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Schlagwort: Sachverständiger

Hamster in der Raumfahrt: Vor Tierversuchen müssen die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit mit dem Tierschutz abgewägt werden

Hamster sind nachtaktive und durchaus possierliche Kerlchen. Doch nicht nur, wer sich schon einmal an diesem Haustier erfreuen durfte, wird sich über diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (VG) freuen – gilt er doch für wissenschaftliche Versuche an allen Tieren.


Die Philipps-Universität Marburg wollte an 36 Dsungarischen Zwerghamstern für Erkenntnisse zur Raumfahrt Tierversuche durchführen. Sie hatte einen Eilantrag an das VG gestellt, mit dem sie sich gegen die verweigerte Erlaubnis des Regierungspräsidiums Gießen wehren wollte. Doch die vorgenommene Abwägung zwischen Folgen für die gemachte Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Belange des Tierschutzes andererseits fielen nicht zugunsten der Universität aus.

Das Regierungspräsidium Gießen hatte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass keine ausreichenden Belege dafür vorgelegt worden seien, dass die Tierversuche unerlässlich sowie ethisch vertretbar seien. Und genau diese Frage sei nach Ansicht des VG nicht in einem Eilverfahren zu klären. Hierzu wird noch ein Sachverständiger eine Einschätzung zur konkreten Belastungssituation der Tiere und des zu erwartenden Nutzens für das Forschungsvorhaben abgeben müssen. Demnach heißt es also, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Hinweis: Stets ist in solchen Fällen eine Abwägung zwischen den Folgen für die Wissenschaftsfreiheit und die Belange des Tierschutzes vorzunehmen. Dass im Namen der Wissenschaft nicht jedes Experiment durchgeführt werden darf, zeigt dieser Fall deutlich.

Quelle: VG Gießen, Beschl. v. 19.06.2019 – 4 L 2305/19.GI

Thema: Sonstiges

Nachgewiesene Manipulation: Sämtliche Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers verfallen

Manche Besonderheiten sprechen beim Unfallhergang stark für Indizien eines gestellten Unfalls. Wird eine solche Manipulation nachgewiesen, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers.

Unter Missachtung der Vorfahrt fuhr ein schrottreifes Fahrzeug bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr in ein mit rotem Kennzeichen versehenes Auto. Die Beteiligten riefen die Polizei, um die Vorfahrtsverletzung dokumentieren zu lassen. Doch das Oberlandesgericht München ging hier von einem gestellten Unfall aus, so dass es Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abwies.

Von Bedeutung war, dass ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger festgestellt hatte, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fuhren, bevor es zur Kollision kam. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass das „Schrottfahrzeug“ in einem Kollisionswinkel von 65° bis 70° mit dem BMW kollidierte. Bei einer normalen Einfahrt in den Kreisverkehr hätte der Kollisionswinkel aber maximal bei 20° liegen müssen. Hieraus schloss der Sachverständige, dass der Fahrer des „Schrottfahrzeugs“ nahezu frontal in den Kreisverkehr hineingefahren ist. Weiterhin war für das Gericht von Bedeutung, dass das Schrottfahrzeug kurz nach dem Unfall entsorgt wurde und das Fahrzeug des Geschädigten lediglich mit einem roten Kennzeichen versehen war, das nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten hätte verwendet werden dürfen. Insgesamt ging das Gericht daher von einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall aus.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, wonach anhand einer lebensnahen Gesamtschau von Indizien auf ein abgesprochenes Zusammenwirken zwischen den Unfallbeteiligten geschlossen werden darf. Obwohl der Unfallhergang zwischen den Unfallbeteiligten unstreitig war, widerlegte das eingeholte Sachverständigengutachten mehr als deutlich die Behauptung des Geschädigten, er sei mit 60 km/h im Kreisverkehr gefahren.

Quelle: OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16

Thema: Verkehrsrecht

Radler überholt Radler: Volle Haftung nach Unfall durch lediglich 32 cm Seitenabstand

Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen, so dass ein eingehaltener Seitenabstand von ca. 32 cm in der Regel zu gering ist.

Zwei Radfahrer fuhren auf einem etwa 2 m breiten Radweg zunächst hintereinander. Der hintere Radfahrer entschloss sich, den Vorausfahrenden zu überholen. Hierbei berührte er diesen mit der rechten Schulter. Der vorausfahrende Radfahrer stürzte hierdurch und verletzte sich schwer.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass den Überholenden die volle Haftung am Zustandekommen des Unfalls trifft. Dieser habe beim Überholen entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einen so großen Seitenabstand einzuhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Radfahrer bräuchten allerdings nicht, wie es für Pkw-Fahrer vorgesehen ist, einen Abstand von eineinhalb bis zwei Metern einzuhalten. Ein überholender Radfahrer muss aber berücksichtigen, dass bei dem zu überholenden Radfahrer grundsätzlich mit mehr oder weniger unvermeidlichen Schwankungen zu rechnen ist. Weiterhin muss der Überholende berücksichtigen, dass der überholte Radfahrer nicht ausreichend durch Geräusche des sich rückwärts nähernden Radfahrers vorgewarnt ist. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass der überholende Radfahrer einen Seitenabstand von höchstens 32 cm eingehalten hatte. Das ist für ein gefahrloses Überholen allerdings nicht ausreichend. Ein Überholen ist nur dann sicher möglich, wenn der Überholende sicher davon ausgehen kann, dass er vom anderen Radfahrer wahrgenommen wird und dieser sein Fahrverhalten auf den Überholvorgang einrichtet.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass ein Radfahrer einen anderen Radfahrer nur dann überholen darf, wenn er sicher davon ausgehen kann, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Hierbei muss der Überholende insbesondere auch mit Schwankbewegungen des vorausfahrenden Radfahrers rechnen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.05.2016 – 9 U 115/15
Thema: Verkehrsrecht

Reparaturbestätigung: Gutachterkosten nach selbst durchgeführter Reparatur sind erstattungsfähig

Lässt sich ein Geschädigter nach einem Unfall die von ihm selbst durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen bestätigen, sind die hierdurch entstehenden Kosten erstattungsfähig.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte durch einen Kfz-Sachverständigen die Reparaturkosten an seinem Fahrzeug schätzen. Die Reparatur führte er in Eigenregie durch. Anschließend ließ er sich durch denselben Sachverständigen die vollständige Reparatur des Fahrzeugs bestätigen. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht gezahlt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Braunschweig sind die Kosten für eine Reparaturbestätigung allerdings zu ersetzen. Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich erneut an den Sachverständigen wandte, um sich die ordnungsgemäße Durchführung einer Reparatur bestätigen zu lassen. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es möglicherweise eine kostengünstigere Alternative gibt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese die einzige ist, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wäre. Es steht dem Geschädigten frei, welche Art der Schadensregulierung er begehrt und welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung für angemessen hält.

Hinweis: Die Bestätigung einer vollständig und fachgerecht durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen hat für den Geschädigten nur Vorteile. Sollte es in dem unfallgeschädigten Bereich zu einer weiteren Beschädigung kommen, kann der Geschädigte durch die Bestätigung des Kfz-Sachverständigen die Reparatur nachweisen, so dass ein Verweis auf unreparierte Vorschäden ins Leere geht.

Quelle: AG Braunschweig, Urt. v. 24.07.2014 – 114 C 469/13