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Schlagwort: Rückzahlungsanspruch

Die „Coronakreuzfahrt“: Sich verschlechternde Pandemieprognosen berechtigen zum Reisestorno

An dieser Stelle wurden bereits viele Fälle behandelt, die sich mit Rückzahlungsansprüchen beschäftigten, die durch Reisestornos aufgrund der Pandemie aufkamen. Die folgende Konstellation gestaltete sich jedoch etwas anders, so dass sich das Amtsgericht München (AG) mit der Frage befassen musste, ob ein Reisepreis auch dann zurückgezahlt werden müsse, wenn eine Kreuzfahrt inmitten der Coronazeiten gebucht worden war.

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Keine erbrechtliche Sonderzuständigkeit: Für Gläubigeransprüche sind die allgemeinen Zivilkammern der Landgerichte zuständig

Für erbrechtliche Streitigkeiten besteht die Sonderzuständigkeit spezieller Kammern des jeweiligen Landgerichts (LG). In dem Verfahren, das dem Kammergericht Berlin (KG) vorlag, ging es um einen gerichtsinternen Kompetenzkonflikt mit der schlichten Frage: Mein Fall oder dein Fall? Denn nicht bei jeder Streitigkeit, die auf einem Todesfall basiert, muss es sich automatisch um einen Erbrechtsfall handeln.

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Darlehensrückzahlungsanspruch: Nachlassansprüche müssen generell für alle Erben eingefordert werden

Miterben können Ansprüche, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich zur Erfüllung nur als Leistung für alle Erben einfordern. Ein Anspruch zur Leistung nur an den Miterben ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich. Genau dies musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung nochmals klarstellen.

Im Streitfall stand der Erblasserin ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen zu, das diese einem Dritten gewährt hatte. Mit dem Tod der Erblasserin ist dieser Rückzahlungsanspruch Teil des Nachlasses geworden. Der Kläger – ein Miterbe nach der verstorbenen Erblasserin – wurde von den übrigen Miterben dazu bevollmächtigt, dieses Darlehen gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck beantragte er eine Zahlung an sich selbst.

Doch dies sei laut OLG nicht möglich, und damit stand es ganz auf Seiten des vorinstanzlichen Landgerichts. Gesetzlich sei es generell nur möglich, eine Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Miterbe von den übrigen Miterben dazu ermächtigt wurde oder die Leistung an die Erbengemeinschaft reine Formsache wäre, weil die Leistung an den Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen Teilauseinandersetzung vorwegnehme. In der Bevollmächtigung, das Darlehen gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen, sah das OLG lediglich die Ermächtigung, einen entsprechenden Prozess zu führen – nicht aber eine Leistung an sich selbst geltend machen zu können.

Hinweis: Auch die möglichen Ausnahmefälle lagen hier nicht vor. Diese würden zum Beispiel dann angenommen, wenn andere Parteien als die Miterben nicht vorhanden wären, ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten nicht geltend gemacht werde oder der Miterbe nur einen Anteil verlange, der ihm auch bei einer endgültigen Erbauseinandersetzung in jedem Fall zustehen würde – was einer Vorwegnahme einer möglichen Erbauseinandersetzung gleichkäme.

Quelle: OLG München, Urt. v. 19.08.2020 – 7 U 5934/19

Thema: Erbrecht

Kaution im Wohnmietrecht: Sobald Vermietern keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wird gezahlt

Wer wissen will, was es mit der Kaution im Mietrecht auf sich hat, sollte dieses Urteil kennen.

Ein Mieter hatte an seine Vermieterin eine Kaution gezahlt, die diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht ohne weiteres zurückzahlen wollte. Denn ihrer Ansicht nach bestanden noch Gegenansprüche aus Nebenkostenabrechnungen, über die noch abzurechnen sei. Schließlich klagte der Mieter die Rückzahlung der Kaution ein.

Das war jedoch vorschnell, denn der Rückzahlungsanspruch war hier noch gar nicht fällig. Das ist er in der Tat erst dann, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer es sich aus der Sicherheit bedienen könnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits der allgemeinen Ansicht widersprochen, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch spätestens sechs Monate nach Mietvertragsende fällig wird. Entgegen der Ansicht der Vermieterin kann aber auch nicht die Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen aus den Betriebskostenabrechnungen erklärt werden. Der Vermieter darf nämlich nur bei unstrittigen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen auf die Kaution zurückgreifen. Und das gilt auch für die Zeit nach Vertragsende. Die Mietsicherheit ist nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsmittel für den Vermieter. Daraus folgt unter Mieterschutzaspekten, dass ein Zugriff auf die Kaution auch nach Mietvertragsende verboten ist. Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass der Mieter bei Bestehen von strittigen Forderungen keinen Rückzahlungsanspruch hat.

Hinweis: Im Wohnraummietrecht ist der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietsicherheit also erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Das kann auch noch Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses der Fall sein. Das Gute für den Mieter: Der Vermieter darf auch nach Vertragsende nicht mit strittigen Forderungen aufrechnen – es sei denn, diese wurden bereits von einem Gericht festgestellt.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 13.03.2018 – 425 C 5350/17

Thema: Mietrecht