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Schlagwort: Schadensanzeige

Folgen der Unfallflucht: Wer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich macht, verliert den Versicherungsschutz

Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, kann das die vertragliche Wartepflicht der Kfz-Versicherung verletzen. Ob dies auch für Fälle ohne andere Unfallbeteiligte gilt – etwa bei einer beschädigten Leitplanke -, musste hier das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) bewerten.

Ein Autofahrer war mit 100 Stundenkilometern ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke einer Autobahn kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Augenschein genommen hatte, setzte er die Fahrt fort. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten von rund 22.000 EUR, die er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben wollte.

Das OLG vertrat in seinem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht freigestellt sei, da der Fahrer vorsätzlich die ihn treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe. Aufgrund des Schadensbilds am Fahrzeug sei davon auszugehen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am Fahrzeug, sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden (Beschädigung der Leitplanke), entstanden sei. Der Kläger hätte daher an der Unfallstelle warten müssen.

Hinweis: Ein Fahrer verletzt die in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) festgelegte Wartepflicht dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirklicht. Vorzuwerfen war dem Fahrer, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert hatte.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2020 – 12 U 235/20

Thema: Verkehrsrecht

Kaputt, repariert und verkauft: Dem Versicherer muss eine Begutachtung zur Regulierung unbedingt ermöglicht werden

Der Halter eines Pkw behauptete, am 18.04. einen Unfall verschuldet zu haben. Am 20.04. beauftragte er eine Werkstatt mit der Reparatur. Am 30.04. teilte er mündlich seiner Vollkaskoversicherung den Schaden mit. Am 18.05. verkaufte er das reparierte Fahrzeug nach Kasachstan. Die von ihm ausgefüllte Schadensanzeige ging bei seiner Kaskoversicherung am 05.06.  ein. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, dass der geschädigte Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begangen habe.

Nach Auffassung des Kammergerichts (KG) erfolgte die Ablehnung zu Recht. Der Geschädigte habe seiner Versicherung nicht die Möglichkeit gegeben, den behaupteten Schaden durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Hierzu war er allerdings nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet. Aus den Versicherungsbedingungen ergab sich, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versicherungsnehmer behauptete zwar, keine Kenntnis vom Inhalt der Versicherungsbedingungen gehabt zu haben. Das Gericht ließ dieses Argument allerdings nicht gelten. Es vertritt die Auffassung, dass es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört, dass Versicherungen eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der Entschädigungsleistung treffen wollen, sobald sie auf eine Entschädigungszahlung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass die Kenntnis der eigenen Versicherungsbedingungen im Schadensfall vorausgesetzt wird. Ist ein Schaden entstanden und soll die eigene Versicherung diesen regulieren, ist ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingend erforderlich, um dem Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung zu entgehen.

Quelle: KG, Beschl. v. 12.12.2016 – 6 U 122/14
Thema: Verkehrsrecht