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Schlagwort: Satzung

Gleichberechtigung im Fischertagsverein: Frauen dürfen bei gegebener Eignung endlich im Memminger Stadtbach fischen

Die Nachrichten- und Diskussionslage beweist, dass im Jahre 2021 die geschlechtsunabhängige Gleichberechtigung noch lange keine Selbstverständlichkeit ist. Auch die Gerichte müssen hier immer wieder Entscheidungen treffen, um gleiches Recht durchzusetzen. So war es im Folgenden am Landgericht Memmingen (LG), einer Frau im Freizeitbereich zu ihrem Recht zu verhelfen.

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Maßnahmen der Gewerbeförderung: Städtische Satzung ist wegen mangelnder Interessenabwägung unzulässig

Als ein Wohnhauseigentümer einen Bescheid erhielt, der ihn zur finanziellen Unterstützung von Gewerbetreibenden seiner Umgebung quasi verpflichtete, war die Überraschung groß. Denn das Ganze war hochoffiziell von der Stadt Köln so vorgesehen. Ob – und unter welchen Voraussetzungen – eine städtische Satzung Grundstückeigentümer zur Zahlung von Maßnahmen der Gewerbeförderung überhaupt derart heranziehen darf, musste schließlich das Verwaltungsgericht Köln (VG) überprüfen.

Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) haben Gemeinden die Möglichkeit, einer privaten Initiative durch eine Satzung Gelder zukommen zu lassen, die von Nachbarn bezahlt werden müssen. Hier wollte ein Verein von Gewerbetreibenden an der Kölner Severinstraße Marketingmaßnahmen durchführen, wie beispielsweise eine Weihnachtsbeleuchtung. Die Stadt Köln erließ auf Antrag des Vereins eine entsprechende Satzung, nach der von Anliegern der Severinstraße 300.000 EUR zur Finanzierung der Maßnahmen erhoben wurden. Der Eigentümer eines Wohnhauses erhielt einen entsprechenden Bescheid über mehrere hundert Euro und klagte dagegen – mit Erfolg.

Die Satzung genügte laut VG nicht den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen zu Sonderabgaben. Eine solche Abgabe ist ohnehin nur ausnahmsweise möglich. Diejenigen, die zahlen sollen, müssen eine homogene Gruppe mit besonderer Sachnähe zum Abgabenzweck bilden. Das war hier jedoch nicht der Fall, da die Gruppe aus Wohneigentümern und Eigentümern von Gewerbeimmobilien bestand – eben keine homogene Gruppe, sondern eher das Gegenteil. Vielmehr befindet sich diese Gruppe nämlich in einem Spannungsverhältnis, da eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung typischerweise mit mehr Lärm, Abfall und Verkehrsbelastungen einhergeht. Diesen unterschiedlichen Interessen hat die Satzung nicht Rechnung getragen. Daher war sie rechtswidrig und nicht anzuwenden.

Hinweis: Werden Eigentümer von der Stadt zur Zahlung aufgefordert, ist stets eine genaue Prüfung sinnvoll. Viele Bescheide sind unwirksam und lösen eben keine Zahlungsverpflichtung aus.

Quelle: VG Köln, Urt. v. 20.05.2021 – 8 K 3904/18

Bundesverwaltungsgericht urteilt: Jeder verkaufsoffene Sonntag benötigt einen erheblichen Sachgrund

Die verkaufsoffenen Sonntage könnten grundsätzlich auf der Kippe stehen – das dürfte jedenfalls diese aktuelle Entscheidung zur Folge haben.

Eine Stadt hatte die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags durch eine Verordnung genehmigt. Die Verordnung sah vor, dass an einem Sonntag sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften. Dagegen klagte eine Gewerkschaft und stellte einen sogenannten Normenkontrollantrag. Sie wollte die Satzung der Stadt vom Gericht überprüfen lassen.

Und tatsächlich war die Verordnung unwirksam. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes sind nicht allein dadurch erfüllt, dass der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reichten das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Jeder verkaufsoffene Sonntag benötigt einen erheblichen Sachgrund.

Hinweis: Es bleibt spannend, wie künftig verkaufsoffene Sonntage nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durchgesetzt werden sollen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – 8 CN 1.16

zum Thema: Sonstiges