug macht selten klug. So muss auch jeder Selbständige gut und gewissenhaft abwägen, ob er das Risiko einer sogenannten Scheinselbständigkeit einzugehen bereit ist. Doch selbst jene, die sich von einem Verdacht einer versteckten Anstellung frei wähnen, müssen sich manchmal gegen eine solche Behauptung wehren – wie eine Frau im folgenden Fall, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) klären musste.

Eine Frau war für neun Monate auf Basis eines Rahmenvertrags bei einer GmbH des öffentlichen Rundfunks als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Auftritte zuständig. Der Rentenversicherungsträger meinte nun, dass die Frau in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Dagegen klagte die Content Managerin – und das mit Erfolg.

Sie war nach Auffassung des LSG nicht rentenversicherungspflichtig. Entschieden werden musste, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hatte. Und die Gesamtabwägung sprach dafür. Denn die Frau war berechtigt, ihren Arbeitsort frei zu bestimmen. Sie musste zwar an Meetings teilnehmen und war auch in den Betriebsräumen der GmbH tätig – das führt aber nicht dazu, dass sie nicht frei von Weisungen war. Vielmehr konnte sie weisungsunabhängig arbeiten und war damit nachweislich selbständig tätig.

Hinweis: Eine auf Honorarbasis angestellte Social-Media-Managerin ist also nicht unbedingt abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im Zweifel kann für Arbeitnehmer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit bringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16

Thema: Sonstiges

Rente mit 63: Arbeitslosigkeit zählt nicht zur nötigen Versicherungszeit von 45 Jahren

Die Rente mit 63 ist verlockend. Doch aufgepasst! Wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde, kann es sein, dass die für die Rente mit 63 geforderten 45 Versicherungsjahre noch nicht vorliegen.

Ein älterer Vertriebsmitarbeiter verlor durch eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2012 seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 bezog er 24 Monate das Arbeitslosengeld I. Dann wollte er die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte erhalten. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag allerdings ab, da nur 525 statt der erforderlichen 540 Monate für die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt waren. Denn der 24-monatige Arbeitslosengeldbezug konnte nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.

Dagegen klagte der angehende Rentner – jedoch erfolglos. Eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht als Versicherungsjahre. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde.

Hinweis: Dieses Urteil sollte unbedingt vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder dem Akzeptieren einer Kündigung beachtet werden. Erreicht der Arbeitnehmer seine Pflichtversicherungsmonate nicht, bekommt er auch noch keine Rente.

Quelle: SG Gießen, Urt. v. 14.06.2016 – S 17 R 391/15
Thema: Sonstiges