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Schlagwort: Sachmangel

Abgasskandal: Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Die Klagen rund um den Diesel- oder auch Abgasskandal nehmen sicherlich noch eine Weile die Gerichte in Anspruch. Im Folgenden hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob Käufer von Neufahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zurücktreten können oder dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Mangelbeseitigung – beispielsweise durch ein Software-Update – gegeben werden muss.

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(K)ein echter Schnapper? Monographierung eines online angebotenen Bilds ist keine Eigenschaftsbeschreibung des Originals

Es kommt durchaus vor, dass man online eine echte Rarität entdeckt und diese dann auch noch für ungewöhnlich kleines Geld erwirbt. Doch rechnen sollte man damit nicht. Wer zum Beispiel in einer Onlineauktion ein Bild kauft, darf sich später nicht wundern, wenn es sich dabei nicht um das erhoffte Original handelt. Auf welche Beschreibungen und Darstellungen man sich als Käufer nicht verlassen sollte, stellt im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) klar.

Ein Mann hatte bei eBay für 412 EUR ein Bild ersteigert. Es handelte sich dabei um: „Ölgemälde, monogr. Leonie VON LITTROW (1860-1914)“. Auf dem Bild war die Monographierung „LL“ zu erkennen. Der Käufer meinte nun, das Bild sei eine Fälschung, und verlangte 19.588 EUR von dem Verkäufer, denn das Original hätte schließlich einen Wert von 20.000 EUR gehabt. Schließlich klagte der Käufer seinen vermeintlichen Anspruch vor dem erstinstanzlichen Landgericht ein – dies jedoch vergeblich.

Daraufhin zog der Käufer vor das OLG, das schließlich einen Hinweisbeschluss bekanntgab, nachdem es ebenfalls den Anspruch ablehnen werde. Der Hinweis des Verkäufers in einer Onlineauktion auf die Monographierung eines Bilds enthält keine Eigenschaftsbeschreibung, dass es sich bei dem Bild um ein Original der Künstlerin handelt. Somit lag schlicht und ergreifend kein Sachmangel vor. Der Verkäufer hatte das Ölgemälde in dem Angebot bei eBay weder als Original bezeichnet noch eine Expertise vorgelegt, sondern lediglich auf das Monogramm verwiesen, das auf eine Urheberschaft der Künstlerin hinwies. Und unstreitig weist das Gemälde das Monogramm „LL“ auf. Eine Eigenschaftsbeschreibung dahingehend, dass es sich um ein Original der österreichischen Malerin Leonie von Littrow handelte, war mit dem Hinweis allerdings nicht verbunden.

Hinweis: Es ist also Vorsicht beim Kauf von Bildern auf Internetplattformen angesagt. Nur weil auf dem Bild ein Name des Künstlers steht, heißt das noch lange nicht, dass es sich bei dem angebotenen Kunstwerk um ein Original handelt.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 29.10.2020 – 24 U 4970/20

Thema: Sonstiges

Vorvertragliches Verschulden: Falsche Angabe zum Anschaffungspreis führt zu Regressansprüchen

Wer bei Verkauf einer gebrauchten Sache einen falschen Neupreis angibt, muss sich nicht wundern, wenn es später Ärger gibt. Und den gab es auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) für ein Immobilienbüro.

Im Zuge eines Hausgrundstückserwerbs kam der Käufer in den Besitz einer Einbauküche. Im Vorfeld des Kaufvertrags, der auf Vermittlung eines Immobilienbüros erfolgte, hatte dieses dem Mann eine Immobilienwertanalyse übergeben, die den Anschaffungspreis der Küche im Jahr 2013 auf rund 25.000 EUR bezifferte. Nach Zahlung des Kaufpreises und Einzug des Mannes fand dieser die Rechnung über die Küche aus dem Jahr 2012, die einen Betrag von lediglich 12.200 EUR auswies. Deshalb verlangte er die Rückerstattung von 12.800 EUR.

Das OLG verurteilte die Verkäuferin zwar – aber nur dazu, 7.320 EUR nebst Zinsen zu zahlen, da kein Sachmangel bestand. Was aber durchaus bestand, war ein Anspruch auf Zahlung wegen eines vorvertraglichen Verschuldens.

Hinweis: Die Erteilung einer vorsätzlich falschen Auskunft über einen für den Vertragsschluss wesentlichen Umstand erfüllt die Voraussetzungen für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Das gilt auch für die Nennung eines zu hohen Preises.

Quelle: OLG München, Urt. v. 09.10.2019 – 20 U 556/19

Thema: Sonstiges

Abgasskandal in Berufung: Autohändler muss kein fabrikneues Ersatzfahrzeug anstelle des Softwareupdates stellen

Nachdem die ersten Urteile zum Abgasskandal gesprochen wurden, ist nun die Zeit der – wer hätte es gedacht? – Berufungsverfahren gekommen. In dem folgenden Fall war das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) gefragt. Lesen Sie selbst.


Der Käufer eines VW hatte gegen das Autohaus als Verkäufer mit dem Ziel geklagt, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein Fahrzeug zu bekommen, in dem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sogenannten Abschaltautomatik verbaut war.

Das OLG schloss sich der Vorinstanz, dem Landgericht Braunschweig, an und bestätigte, dass die Klage abzuweisen sei. Der Käufer hat keinen Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs. Das Gericht geht zwar durchaus von einem vorliegenden Sachmangel aus. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Dennoch könne der Käufer im konkreten Fall keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese Ersatzlieferung wäre im Vergleich zur Nachbesserung des Fahrzeugs durch Aufspielen eines ebenfalls zur Mangelbeseitigung geeigneten Softwareupdates nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich.

Hinweis: Im Verhältnis zu den Kosten des Aufspielens des Softwareupdates liegen die Kosten für die Beschaffung eines mangelfreien Fahrzeugs, von denen der Wert des zurückzugebenden Fahrzeugs abzuziehen ist, um mehr als das 117-fache höher. Dies ermögliche es dem Autohaus als Verkäufer, die vom Käufer gewählte Form des Gewährleistungsrechts zu verweigern. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 22.02.2019 (VIII ZR 225/17) zur Frage der Verhältnismäßigkeit nicht abschließend geäußert, so dass hierzu nach wie vor dessen Grundsatzentscheidung erwartet wird.

Quelle: OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2019 – 7 U 289/18

Thema: Verkehrsrecht

Warnsoftware fehlerhaft: BGH bestätigt den Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens

Bei Neuwagenkäufen sollte man eigentlich sicher sein, dass das Auto prima in Schuss ist und bei Mängeln der Verkäufer dafür geradesteht. Doch da die Praxis oft anders aussieht, beschäftigen entsprechende Klagen zahlreiche Gerichte. Dass die moderne Technik die Rechtsarbeit zudem nicht unbedingt erleichtert, zeigt der folgende Fall, bei dem der Bundesgerichtshof (BGH) urteilen musste, ob eine Warnsoftware einen Sachmangel darstellt.

Ein Mann kaufte in einem Autohaus einen Neuwagen zum Preis von 38.000 EUR, der im September 2012 ausgeliefert wurde. Das Fahrzeug war mit einem Schaltgetriebe und einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten lang abkühlen zu lassen. Als diese Warnmeldung auch nach mehreren Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs wiederholt auftrat, verlangte der Käufer die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Der BGH stellte fest, dass das dem Käufer veräußerte Neufahrzeug bei Übergabe im September 2012 einen Sachmangel aufwies. Denn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige blendete eine Warnmeldung ein, die den Fahrer zum Anhalten aufforderte, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich war. Damit eignete sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). An dieser Beurteilung als Sachmangel ändert sich nichts, wenn – wie hier behauptet – der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer (hier der Beklagte) zugleich auch Hersteller des Fahrzeugs ist. Zudem steht wegen dieses vom Käufer geltend gemachten Sachmangels dem Anspruch auf Nacherfüllung durch mangelfreie Ersatzlieferung nicht entgegen, dass er zunächst die andere Art der sogenannten Nacherfüllung – nämlich die Beseitigung des Mangels – verlangt hat.

Hinweis: Die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich – anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts – nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt, so dass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen. Außerdem darf ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten, wenn der Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17

Thema: Verkehrsrecht

Schneebedeckte Hundehaufen: Fehlende Aufforderung zur Schadensbeseitigung führt zum Wegfall von Ersatzansprüchen

Hier kommt wieder ein Fall, bei dem man sich unwillkürlich fragt, ob sich die Justiz tatsächlich mit so etwas beschäftigen muss.

Ein recht skurriler Fall: Eine Eigentumswohnung mit Garten wurde im Winter verkauft. Der Verkäufer hatte zuvor seinen Hund öfters in den Garten gelassen. Dort hinterließ dieser eine Vielzahl von Hundehaufen, die dem Käufer allerdings erst einige Wochen nach der Übergabe auffielen. Vorher waren diese Haufen nämlich durch Schnee bedeckt gewesen. Der Käufer beauftragte eine Gartenbaufirma mit der Beseitigung der Haufen, bei der angeblich eine Kontamination des Erdreichs festgestellt wurde. Der Oberboden musste abgetragen werden. Die entstandenen Kosten von 3.500 EUR verlangte der Käufer nun von dem Verkäufer erstattet und klagte seine Forderung ein.

Auch das Gesicht war der Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen Sachmangel handelte. Der Käufer hätte den Verkäufer allerdings zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Da er dies versäumt hatte, konnte er nun auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Auf die Tatsache, dass der Käufer die Kontamination des Bodens selbst mit verursacht hat, da er den Kot zu spät beseitigt hatte, kam es letztendlich nicht mehr an.

Hinweis: In diesem Fall hat der Käufer also Pech gehabt. Wie so häufig, muss derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, diesen zunächst dazu auffordern. Und diese Aufforderung ist in einer Vielzahl von Fällen auch mit einer Frist zu versehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15
Thema: Mietrecht