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Schlagwort: Rückabwicklung

Mängelgewährleistungsrecht beim Pferdekauf: Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen nicht automatisch für eine chronische Erkrankung

Bei Pferdekäufen können schnell große Beträge auf den Tisch kommen. Da ist es klar, dass der eine oder andere Kauf vor einem Gericht landet – so wie der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu behandeln hatte. Dabei verlangte die Käuferin eines Dressurpferds nach mehr als zwei Jahren die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

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Selbst nach Fachreparatur: Gebrauchtwagenhändler muss ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinweisen

Gebrauchtwagenkäufe gelten als wirtschaftlich cleverere Variante gegenüber einem Neuwagenerwerb. Dennoch sind die Stolperfallen dabei nicht unerheblich. So musste das Landgericht Coburg (LG) im Folgenden klarstellen, ob ein Gebrauchtwagenverkäufer ungefragt auf bekannte Mängel oder Unfallschäden durch den Vorbesitzer hinweisen muss, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde.

Der Kläger hatte vom Beklagten einen seinerzeit sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 EUR gekauft und dabei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war, und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall begutachtet, wodurch sowohl verschiedene unreparierte als auch reparierte Vorschäden festgestellt wurden. Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung hatte überwiegend Erfolg. Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung. Demnach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Verpflichtung, den potentiellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen – und zwar selbst dann, wenn der Schaden fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden – also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 EUR lag eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, so dass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden geboten gewesen war. Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden auch tatsächlich bekannt war, handelte er zudem sogar arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte.

Hinweis: Der Käufer muss in einem Prozess beweisen, dass er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte.

Quelle: LG Coburg, Urt. v. 24.09.2020 – 15 O 68/19

Thema: Verkehrsrecht

Audi mit Softwareupdate: Wer seinen Diesel nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, verliert den Schadensersatzanspruch

Dass der Absgasskandal die Gerichte noch eine lange Zeit beschäftigen wird, zeigt die große Anzahl bislang anhängiger Klagen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) ging es diesmal um die begehrte Rückabwicklung eines Autokaufs, der erst nach Bekanntwerden des Skandals erfolgt war, sowie um die Klage auf Schadensersatz.

Die Klägerin hatte im Februar 2018 einen gebrauchten Audi A5 gekauft, nachdem das vom Kraftfahrzeug-Bundesamt (KBA) freigegebene Softwareupdate bereits aufgespielt worden war. Sie verlangte nun von der Volkswagen AG unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises und der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sie behauptet, die Verkäuferin habe ihr versichert, dass das Fahrzeug nicht von der „Schummelsoftware“ betroffen sei. Im Übrigen führe das Update in vielen Fällen zu Schäden und enthalte wiederum illegale Abschalteinrichtungen, zum Beispiel ein sogenanntes Thermofenster.

Das OLG hat das Urteil des Landgerichts Baden-Baden, nach dem in dieser Konstellation kein Schadensersatzanspruch bestehe, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Eine Haftung für die ursprünglich in den Fahrzeugen integrierte Prüfstandserkennung unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung komme bei einem Erwerb des Fahrzeugs ab Herbst 2015 nicht mehr in Betracht. Der VW-Konzern haftet aber auch nicht für etwaige nachteilige Folgen des Softwareupdates, die angeblich bei vielen Fahrzeugen auftreten, da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, dass solche Folgen an ihrem Pkw vorgekommen seien. Schließlich hafte die Beklagte auch nicht wegen der Ausgestaltung des von dem KBA freigegebenen Updates auf Schadensersatz. Soweit die Klägerin sich auf die Installation eines ihrer Ansicht nach unzulässigen Thermofensters beruft, das dazu führt, dass die Abgasreinigung nur bei gewissen Außentemperaturen optimal erfolgt, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen sittenwidrigen vorsätzlichen Verhalten der Beklagten. Denn zum einen wurde dieses Thermofenster unstreitig gegenüber dem KBA offengelegt, von diesem geprüft und zugelassen – zum anderen wird es jedenfalls in Teilen der Fachkreise zum Bauteilschutz für zulässig gehalten.

Hinweis: Immer wieder müssen sich Gerichte mit den Folgen des Abgasskandals beschäftigen. Höherrangige Gerichte bieten dabei Orientierung. Diese Entscheidung entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20).

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.2020 – 17 U 296/19

Thema: Verkehrsrecht

Eigene Beweisführung vereitelt: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Autohändler endet mit verfrühter Verschrottung

Wer nach einem Kauf Mängel beklagt, die ersetzt werden sollen, sollte tunlichst vermeiden, die in den eigenen Augen schrottreife Ware vor Gerichtsentscheidung dem Weg des Unvermeidlichen zuzuführen. Sonst ergeht es einem wie der Autokäuferin im Fall des Amtsgerichts München (AG), die ihr Fahrzeug noch vor Erhebung der Klage auf Rückabwicklung wegen vermeintlicher Mängel hat verschrotten lassen.

Die spätere Klägerin kaufte von einem Autohändler einen Pkw, bei dem anschließend diverse Mängel auftraten. Nachdem der Verkäufer mehrmals versucht hatte, die Mängel zu beseitigen, brachte die Frau das Fahrzeug zu einem Prüfzentrum des ADAC, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Käuferin verlangte nun anwaltlich, dass der Verkäufer diese Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt holen müsse. Dieser bot wiederum eine Nachbesserung an, bestand aber darauf, dass die Käuferin das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren solle. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht. Der Ehemann der Käuferin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe Klage erhoben wurde. Der Verkäufer bestritt daraufhin, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei und schwerwiegende Mängel gehabt hätte, was sich aus der zuvor erfolgten TÜV-Abnahme ergebe.

Das AG hat die die Klage der Käuferin gegen den Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines Pkw abgewiesen. Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs führt. Zwar wird grundsätzlich bei einem Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers vermutet, dass die Mangelhaftigkeit – hier die Verkehrsunsicherheit – bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Dass die Klägerin die Beweisführung vereitelt hatte, kann nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. Daher bleibt es in derartigen Fällen ausnahmsweise dabei, dass die Käuferin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Dieser Nachweis ist ihr aus Sicht des Gerichts nicht gelungen.

Hinweis: Hätte die Käuferin den Pkw nicht voreilig verschrotten lassen, hätte ihre Klage wegen der Vermutungswirkung wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Quelle: AG München, Urt. v. 23.08.2019 – 173 C 1229/18

 Thema: Verkehrsrecht

Definitionsfrage: Wird ein Mietwagen als deklarierter Werkswagen verkauft, darf vom Kaufvertrag zurückgetreten werden

Unter den Begriff „Werkswagen“ fallen nur Fahrzeuge, die vom Hersteller zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und dann wiederverkauft werden – nicht aber Fahrzeuge, die als Mietwagen genutzt wurden. Was passiert, wenn der Käufer über die Mietwageneigenschaft nicht aufgeklärt wurde, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).


Ein Autohaus kaufte unter anderem Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt wurden. Ein solches Auto erwarben die Käufer, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als „Werkswagen“ der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags erhielten die Käufer die Fahrzeugpapiere, in denen ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war. Hierauf ließen die Käufer den Wagen vor Ort stehen und nahmen das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen „Werkswagen“ handele.

Während das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das OLG  das Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff „Werkswagen“ allgemein so zu verstehen ist, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise nicht mit dem Begriff „Werkswagen“ verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und das Autohaus den Begriff „Werkswagen“ intern möglicherweise weiter fassen, sei dabei unerheblich.

Hinweis: Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner – hier die Käufer – diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Käufer über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff „Werkswagen“ ebenso weit gefasst verstanden hätten wie das Autohaus, konnte vom Autohaus nicht erbracht werden.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.07.2019 – 6 U 80/19

Thema: Verkehrsrecht

Sachmangelgewährleistungsrecht: Wer bei mangelhafter Ware eine Minderung akzeptiert, kann dann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten

Dass man sich beim Kauf einer mangelhaften Sache überlegen sollte, welche Rechte man genau durchsetzen möchte, zeigt der folgende Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war.

Eine Leasinggesellschaft hatte für knapp 100.000 EUR ein Fahrzeug der Oberklasse gekauft. Der Wagen hatte aber Mängel und war bereits insgesamt siebenmal in der Werkstatt. Die Leasinggesellschaft war der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel zurückzuführen seien, und erklärte die Minderung des Kaufpreises um 20 %. Zudem gab es noch weitere Mängel, so dass die Leasinggesellschaft schließlich nicht mehr nur die Minderung, sondern nunmehr die Rückabwicklung des gesamten Vertrags forderte. Das machte der BGH aber nicht mit.

Es ist einem Käufer verwehrt, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle der Minderung großen Schadensersatz und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache die Entscheidung ab, ob er den Vertrag weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will.

Hinweis: Der Käufer darf also nicht im Anschluss an eine von ihm bereits erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel ein anderes Gewährleistungsrecht verlangen, wie beispielsweise die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17

Thema: Sonstiges

Grundstückskauf: Rücktritt vom Vertrag

Von einem Kaufvertrag kann der Käufer grundsätzlich dann zurücktreten, wenn das Kaufobjekt mangelhaft ist. Einige Fallstricke bei der Rechtsdurchsetzung haben die Rechtsprechung in jüngster Zeit beschäftigt.

Nachfristsetzung erforderlich

Die Mängelrechte des Käufers setzen zunächst immer voraus, dass der Käufer den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung auffordert und hierzu eine Frist setzt. Erst nachdem dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben wurde, entweder eine neue Sache nachzuliefern oder den Kaufgegenstand nachzubessern, hat der Käufer dann die weiteren Rechte wie den Rücktritt vom Vertrag, die Minderung des Kaufpreises oder auf Aufwendungs- bzw. Schadensersatz.

An die Aufforderung zur Nacherfüllung sind aber, wie der Bundesgerichtshof kürzlich für den Fall eines Pferdekaufs klargestellt hat, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Für eine Fristsetzung genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 176/14 –). In dem entschiedenen Fall reichte dem BGH die Forderung: „Entweder wird das Pferd ausgetauscht oder wir gehen rechtlich gegen Euch vor.“ Daraus sei deutlich genug geworden, dass der Verkäufer umgehend Abhilfe durch Übergabe eines gesunden Pferdes schaffen sollte. Ein Zeitraum (z. B. „zwei Wochen“) oder ein Enddatum („bis zum …“) war nicht nötig.

Nachdem die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer dann weitere Rechte geltend machen wie beispielsweise das Rücktrittsrecht.

Zu einem Fall des Grundstückskaufs hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 10. März 2015 – I-21 U 93/14, 21 U 93/14 –) einige interessante Grundsätze aufgestellt. In dem entschiedenen Fall hatte ein zum Preis von 312.500 € gekauftes Hausgrundstück unter anderem Feuchtigkeitsschäden. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Sanierung der Schäden bis zum 27.300 € kosten würde. Der Kaufvertrag enthielt den bei Grundstückskäufen üblichen Haftungsausschluss.

Erheblichkeit des Mangels

Die Ausübung des Rücktrittsrechts setzt zunächst voraus, dass ein Mangel vorliegt. Dieser Mangel muss mehr als nur unerheblich sein (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Beurteilung, wann ein Mangel „erheblich“ ist, richtet sich nach dem Aufwand für die Mangelbeseitigung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof zum Gebrauchtwagenkauf ist die Erheblichkeit in der Regel jedenfalls dann gegeben, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 –). Dem hat sich das OLG Düsseldorf für den Grundstückskauf nunmehr angeschlossen. Da in dem entschiedenen Fall der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises betrug, sah das OlG ein Rücktrittsrecht der Käufer grundsätzlich für gegeben.

Eine andere Sichtweise sei nach dem OLG auch nicht unter dem Aspekt berechtigt, dass es sich bei dem Hausgrundstück nicht um ein neu erstelltes Objekt, sondern einen „gebrauchten“ Gegenstand handelte. Die Tatsache, dass Erwartungen des Verkehrs an die Mangelfreiheit hierbei regelmäßig geringer seien, rechtfertige für sich genommen nicht bereits die Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle auf 10 % des Kaufpreises.

Haftungsausschluss und Arglist des Verkäufers

Der Fall, den das OlG Düsseldorf zu beurteilen hatte, scheiterte für die Käufer allerdings an dem vereinbarten Haftungsausschluss.

Der Kaufvertrag enthielt nämliche die folgende Klausel: „Der Kaufgegenstand wird übertragen in dem tatsächlichen Zustand, in welchem er sich heute befindet und der dem Käufer aufgrund Besichtigung bekannt ist. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen sichtbarer oder unsichtbarer Sachmängel und wegen bestimmte Größe des Grundbesitzes sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind.“

Ein solcher Haftungsausschluss ist zulässig und in ähnlicher Formulierung auch in fast jedem Kaufvertrag enthalten. Der Käufer kann sich dann auf Mängelrechte nur berufen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte (§ 444 BGB).

Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er den Käufer nicht über einen Mangel aufklärt, obwohl er dazu verpflichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstücks eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind.

Ein arglistiges Verschweigen setzt weiter voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Eine Betrugsabsicht muss nicht vorliegen, allerdings Vorsatz in Form eines „Fürmöglichhaltens“ oder „Inkaufnehmens“. Dementsprechend ist ein arglistiges Verschweigen nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Für den Vorsatz des Verkäufers trägt der Käufer im Prozess die Beweislast. Erfahrungsgemäß liegt die Hauptschwierigkeit in solchen Kaufvertragsfällen darin, Beweismittel zu benennen, mit denen ein Vorsatz des Verkäufers nachgewiesen werden kann. Hieran scheiterte auch die Forderung der Käufer in dem vom OLG entschiedenen Fall.

Es zeigt sich, dass die Fallstricke des Kaufvertragsrechts die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung ständig beschäftigen. Es ist daher bei einem beabsichtigten Kauf oder Verkauf rechtlicher Rat dringend zu empfehlen, bevor „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Spätestens bei der Geltendmachung der Mängelrechte oder der Abwehr einer solchen Forderung sollte ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Thema: Immobilienrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wuppertal