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Schlagwort: Risikosphäre

Pandemie als Betriebsrisiko: Minijobber setzt Zahlung von Annahmeverzugslohn gegen Tanzlokalbetreiber durch

Auch der folgende Fall beschäftigt sich mit der Coronapandemie und deren Auswirkungen auf die arbeitende Bevölkerung. Das Urteil, das hier vom Arbeitsgericht Mannheim (ArbG) zugunsten eines Minijobbers getroffen wurde, sollten sich Arbeitnehmer merken, die wegen Corona nicht mehr arbeiten konnten.

Ein Arbeitnehmer war als Minijobber in einem Tanzlokal beschäftigt, das durch die Coronaverordnung geschlossen worden war. Der Minijobber verlangte trotzdem sein Geld, obwohl er nicht gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber zahlte jedoch nicht, da es sich nach seiner Ansicht bei der Coronapandemie um eine Jahrhundertkatastrophe und damit um höhere Gewalt gehandelt habe. Schließlich klagte der Minijobber seine Ansprüche ein.

Das ArbG entschied: Der Minijobber hat durchaus einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der Betreiber des Tanzlokals hatte den Arbeitsausfall als Betriebsrisiko zu tragen. Die Zuweisung des Wirtschafts- und Betriebsrisikos an den Arbeitgeber entspricht allgemeinen Prinzipien der Arbeitsrechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bei Verboten aus betriebsfremden Gründen auf die Eigenart des Betriebs an – ob der Betrieb also eine besondere Risikosphäre darstellt, was hier bei dem Betrieb des Tanzclubs gegeben war. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an möglichst hohem Kundenverkehr erhöhte zugleich das Risiko einer sich ausweitenden Epidemie. Die Zuweisung des Betriebsrisikos rechtfertigte sich aus dem Umstand, dass sein Geschäft „in guten wie in schlechten Tagen“ auf Kundenverkehr bzw. hohe Besucherzahl ausgerichtet war. Schließlich handelte es sich bei der Coronapandemie auch nicht um ein völlig unvorhersehbares Ereignis.

Hinweis: Arbeitnehmer haben also auch dann Anspruch auf ihren Lohn, wenn durch eine Coronaverordnung die Schließung des Betriebs des Arbeitgebers angeordnet wurde. Im Zweifel macht ein Rechtsanwalt die Forderung geltend.

Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 25.03.2021 – 8 Ca 409/20

Thema: Arbeitsrecht

Segway-Vermietung: Die Folgen unvorsichtiger Bewegungen gehören in die Risikosphäre von Segway-Nutzern

Dass es bei unvorsichtigen Bewegungen mit einem Segway zu Schwierigkeiten bei dessen Beherrschung kommen kann, liegt in der Risikosphäre des Nutzers. Insoweit muss jedem Fahrer eines Segway von vornherein bewusst sein, dass er es mit besonderer Vorsicht zu bedienen hat – vor allem, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.

Eine Frau mietete sich ein Segway. Bei einer Pause überprüfte sie den Akku, der sich in einem Rucksack an der Lenkstange befand. In diesem Moment schlug das Segway völlig unerwartet auf der Stelle nach rechts herum. Die Frau stürzte und zog sich dabei einen Spiralbruch im rechten Bein zu.

Nach Ansicht des Landgerichts Bonn sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht begründet, da die Segway-Vermieterin gegen die sich aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten nicht verstoßen hat. Insbesondere wurde die Geschädigte vor Antritt der Fahrt auf die Funktionsweise des Segway hingewiesen. Die Vermieterin war ausdrücklich nicht verpflichtet, eigens darauf hinzuweisen, dass nicht in den Rucksack gegriffen werden dürfe, solange man auf dem Segway steht, weil dann die Gefahr besteht, dass damit automatisch eine Bewegung der Lenkstange ausgeführt wird. Es genügt vielmehr der Hinweis, dass jede Bewegung an der Lenkstange zu einer seitlichen Bewegung des Segway führen kann.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es ausreicht, wenn man mit der grundsätzlichen Funktionsweise des angemieteten Geräts vertraut gemacht wird. Dass es bei unvorsichtigen Bewegungen des Benutzers zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Geräts kommen kann, liegt in dessen eigener Risikosphäre. Insoweit muss jedem Benutzer eines Segway von vornherein bewusst sein, dass er das Segway mit besonderer Vorsicht zu bedienen hat, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 13.10.2017 – 15 O 332/16

Thema: Verkehrsrecht

Keine höhere Gewalt: Reiseveranstalter haftet nicht für geplatzte Reise durch behördliche Schlamperei

Sie möchten in die USA fliegen und beantragen einen Reisepass. Was aber, wenn die Gemeinde dabei schlampt und ein Formfehler Ihre Reise am Abflugtag verhindert? Müssen Sie dann trotzdem Ihren Reiseveranstalter bezahlen?

Eine Familie wollte in die USA reisen. Zuvor wurden bei der Gemeinde neue Reisepässe beantragt. Die zuständige Bundesdruckerei hatte jedoch diese Pässe wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als „abhandengekommen“ gemeldet. Dies hatte zur Folge, dass der Familie am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte daraufhin zwar einen Teil des Reisepreises zurück; das reichte der Familie jedoch nicht und sie klagte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises ein – allerdings vergeblich. Denn ein Reisevertrag kann nicht gekündigt werden, weil der Reisende aufgrund eines Verschuldens der Gemeinde nicht rechtzeitig seinen Pass erhält. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere nämlich in die Risikosphäre des Reisenden. Und so sehr solch ein Versagen der Gemeinde ironisch als „höhere Gewalt“ angesehen werden könnte, so objektiv ist nur ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes (!) und auch trotz äußerster zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis darunter zu verstehen.

Hinweis: So schlecht das Urteil für die Familie ist, so wenig darf eine solche Schlamperei der Gemeinde in den Risikobereich eines Reiseveranstalters fallen.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.05.2017 – X ZR 142/15
Thema: Sonstiges