Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) musste sich im folgenden Fall mit der Frage beschäftigen, ob eine erteilte Kontovollmacht des Erblassers eine Grundlage dafür bildet, von dem Vollmachtnehmer die Rückerstattung einer zu viel gezahlten Rente verlangen zu können.
Reisetagebücher sind in ihrer klassischen Form nahezu ausgestorben. Womöglich hätte es dem Kläger im folgenden Fall geholfen, auf die zeitgeistige Alternative der sozialen Medien zurückzugreifen. Dann hätte er vielleicht mehr Glück mit seinem Anliegen gehabt. Doch ohne Handfestes kann auch ein Bundesgerichtshof (BGH) nur wenig machen, wenn die schönste Zeit des Jahres zur schlaflosen Angelegenheit geworden ist.
Wird ein Haus verkauft, sollte der Verkäufer sämtliche Mängel offenlegen, die ihm bekannt sind. Denn erstens fallen sie sowieso irgendwann auf. Und zweitens kann Arglist empfindliche Folgen haben, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt.
Ein Mann hatte ein Fachwerkhaus gekauft, das massiv von Insekten und Pilzen befallen war. Der Verkäufer hatte ihn über den Schädlingsbefall nicht aufgeklärt, obwohl 15 Jahre vorher umfangreiche Arbeiten an der Fassade vorgenommen und die Balken wegen eines Befalls von Holzwürmern gestrichen worden waren. Der Kaufvertrag enthielt allerdings einen Gewährleistungsausschluss, auf den sich der Verkäufer auch flugs berief. Und trotzdem klagte der Käufer auf Rückerstattung des Kaufpreises und Rückübertragung des Grundstücks. Er wollte das Fachwerkhaus nicht länger haben.
Und tatsächlich war der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Denn der Verkäufer hätte ohne Nachfrage über den Schädlingsbefall und die Pilze den Käufer aufklären müssen. Daran änderte auch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nichts. Denn darauf kann sich ein Verkäufer nur berufen, wenn er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Doch genau das war hier der Fall gewesen. Der Hauskaufvertrag musste rückgängig gemacht werden.
Hinweis: Dieses Urteil ist eine Warnung an alle diejenigen, die Mängel verschweigen wollen. Selbst wenn sich im Kaufvertrag über eine Immobilie ein Gewährleistungsausschluss befindet, kann der Verkäufer nämlich für einen erheblichen Schädlingsbefall haften, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 13.09.2018 – 9 U 51/17
Die Fragestellung, was passiert, wenn der Heimvertrag länger läuft als der Aufenthalt im Heim, wurde im Sinne der Betroffenen nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet.
Ein Mann war an Multiple Sklerose erkrankt und auf einen Heimpflegeplatz angewiesen. Im Laufe der Erkrankung fand er dann jedoch einen anderen Platz in einem auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Deshalb kündigte er den bestehenden Heimvertrag vorzeitig und zog noch vor Beendigung des Heimvertrags durch die Eigenkündigung aus. Der Träger des Heims bestand jedoch auf eine taggenaue Abrechnung bis zur Beendigung des Heimvertrags, der Pflegebedürftige wiederum auf die Rückerstattung seiner zu viel geleisteten Beträge. Der BGH urteilte zugunsten des Pflegebedürftigen.
Das Pflegeheim hat nichts mehr erhalten; es musste sogar noch Geld zurückzahlen. Der Zahlungsanspruch des Heimträgers besteht nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält. In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt die Vorschrift nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners.
Hinweis: Der Zahlungsanspruch des Heims besteht also nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich dort aufhält. Ein gutes Urteil, das man sich merken sollte.