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Schlagwort: Saarländisches OLG

Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung: Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen „erstrangiges“ Vermächtnis

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit einer Grundbuchbeschwerde befassen, die mit der Eigentumsübertragung zweier Grundstücke und der Eintragung eines Wohnrechts verbunden war. Denn der Knackpunkt war hier, dass die beiden Grundstücke zum Zeitpunkt der Testamentserstellung einst eine Einheit bildeten.

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Übertragung der Nacherbenanwartschaft: Grundbuchberichtigung auf Basis des Erbscheins, wenn Grundstück noch zum Nachlass gehört

Wird eine Immobilie vererbt, bedarf es in der Folge einer Berichtigung des Grundbuchs, da die Eintragung durch den Tod des Eigentümers unrichtig geworden ist. Der Nachweis der Unrichtigkeit wird durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt. In der Regel reicht hierfür die Vorlage eines Erbscheins aus. Anders kann es allerdings wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) sein, wenn sich aus anderen Umständen Zweifel ergeben, dass das betroffene Grundstück oder ein Teil davon noch zum Nachlass gehört.

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Alleinhaftung des Wartepflichtigen: Mitverschulden des Unfallgegners kann bei Rotlichtverstoß völlig zurücktreten

Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) vertrat ein Fahrzeugführer die Meinung, dass er mit seinem Rotlichtverstoß nicht Schuld am daraufhin entstandenen Unfall tragen würde. Doch statt sich in seiner Annahme bestätigt zu fühlen, musste er eine Lehrstunde zum korrekten Verhalten vor, an und nach Behelfsampeln über sich ergehen lassen.

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Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers: Kein sogenanntes Insichgeschäft ohne entsprechende Ermächtigung durch Erblasser

Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist es, nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung zu bringen. Er ist dabei nicht gesetzlicher Vertreter des Erben – vielmehr tritt er im allgemeinen Rechtsverkehr selbst als Vertragspartner auf und ist zudem berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er aber nur unter Einschränkungen berechtigt. Problematisch kann dies werden, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Rechtsgeschäft zu seinen eigenen Gunsten durchführt – so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG), bei dem es um ein sogenanntes Insichgeschäft ging.

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Kein Rückkaufwert: Risikolebensversicherung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ohne Berücksichtigung

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 ist klargestellt, dass eine Lebensversicherung, die über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zugewendet wird, mit ihrem Rückkaufwert im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen ist. Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) war die Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Risikolebensversicherung gelten, bei der kein Vermögen gebildet wird und die lediglich nur eine finanzielle Absicherung für den Todesfall gewährt.

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Testamentsauslegung: Als Erbe gilt, wer für Beerdigung und Folgekosten aufkommt

Unklare Formulierungen führen im Erbrecht oft zu Konfusionen. Im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hier mit der Frage beschäftigen, ob der Erblasser bei der Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen einen der Bedachten als Alleinerben einsetzen wollte. Bei der Urteilsfindung stellte es dabei entscheidend auf die Frage ab, wer nach dem Testament für die Beerdigung und die damit verbundenen Kosten aufkommen sollte.

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Namensänderung: Einbenennung eines Kindes in Stieffamilie nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit möglich

Namen sind bei weitem mehr als einfach nur Schall und Rauch. Sie geben (Ver-)Bindungen nach außen hin klar zum Ausdruck – und dies nicht immer zum Vorteil der Namensträger. Wie es sich damit verhält, wenn ein Heranwachsender eine derartige Bindung lieber mit dem stiefväterlichen Namen zum Ausdruck bringen möchte statt mit dem ihm bei Geburt gegebenen Namen seines Vaters, zeigt das folgende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Erwerbsobliegenheit im Trennungsfall: Wer keine Neubeschäftigung anstrebt, muss sich Abfindungssummen als Zugewinn anrechnen lassen

Bei Abfindungen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie nicht doppelt verwertet werden können – entweder gehen sie in die Berechnung des Unterhalts oder in die des Zugewinnausgleichs ein. Im Folgenden musste das Saarländische Oberlandesgericht daher entscheiden, ob die hier erfolgte Abfindung als Lohnersatz zur Deckung des eigenen Unterhalts dient oder als (Zu-)Gewinn anzusehen ist.

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