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Schlagwort: Scheidung

Versteigerung des Familienheims: Kein Zurückbehaltungsrecht des Erlöses wegen möglicher Zugewinnausgleichsforderung

Zu klären, was mit dem beiden Ehegatten gehörenden Familienheim nach der Scheidung passiert, ist immer wieder eine schwer zu lösende Problematik. Eine Einigung kann nicht erzwungen werden. Wird sie nicht gefunden, ist die Zwangsversteigerung das einzige Mittel, um die Gemeinschaft zu beenden.

Die Zwangsversteigerung löst viele Unsicherheiten aus und auch etliche Rechtsfragen. Eine für die Betroffenen entscheidende Frage ist, was passiert, wenn die Versteigerung nach Abzug aller Kosten einen Überschuss – den sogenannten Übererlös – erbracht hat. Wie wird dieser zwischen den im Zweifel nach wie vor zerstrittenen (ehemaligen) Ehegatten verteilt? Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun geäußert.

 

Die Ehefrau betrieb die Zwangsversteigerung; der Mann steigerte mit und erhielt schließlich den Zuschlag. Nun blieb nach Abzug der Kosten ein Übererlös. Den hinterlegte das Gericht. Nun machte der Mann geltend, ihm stünden noch etliche Forderungen gegen die Frau zu. Ihm sei deshalb nicht nur seine Hälfte des Erlöses auszuzahlen, sondern wegen der diversen Forderungen darüber hinaus mehr. Die Frau machte dagegen geltend, dass es sich bei der Miteigentümergemeinschaft am Haus um eine Gemeinschaft gehandelt habe, bei der nicht berücksichtigt werden dürfe, dass die Ehegatten auch verheiratet waren. Etwaige Forderungen des Mannes seien hier nicht zu beachten, soweit sie familienrechtlicher Art sind. Nur solche Forderungen dürften berücksichtigt werden, die rein auf der Grundstücksgemeinschaft beruhen.

Der BGH gab der Frau Recht. Für die Praxis bedeutet dies: Wenn es zur Zwangsversteigerung kommt, das Familienheim versteigert und der Erlös hinterlegt wird, kann jeder Miteigentümer-Ehegatte seinen Anteil am Erlös für sich reklamieren. Der andere kann dies nicht mit der Begründung verhindern, dass er etwa noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.

Hinweis: Der gesamte Bereich der Zwangsversteigerung ist rechtlich schwierig. Fachkundigen Rat einzuholen ist dringend geboten.

Quelle: BGH, Beschl.v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16

  Familienrecht

Kein Geld für den Ex: Geschiedenentestamente geben besonders bei gemeinsamen Kindern Sicherheit

Nach einer Scheidung möchten die Ex-Ehegatten häufig verhindern, dass der geschiedene Partner von dem eigenen Vermögen profitiert.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch eine Scheidung nicht notgedrungen alle künftigen Ansprüche des Ex-Partners ausgeschlossen werden. Ein sogenanntes Geschiedenentestament kann dabei helfen, die erbrechtlichen Angelegenheiten in einer solchen Situation neu zu regeln.

Durch die Scheidung erlischt zwar das gesetzliche Erbrecht des Partners und auch letztwillige Verfügungen – wie einseitige Testamente zugunsten des Ex-Partners, gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge – werden dann grundsätzlich unwirksam. Zur Sicherheit sollten diese jedoch (notariell) widerrufen und ein neues Testament errichten werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Gibt es gemeinsame Kinder, kann der Ex-Partner zudem über sie einen Zugriff auf das ererbte Vermögen bekommen. Sind die Kinder noch minderjährig, erhält der Ex-Partner als Erziehungsberechtigter nach der gesetzlichen Regelung die Verwaltungsbefugnis über den Erbteil, der den Minderjährigen zusteht. Verstirbt das Kind sogar, ist der Ex-Partner als Elternteil gesetzlicher Erbe des Kindes.

Hinweis: Durch ein Geschiedenentestament kann der Ex-Partner weitgehend von der Beteiligung am Vermögen ausgeschlossen werden. So kann zum Beispiel das gemeinsame Kind als Vorerbe eingesetzt werden und eine dritte Vertrauensperson als Nacherbe. Der geschiedene Partner hat dann im Todesfall des Kindes keinen Anspruch auf dieses Vermögen. Zudem kann geregelt werden, wer das Vermögen für die Kinder bis zu deren Volljährigkeit verwaltet. Bei der Gestaltung von Geschiedenentestamenten empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, da viele Eventualitäten berücksichtigt werden müssen.

zum Thema: Erbrecht

Wechselndes Ungleichgewicht: Durch die Leistung von Kindesunterhalt kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt entstehen

Bei Trennung und Scheidung bleiben die Kinder meist bei einem Elternteil und der andere muss Kindes- und Ehegattenunterhalt zahlen.

Der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben, leistet seinen Unterhalt an die Kinder durch deren Betreuung und Erziehung. Kann er aber zusätzlich noch zur Zahlung von Unterhalt an den die Kinder nicht betreuenden Ehegatten herangezogen werden?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt für eine auf den ersten Blick eigenartige Sachlage entschieden und bejaht. Im zugrundeliegenden Fall verdiente der Kindesvater mehr als die Kindesmutter, bei der die beiden Töchter nach der Trennung weiter lebten. Die Mutter verlangte für die Kinder Kindesunterhalt, den der Vater daraufhin auch zahlte.

Folge war allerdings, dass das Einkommen des Mannes nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts unterhalb dessen lag, was die Kindesmutter neben der Betreuung der Kinder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verdiente. Da die Frau nun also wirtschaftlich besser stand als der Mann, verlangte dieser nun Unterhalt für sich.

Der BGH sprach ihm den Unterhalt zu. Es sei zwar ungewöhnlich, dass sich ein Unterhaltsanspruch erst ergebe, weil ein Ehegatte Kindesunterhalt zu zahlen habe. Dem sich durch diese Zahlung ergebenden Ungleichgewicht ist aber Rechnung zu tragen, weshalb die die Kinder betreuende Mutter dem Mann Unterhalt schuldet.

Hinweis: Die für die Praxis wichtige Entscheidung kann in der tatsächlichen Umsetzung mit Schwierigkeiten behaftet sein. Denn es ist bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen, dass der die Kinder betreuende Elternteil Mehraufwendungen hat, weil er die Kinder beaufsichtigt und betreut, wenn er seinem Beruf nachgeht. Konstellationen, in denen der die Kinder betreuende Ehegatte Unterhalt zahlen soll, sind deshalb durch einen fachkundigen Berater zu prüfen und bearbeiten.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 7/15
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Abänderung einer Entscheidung erst ab Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

Im Normalfall wird mit der Scheidung auch geregelt, was mit den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geschieht. Es wird ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften begründet hat, um jeweils die Hälfte auf den anderen Ehegatten zu übertragen.

Die so bei Scheidung erfolgte Verteilung kann sich durch die weitere Entwicklung später als nicht mehr richtig herausstellen. Der weitere berufliche Werdegang hat aber oft nicht nur Einfluss auf die später erworbenen Versorgungsanwartschaften. Er kann auch rückwirkend die früher erworbenen verändern und damit auch die, die in der unterdessen bereits beendeten Ehezeit erwirtschaftet wurden.

Das Gesetz sieht für diese Fälle vor, dass eine Abänderung der bei der Scheidung erfolgten Regelung zum Versorgungsausgleich möglich ist.

Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die bei der Scheidung getroffen wird, steht zunächst einmal gewissermaßen nur auf dem Papier. Von der Übertragung bei Scheidung vom Rentenversicherungskonto des (im bisherigen Regelfall) Mannes auf das der Frau hat diese erst einmal nichts, da sie die Leistungen erst nach Eintritt in das Rentenalter beziehen kann. Für den Mann ist die Reduktion des späteren Renteneinkommens im Moment des Erlasses der Entscheidung ebenso wenig mit sofort feststellbaren Vermögenseinbußen verbunden. Auswirkungen ergeben sich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Versorgungsleistungen bezogen werden.

Schlecht ist es dennoch, wenn erst einmal bis zum Eintritt in das Rentenalter abgewartet wird, wie sich die bei Scheidung ausgesprochene Umverteilung der Rentenanwartschaften auswirkt, bis ein Abänderungsverfahren in Betracht gezogen wird. Denn die Abänderung kann nicht rückwirkend verlangt werden. Sie wird erst ab dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ein gerichtliches Verfahren auf Abänderung eingeleitet wurde. Wenn also erst einmal ein Jahr lang weniger Rente über den Versorgungsausgleich bezogen wird, als eigentlich hätte bezogen werden können, kann der Differenzbetrag rückwirkend nicht mehr verlangt werden.

Hinweis: Der Versorgungsausgleich ist diffizil. Er sollte nicht ohne fachkundige Hilfe geregelt werden.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.04.2015 – 13 UF 30/15

Thema: Familienrecht

Hausdarlehen: Für gemeinsame Zwecke aufgenommene Schulden sind ab Trennung erstattungsfähig

Kaufen sich Ehegatten gemeinsam ein Grundstück, um ihr Familienheim darauf zu errichten, werden sie beide Eigentümer. Darlehen nehmen sie ebenfalls meist gemeinsam auf. Die Folge ist, dass die Ehegatten bei Trennung und Scheidung gemeinsame Eigentümer und somit auch die Darlehensschulden weiterhin gemeinsame Schulden bleiben. Das kann aber auch anders sein.

Mitunter passiert es, dass die für den Erwerb eingegangenen Schulden nur von einem Ehegatten aufgenommen werden. Die Banken können dann – unabhängig von Trennung und Scheidung – den anderen Ehegatten nicht in Anspruch nehmen, wenn der Ehegatte, der die Darlehensverträge unterschrieben hat, nicht zahlt. Kann aber der andere Ehegatte auch bei Trennung und Scheidung geltend machen, er habe mit diesen Verbindlichkeiten nichts zu tun, obwohl sie die Immobilie betreffen, in der er selber auch lebte?

Allein auf die Frage, wer einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Wenn zur Finanzierung des Familienheims ein Darlehen nur von einem Ehegatten eingegangen wurde, wird dieses im Verhältnis zwischen den Ehegatten dennoch als gemeinsames Darlehen angesehen, da es für gemeinsame Zwecke aufgenommen wurde. Das bedeutet: In der intakten Zeit einer Ehe ist es unerheblich, wer was zahlt. Für diese Zeit kann kein Ehegatte vom anderen verlangen, ihm etwas zu erstatten. Es gibt keine Nachkalkulation in der Krise. Ab Trennung, also ab der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, ändert sich dies aber. Ab diesem Zeitpunkt kann der zahlende Ehegatte vom anderen verlangen, dass er ihm die Hälfte dessen erstattet, was für gemeinsame Zwecke gezahlt wird. Ob es sich dabei um ein gemeinsam oder nur von einem Ehegatten eingegangenes Darlehen handelt, ist unerheblich.

Hinweis: Zahlungen auf Schulden spielen an mehreren Stellen eine Rolle, zum Beispiel auch beim Unterhalt. Die Regelung der komplexen Fragen sollte der juristischen Fachkraft anvertraut werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 25.03.2015 – XII ZR 160/12
Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Scheidung bei bereits laufendem Rentenbezug nur eines Ehegatten

Bei einer Scheidung wird von Gesetzes wegen automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dazu werden die in der Ehezeit von jedem Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Die Hälfte eines jeden Anrechts wird dann auf den anderen Ehegatten übertragen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann von dieser Regel abgewichen werden.

Dies gilt zum Beispiel, sobald ein Ehegatte wegen einer Erkrankung eine Invaliditätsrente bezieht, während der andere Ehegatte weder Invalide noch altersbedingt rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird aufgrund des gesetzlichen Regelwerks die Invaliditätsrente gekürzt, was die tatsächliche Senkung des laufenden Einkommens des invaliden Ehegatten zur Folge hat, während der andere Ehegatte noch gar keine Leistung erhält.

Die bereits laufende Rente zu kürzen, ist nicht unbillig. Von einer Unbilligkeit kann erst bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände ausgegangen werden:

Wenn der Ehegatte, dessen Versorgung gekürzt werden soll, dringend auf die volle Leistung angewiesen ist und
wenn der andere Ehegatte für seine eigene, spätere Altersversorgung durch Einkommen und/oder Vermögen gar nicht auf die finanzielle Beteiligung seines invaliden Ehegatten angewiesen ist.

Hinweis: Die in dieser Hinsicht von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen sind sehr hoch und liegen nur sehr selten vor. Es kann vor diesem Hintergrund sinnvoll sein, von einer Scheidung zumindest vorübergehend abzusehen. Dazu bedarf es dann klarer vertraglicher Absprachen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.04.2015 – XII ZB 428/12

Güterrecht: Sonderstellung einer Lebensversicherung bei Scheidung

Bei der Scheidung werden alle Vermögenspositionen der Ehegatten zusammengestellt. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er ihm die Hälfte des Mehrbetrags erstatten. Das nennt sich Zugewinnausgleich.

Besonderheiten können sich ergeben, wenn sich unter den Vermögenspositionen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag befinden und der Versicherte noch vor Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung verstirbt. Erbt dann nämlich nicht der Ehegatte – zum Beispiel weil der Verstorbene ein Testament errichtet hatte -, setzt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den entsprechenden Erben des Verstorbenen fort. In dieser Konstellation ist besonders darauf zu achten, wer im Lebensversicherungsvertrag als Begünstigter ausgewiesen ist. Hatte der Verstorbene in den „guten Zeiten“ den anderen Ehegatten als Begünstigten bestimmt, besteht unter Umständen trotz Trennung, laufendem Scheidungsverfahren oder sogar nach der Scheidung Anspruch darauf, dass die durch den Tod fällig gewordene Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt wird. Daran lässt sich nichts ändern, wenn der verstorbene Ehegatte es unterlassen hatte, seine Bestimmungen im Versicherungsvertrag entsprechend zu ändern. Aus den Gesichtspunkten von Treu und Glauben heraus wird diese Vermögensposition dann aber nicht nochmals in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, sondern bleibt dort unbeachtet.

Hinweis: Es ist allgemein üblich, den Ehegatten für den Fall des eigenen Todes als Bezugsberechtigten der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber anzugeben. Wichtig ist, diese Bestimmung im Fall einer Trennung zu ändern, wenn sie so nicht mehr gewünscht ist. Ebenso wichtig ist es, sich als Folge einer Trennung darüber Gedanken zu machen, welche letztwilligen Verfügungen gegebenenfalls zu treffen sind, zum Beispiel durch ein Testament.

Quelle: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2014 – 2 UF 70/12

Thema: Familienrecht

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Kindesunterhalt

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese eine Schul- und Berufsausbildung absolvieren und nicht über genug Einkommen verfügen, um sich selbst zu unterhalten. Sie sind auch dann unterhaltspflichtig, wenn die Kinder unverschuldet, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, erwerbslos sind. Die Unterhaltspflicht endet nicht, wie oft angenommen, mit dem 18. oder 27. Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich solange an, bis dessen Ausbildung abgeschlossen ist. Nach abgeschlossener Ausbildung trägt das Kind das Arbeitsplatzrisiko, d. h. die Eltern schulden dann grundsätzlich keinen Unterhalt mehr.

Solange die Eltern zusammen mit dem minderjährigen Kind in der Ehewohnung leben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht durch den sogenannten Betreuungsunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht in Form von Zahlungen in Geld besteht nicht.

Erst nach der Trennung der Eltern und dem Auszug eines Ehegatten schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Der andere Ehegatte, bei dem das minderjährige Kind wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht weiterhin durch den sogenannten Naturalunterhalt, d.h. durch Pflege und Betreuung des Kindes.

Die Unterhaltshöhe richtet sich dabei jeweils nach dem aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet.

Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern zum Beispiel in einem Internat oder bei den Großeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, da mit Volljährigkeit die Notwendigkeit der Betreuung und damit des Betreuungsunterhalts rechtlich entfällt. Auch der Elternteil, der das Kind betreut bzw. bei dem das Kind wohnt, ist barunterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist.

Daneben kann noch ein besonderer Bedarf von Kindern bestehen, der nicht durch den laufenden Unterhalt gedeckt ist.

Wann und in welchen Einzelfällen ein Sonderbedarf vorliegt, wird durch die Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt. Sonderbedarf wird regelmäßig bejaht bei Zahnarztkosten, Kosten für eine Brille sowie eventuell auch Klassenfahrten.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei minderjährigen Kindern der betreuende Elternteil jederzeit einen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten hat, dass dieser einen Unterhaltstitel errichtet. Sofern also der Unterhaltsberechtigte die Schaffung eines solchen Titels verlangt, muss der Unterhaltsverpflichtete einen solchen Titel errichten. Dies ist beim jeweils örtlich zuständigen Jugendamt kostenlos möglich.

Trennungsunterhalt

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte gemäß § 1361 BGB von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.

Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbsverhältnissen der Ehegatten. Dadurch soll es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard zumindest für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten.

Trennungsunterhalt gibt es daher grundsätzlich immer, sobald eine Einkommensdifferenz besteht.

In der Regel ist davon auszugehen, dass während des ersten Jahres nach der Trennung Unterhalt zu bezahlen ist und der bedürftige Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss, wenn dies auch während der Ehe nicht erfolgte.

Nach dem ersten Ehejahr kann sich dies ändern und hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehedauer und sonstigen Umständen ab.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur verlangt werden, ab Anfang des Monats, in dem der Unterhaltsschuldner zu Unterhaltszahlung gemahnt wurde und dadurch in Verzug geraten ist. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Zu beachten ist, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht möglich und unwirksam ist.

Nachehelicher Unterhalt

Insbesondere im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts gibt es seit dem 01.01.2008 grundlegende Veränderungen. Die Eigenverantwortung jedes Ehegatten steht nunmehr im Vordergrund.

Dies hat zur Folge, dass der nacheheliche Unterhalt nur noch als Ausnahme gelten soll und sich somit jeder Ehegatte nach der Ehescheidung grundsätzlich selbst zu unterhalten hat. Er kann somit nur Unterhalt beanspruchen, soweit er hierzu nicht in der Lage ist.

Die früher existente sogenannte Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr. Der geschiedene unterhaltsbedürftige Ehegatte kann sich regelmäßig nicht mehr darauf verlassen, lebenslang am Einkommen des ehemaligen Partners teilzuhaben.

Nach der Scheidung kann Unterhalt lediglich nach den folgenden Unterhaltstatbeständen verlangt werden:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
    Wer als geschiedener Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er ein gemeinschaftliches Kind betreut, ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes unterhaltsberechtigt, darüber hinaus solange dies aufgrund kindbezogener Kriterien sowie den Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte gerechtfertigt ist.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
    Dieser Unterhaltstatbestand gewährt einen Unterhaltsanspruch bis der Berechtigte eine angemessene Beschäftigung gefunden hat.
  • Unterhalt wegen Einkommensdifferenz
    Ein geschiedener bedürftiger Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch in Form eines Aufstockungsunterhaltes haben, wenn er trotz Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken.
  • Unterhalt wegen Krankheit
    Kann der nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige geschiedene Ehegatte wegen Krankheit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder die bestehende Erwerbstätigkeit nicht ausweiten und muss diese reduzieren, so kann ihm ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zustehen.
  • Unterhalt wegen Alters
    Wer als Erwerbstätiger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, muss als Bedürftiger nicht mehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch hier besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterhalt.
  • Unterhalt wegen Ausbildung
    Unterhaltsberechtigt kann auch sein, wer wegen der Ehe eine Aus- oder Weiterbildung bzw. eine Umschulung unterbrochen hat.

Auch wenn keiner der genannten Unterhaltstatbestände gegeben ist, kann aus Billigkeitserwägungen eine nacheheliche Unterhaltspflicht in Betracht kommen und zwar dann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Nichtgewährung von Unterhaltszahlungen grob unbillig wäre.

Zu berücksichtigen ist, dass die Unterhaltssprüche zeitlich befristet und/oder auch der Höhe nach begrenzt werden können.

Der nacheheliche Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrags oder Scheidungsfolgenvertrags von den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Vermögensauseinandersetzung

Vermögensauseinandersetzung

Der Zugewinnausgleich macht nur einen Teil der mit einer Scheidung verbundenen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten aus. In vielen Ehe, die auseinandergebrochen sind, müssen Lösungen für die im Miteigentum stehenden Gegenstände, vor allem im Miteigentum stehende Immobilien, gefunden oder Streitigkeiten um Bankkonten und Wertpapiere bereinigt werden.

Anders als vielfach irrtümlich angenommen gehört während der Ehe erworbenes Vermögen nicht automatisch beiden zusammen.

Schwerpunkt des Familien-Vermögensrechts ist die Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen Beziehungen unter Eheleuten.

Insbesondere betrifft dies folgende Sachkomplexe:

  • Miteigentum an einer Immobilie
    Fast immer haben Eheleute gemeinsames Eigentum an einem Wirtschaftsgut, häufig an einer Immobilie. Das Güterrecht spielt dabei oftmals keine Rolle.
  • Ehegatteninnengesellschaft
    Haben die Eheleute ein gemeinsames Unternehmen geführt, kommt die Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft in Betracht.
  • Verbindlichkeiten
    Haben die Eheleute gesamtschuldnerische Schulden etwa gegenüber einer Bank, die nach der Trennung nur von einem Partner getilgt werden, kommt ein Gesamtschuldnerausgleich in Betracht.

Beim Scheitern einer Ehe gibt es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in der Regel zwei hauptsächliche Fragenkomplexe, die einer Regelung bedürfen. Zu klären ist zum einen die Frage der künftigen Nutzung einschließlich der möglichen Nutzungsvergütung. Weiterhin ist zu klären, wie eine Auflösung des Miteigentumsanteils erfolgen kann.

Unsere Leistungen für Sie

Insbesondere bei dem gemeinschaftlichen Eigentum an einem Eigenheim unterstützen wir Sie bei einem freihändigen Verkauf, der aber nur einvernehmlich möglich ist. Eine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf kann nicht erzwungen werden.

Möchte einer der Ehegatten die Immobilie übernehmen, so unterstützen wir Sie auch bei der Auswahl eines kompetenten Sachverständigen, um gegebenenfalls den Wert der Immobilie ermitteln zu lassen.

Kommt eine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Auch in diesem Verfahren begleiten wir Sie kompetent während des Versteigerungsverfahrens und sorgen für eine fachkundige Begleitung während des Versteigerungstermins.

Peter Kania

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