„Not in my backyard!“ – kurz „Nimby“ – bezeichnet das Phänomen, dem Allgemeinwohl dienende Maßnahmen durchaus zu befürworten, solange diese nicht direkt vor der eigenen Haustür (oder im eigenen Hof) durchgeführt werden. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Koblenz (LG) zu klären. Und zwar musste es sich mit der durchaus wichtigen Frage beschäftigen, ob Anwohner in der Nähe von Windrädern Schadensersatzansprüche haben können.
Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Kosten für einen Mietwagen ersetzt verlangen. Allerdings ist ein Ersatz nur insoweit zu leisten, als der Betrag objektiv erforderlich ist, um der vertragsgemäßen Schadensminderungspflicht nachzukommen. Das Amtsgericht München (AG) musste entscheiden, ob es einer Fahrschule zugestanden werden kann, ein typgleiches Fahrzeug anzumieten. Das AG sagte ja – lesen Sie hier, warum.
Wer sich einen Neuwagen zulegt, der als Besonderheit einen Sonderservice des Herstellers beinhaltet, sollte bei der Beschaffung eines Ersatzwagens vorsichtig sein. Denn wie sich der Wegfall eines modellabhängigen Services nach einem wirtschaftlichen Totalschaden eines E-Autos auswirkt, war die Frage, die vom Landgericht Kleve (LG) geklärt werden musste.
Wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren möchte, ist verpflichtet, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.
Eine Autofahrerin bog von ihrem Grundstück auf eine Hauptstraße ab. Nachdem sie etwa zehn bis 15 m gefahren war, kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das zunächst an ihrem Grundstück vorbeigefahren war, dann jedoch angehalten hatte und zurücksetzte.
Nach Auffassung des Landgerichts Flensburg (LG) stehen der Frau, die mit ihrem Pkw das Grundstück verlassen hatte, nur Schadensersatzansprüche von 20 % zu. Sie musste sich eine Mithaftung von 80 % anrechnen lassen. Beim Verlassen ihres Grundstücks hat sie nämlich nicht die höchstmögliche Sorgfalt angewendet und eine Gefährdung des vorfahrtberechtigten, rückwärtsfahrenden Pkw nicht ausgeschlossen. Gegen sie spricht somit der Beweis des ersten Anscheins.
Von einem Anscheinsbeweis ist auszugehen, wenn es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auf die Straße zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt. Einen solchen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sieht das Gericht auch dann, wenn man nach dem Abbiegen schon zehn bis 15 m in Geradeausfahrt gefahren ist. Eine Mithaftung des vorfahrtberechtigten Rückwärtsfahrers hat das Gericht natürlich nicht ausgeschlossen, da er beim Rückwärtsfahren nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte, insbesondere nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren war.
Hinweis: Die Entscheidung des LG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Ähnlich wird entschieden, wenn vom rechten Fahrbahnrand oder vom Parkstreifen in den fließenden Verkehr eingefahren wird. Auch in diesen Fällen gehen die Gerichte selbst dann noch von einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aus, wenn bereits eine Strecke von zehn bis 15 m zurückgelegt wurde.
Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 02.11.2017 – 7 S 21/17
Jeden Linksabbieger trifft prinzipiell die Pflicht der sogenannten zweiten Rückschau. Die Ausnahme dieser Regel greift nur dann, wenn der Linksabbieger in nachvollziehbarer Weise nicht mit einem von hinten kommenden Überholer hat rechnen müssen.
Ein Mann fuhr innerorts hinter zwei Fahrzeugen her. Diese verlangsamten ihre Geschwindigkeit auf etwa 20 bis 25 km/h. Nach einer Strecke von etwa 400 bis 500 m entschloss sich der hinter ihnen Fahrende, die beiden Vorausfahrenden zu überholen – zu einem Zeitpunkt, als seine Fahrbahn von der Gegenfahrbahn durch eine durchgezogene Linie getrennt war. Während des Überholvorgangs stieß er dann mit dem an erster Stelle fahrenden Fahrzeug zusammen, weil dessen Fahrer nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat Schadensersatzansprüche des Überholenden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar habe der Linksabbieger die doppelte Rückschaupflicht zu beachten und eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen. Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zu dieser zweiten Rückschau aber enthoben sein, wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre. Wenn ein Überholen demnach fernliegt, muss sich der Linksabbiegende auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einstellen. Wer eine Kolonne überholt, muss nach den Örtlichkeiten zudem sicher sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will. Hier hat der Überholende in einer unklaren Verkehrslage und bei einem durch Verkehrszeichen angeordneten Überholverbot die vor ihm fahrenden Fahrzeuge überholt und außerdem den nach links gesetzten Blinker des ersten Fahrzeugs übersehen. Der Abbiegende musste im vorliegenden Fall seinerseits nicht damit rechnen, überholt zu werden.
Hinweis: Wie das Urteil zeigt, ist der Abbiegende von der doppelten Rückschaupflicht nur befreit, wenn das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs sich als grob verkehrswidrig darstellt. Allein das Verkehrszeichen Überholverbot oder eine Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung würden nicht ausreichen, um von dieser Pflicht befreit zu sein.
Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2017 – 16 U 116/16 Thema: Verkehrsrecht
Manche Besonderheiten sprechen beim Unfallhergang stark für Indizien eines gestellten Unfalls. Wird eine solche Manipulation nachgewiesen, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Verursachers.
Unter Missachtung der Vorfahrt fuhr ein schrottreifes Fahrzeug bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr in ein mit rotem Kennzeichen versehenes Auto. Die Beteiligten riefen die Polizei, um die Vorfahrtsverletzung dokumentieren zu lassen. Doch das Oberlandesgericht München ging hier von einem gestellten Unfall aus, so dass es Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abwies.
Von Bedeutung war, dass ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger festgestellt hatte, dass beide Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fuhren, bevor es zur Kollision kam. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass das „Schrottfahrzeug“ in einem Kollisionswinkel von 65° bis 70° mit dem BMW kollidierte. Bei einer normalen Einfahrt in den Kreisverkehr hätte der Kollisionswinkel aber maximal bei 20° liegen müssen. Hieraus schloss der Sachverständige, dass der Fahrer des „Schrottfahrzeugs“ nahezu frontal in den Kreisverkehr hineingefahren ist. Weiterhin war für das Gericht von Bedeutung, dass das Schrottfahrzeug kurz nach dem Unfall entsorgt wurde und das Fahrzeug des Geschädigten lediglich mit einem roten Kennzeichen versehen war, das nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten hätte verwendet werden dürfen. Insgesamt ging das Gericht daher von einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall aus.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung, wonach anhand einer lebensnahen Gesamtschau von Indizien auf ein abgesprochenes Zusammenwirken zwischen den Unfallbeteiligten geschlossen werden darf. Obwohl der Unfallhergang zwischen den Unfallbeteiligten unstreitig war, widerlegte das eingeholte Sachverständigengutachten mehr als deutlich die Behauptung des Geschädigten, er sei mit 60 km/h im Kreisverkehr gefahren.
Quelle: OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16
Nicht jede Glättestelle einer Fahrbahnkurve stellt automatisch eine besonders gefährliche Stelle dar. Klingt merkwürdig? Dann verhilft der folgende Fall womöglich zu etwas mehr Klarheit.
Bei Glatteis kam eine Autofahrerin außerhalb einer geschlossenen Ortschaft innerhalb einer Kurve von der Fahrbahn ab und verunfallte. Gegenüber dem verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauträger sah sie eine eindeutige Verletzung der Streupflicht und verlangte daher Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm hat hier jedoch keine Verletzung der Streupflicht sehen können und daher die Schadensersatzansprüche für unbegründet erachtet. Die Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht sind laut Gesetz durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Demzufolge haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen außerhalb geschlossener Ortslagen nur für ganz besonders gefährliche Stellen eine entsprechende Streu- und Räumpflicht. Und im Überraschungsmoment liegt hier das Geheimnis einer „besonders gefährlichen“ Stelle: Kann man also trotz der gebotenen erhöhten Vorsicht beim Befahren winterlicher Straßen den gefährlichen Zustand einer bestimmten Stelle nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und die bestehende Gefahr genau deshalb nicht meistern, ist ein daraus resultierender Unfall dem Versagen des für die Verkehrssicherung Verantwortlichen anzulasten.
In einem Gebiet mit abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche hätte die Klägerin hier als umsichtige Kraftfahrerin mit dem Auftreten von Glätte zu rechnen. Deshalb war jene gefährliche Stelle, die sie aus der Kurve trug, schlicht und ergreifend nicht ungewöhnlich genug, um als „besonders“ durchzugehen und einen Schadensersatzanspruch zu begründen.
Hinweis: Hätte die Fahrbahn an der Unfallstelle ein überraschendes Gefälle oder auch eine seitliche Neigung aufgewiesen, sähe die Entscheidung des Gerichts anders aus. So aber ist dem Urteil zuzustimmen, da anderenfalls jede Straßenkurve stets der Streupflicht unterliegen würde.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2016 – 11 U 121/15 Thema: Verkehrsrecht
Die Rechtsprechung zur Verkaufsplattform eBay ist nun um eine wichtige Facette reicher.
Ein Verkäufer bot ein Motorrad auf eBay zum Startpreis von 1 EUR zum Verkauf an. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nahm das Angebot an und gab ein Maximalgebot von 1.124 EUR ab. Der Verkäufer brach die Auktion jedoch wegen falsch eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag ab und stellte das Motorrad später mit korrigierten Angaben erneut ein. Erst sechs Monate später forderte die Gesellschaft den Verkäufer auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 EUR zu überlassen. Da es zwischenzeitlich jedoch an jemand anders verkauft worden war, verlangte die Gesellschaft den Wert des Motorrads von 4.900 EUR. Noch vor der Zustellung der Klage wurde die Forderung an den Verwalter der Gesellschaft unentgeltlich abgetreten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Forderung rechtsmissbräuchlich war. Der Verwalter der Gesellschaft habe als sogenannter Abbruchjäger vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allein im Sommer 2011 habe er bei eBay Gebote von insgesamt 215.000 EUR abgegeben. Dann habe er – jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe – vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe er mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet – mit der durchaus naheliegenden Erwartung, dass die Ware zwischenzeitlich anderweitig verkauft wurde.
Im vorliegenden Fall war die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Hier wurden die Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an den Verwalter der Gesellschaft übertragen.
Hinweis: Abbruchjäger verfolgen das Ziel, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Mit diesem Urteil ist nun klargestellt, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.08.2016 – VIII ZR 182/15 Thema: Sonstiges
Der Verkehrsbezug des Parkens wird erst dort aufgegeben, wo ein nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als der sofortigen Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt.
Ein überwiegend in Spanien lebender Deutscher war mit seinem Auto, das er in Spanien zugelassen und versichert hatte, nach Deutschland gefahren, um persönliche Angelegenheiten zu klären. Anschließend stellte er sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Flughafens ordnungsgemäß auf einem Parkplatz ab und flog zurück nach Spanien. Er hinterließ gut sichtbar im Fahrzeug eine deutsche und eine spanische Telefonnummer. Vier Monate später wurde es durch die zuständige Behörde abgeschleppt und versteigert.
Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte, dass das Abschleppen und Versteigern des Fahrzeugs rechtswidrig war, da die Mitarbeiter der Behörde hätten versuchen müssen, den Halter über die gut sichtbar im Fahrzeug ausliegenden Telefonnummern zu erreichen und ihn zur Entfernung des Fahrzeugs aufzufordern. Hinzu kommt, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug vorübergehend – das heißt maximal bis zu einem Jahr – in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, wenn es von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wird. Auch diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.
Hinweis: Da der Fahrzeughalter das Fahrzeug ordnungsgemäß im Parkraum abgestellt und gut sichtbar seine Telefonnummer im Fahrzeug hinterlegt hatte, durfte die Behörde sein Fahrzeug nicht ohne weiteres abschleppen und versteigern lassen. Vielmehr dürften dem Fahrzeughalter auch Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Versteigerung seines Fahrzeugs zustehen.
Quelle: VG Hamburg, Urt. v. 12.05.2016 – 15 K 6236/15 Thema: Verkehrsrecht
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines weiten Regulierungsermessens gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu regulieren oder auch abzuwehren.
Beim Einparken soll ein Pkw-Fahrer ein anderes Fahrzeug beschädigt haben. An seinem eigenen Fahrzeug konnte danach jedoch kein Schaden festgestellt werden. Dennoch regulierte seine Kfz-Haftpflichtversicherung den geltend gemachten Schaden und stufte den Versicherungsnehmer in der Schadenfreiheitsklasse hoch – seiner Meinung nach jedoch völlig zu Unrecht. Und daher klagte er.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Stendal erfolgte die Regulierung des Schadens jedoch zutreffend. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hatte zur Plausibilität des Schadens einen Sachverständigen befragt sowie eine Zeugin angehört, die den Unfallhergang beobachtet hatte. Dass an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers selbst kein Schaden feststellbar war, was der Kläger als Beweis für sein Nichtverschulden des gegnerischen Schadens ansah, stand der Regulierung nicht entgegen. Es kommt nach Ansicht des Gerichts vor, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge bei geringer Geschwindigkeit – wie es beim Einparken in der Regel der Fall ist – nur an einem der Fahrzeuge sichtbare Schäden entstehen. Es lässt sich kein Erfahrungssatz in der Beweislehre formulieren, dass ein Kraftfahrzeug, das ein anderes beschädigt, grundsätzlich selbst auch einen Schaden aufweisen muss. Das Fehlen von Unfallspuren am eigenen Fahrzeug reicht nicht, um einen Verursachungsbeitrag auszuschließen, wenn weitere Umstände hinzutreten – wie die Tatsache, dass es eine Zeugin für den Unfall gab.
Hinweis: Ein Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer nur dann, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche reguliert, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären, oder wenn er den Anspruchsteller ohne Prüfung der Sachlage „auf gut Glück“ befriedigt. Erst wenn der Versicherer eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung vornimmt, verletzt er die gegenüber seinem eigenen Versicherungsnehmer bestehende Pflicht auf Interessenwahrnehmung aus dem Versicherungsvertrag.
Quelle: AG Stendal, Urt. v. 28.10.2015 – 3 C 743/15 Thema: Verkehrsrecht