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Schlagwort: Scheidungsverfahren

Billigkeitsprüfung bei Versorgungsanrechten: Wer sein Anrecht aus privater Altersversorgung verschweigt, bekommt vom anderen auch nichts

Bei einer Ehescheidung werden alle Altersversorgungen mit dem jeweiligen Ehezeitanteil hälftig geteilt. Um zu wissen, welche Versorgungsträger wegen eines solchen Auskunftsersuchens angeschrieben werden müssen, füllen die Scheidungswilligen für das Gericht ein Formular (V10) aus, in dem sie jeweils ihre Versorgungsträger angeben. Der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, welche betrügerischen Möglichkeiten des „Vergessens“ von Angaben es gibt, um sich entsprechende Vorteile zu verschaffen.

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PKH bei ausländischem Wohnsitz: Gericht muss die Kaufkraft aus dem Ausland mit der hiesigen vergleichen

Auch wenn man im Ausland lebt, kann man für einen deutschen Rechtsstreit in Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen – ein Fall, der besonders in den Grenzregionen besonders häufig auftritt, wie hier beim Familiengericht in Konstanz anlässlich einer dort durchzuführenden Scheidung – der Mann lebte in der Schweiz. In der Schweiz sind zwar die Einkünfte höher, aber auch die Lebenshaltungskosten. Deshalb rügte der Mann zu Recht, dass bei seiner Berechnung die deutschen „Freibeträge“ nach § 115 Zivilprozessordnung nicht passen. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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Grenzenlose Haushaltstrennung? Lebensmittelpunkt entscheidet über internationale Zuständigkeit im Scheidungsverfahren

Die Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens sind heutzutage mannigfaltig. So ist es auch nicht mehr ungewöhnlich, dass aus verschiedenen Gründen die getrennten Betten nicht nur in verschiedenen Zimmern, sondern gar in unterschiedlichen Haushalten stehen. Ob man rechtlich aber auch geltend machen kann, seinen sogenannten gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in gleich zwei unterschiedlichen Staaten zu haben, musste im Folgenden der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären. Und wer sich den Begriff „Lebensmittelpunkt“ einmal genauer durch den Kopf gehen lässt, ahnt, wie die der Fall ausging.

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Verfrühter Scheidungsantrag: Die Auskunft zum Versorgungsausgleich darf nicht einfach so verweigert werden

Mit der Scheidung ist in aller Regel verbunden, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersversorgung hälftig verteilt werden. Dazu müssen sie über diese Anrechte Auskunft erteilen. Ob dies in jedem Fall gilt, musste vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Der Mann hatte den Scheidungsantrag mit der Begründung eingereicht, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Frau machte hingegen geltend, die Beteiligten würden gar nicht getrennt leben. Mit dem Scheidungsantrag hatte die Frau zudem einen Fragenbogen erhalten, in dem sie Auskunft über ihre in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilen sollte. Das jedoch verweigerte sie. Da die Voraussetzungen für eine Scheidung ihrer Ansicht nach gar nicht vorlägen, könne es folglich auch zu keinem Versorgungsausgleich kommen, weshalb sie auch keine Auskunft in dieser Hinsicht erteilen werde. Das Gericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld gegen die Frau fest – zu Recht, wie der BGH befand.

Wenn ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird, startet damit auch ein Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs. Das bedeute, dass die vom Gericht geforderte Auskunft zu erteilen sei. Das sage nichts darüber, ob und wie es dann zum Versorgungsausgleich auch tatsächlich komme, das heißt, ob er er dann auch durchgeführt wird. Aber die Weigerung, die Auskunft zu erteilen, sei nicht rechtens. Die Frau hatte deshalb den Fragebogen auszufüllen.

Hinweis: Frühe bzw. verfrühte Scheidungsanträge können in der Praxis ein Problem werden – vor allem, weil dies einen der Ehegatten wirtschaftlich arg benachteiligen kann. Die Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, sind rechtstheoretisch vorhanden, praktisch aber begrenzt. Es bedarf hierzu unbedingt fachkundiger Beratung. Wem deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zugestellt wird, der sollte die Dinge deshalb anwaltschaftlich prüfen lassen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.09.2020 – XII ZB 438/18

Thema: Familienrecht

Corona macht`s möglich: Abtrennung des Zugewinnausgleichs aus dem Scheidungsverbund wegen erwartbarer Verzögerungen

Jeder Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn auch die Frage geklärt ist, welcher Zugewinnausgleich ihm nach der Scheidung zusteht. Er kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren im Verbund auch den Zugewinnausgleich geltend macht. Was gilt, wenn sich die Klärung der güterrechtlichen Fragen hinzieht, musste im folgenden Fall das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) beantworten.

Die Ehefrau trennte sich von ihrem Mann, nachdem dieser mit einem Messer auf sie losgegangen war. Der Mann wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Im Scheidungsverfahren machte der Mann dann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend und verzögerte somit die Scheidung. Denn zunächst war Auskunft vonseiten beider Ehegatten zu erteilen, um einen etwaigen Ausgleichsanspruch bestimmen zu können. Die Frau beantragte daraufhin, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Verbund abzutrennen, damit die Ehe geschieden werde. Der Mann sprach sich gegen die Abtrennung aus.

Das OLG trennte jedoch den Zugewinnausgleich – wie von der Frau begehrt – ab und verkündete die Scheidung. Laut Gesetz ist eine solche Abtrennung dann vorzunehmen, wenn sich der Scheidungsausspruch sonst außergewöhnlich verzögert, so dass dies eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Üblicherweise ist dies erst der Fall, wenn dadurch die Verfahrensdauer seit Einleitung des Scheidungsverfahrens mehr als zwei Jahre beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese zwei Jahre zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen sind. Abzustellen ist auf die Frage, ob es zu einer Verzögerung kommen wird, die diese Zeitspanne überschreitet. In der Praxis ist das sehr selten. Hier erfolgte die Abtrennung, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Coronapandemie angenommen wurde, dass eine derartige Verzögerung eintreten werde.

Hinweis: Es ist fraglich, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Wer sich aber mit einem Ehegatten rumquält, der die Scheidung verzögert, indem er Folgeverfahren im Scheidungsverbund geltend macht, kann die Coronapandemie scheinbar nutzen, um schneller geschieden zu werden.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 08.04.2020 – 9 UF 19/20

Thema: Familienrecht

Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Beharrliche Weigerung zur Auskunft über grobe Vermögenslage im Trennungsjahr zahlt sich nicht aus

Bei der Weigerung eines Gatten in bestehender Ehe, den anderen in groben Zügen über sein Vermögen zu informieren, kann der andere den Zugewinnausgleichsanspruch vorzeitig geltend machen – ohne die Trennung herbeiführen oder irgendeine Frist abwarten zu müssen. Aber ob dies auch gilt, wenn die Ehegatten sich bereits getrennt haben, beurteilt die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Daher war im folgenden Fall das Oberlandesgericht Köln (OLG) gefragt.

Hier forderte die Frau nach Trennung im Mai 2018 ihren Mann zwischen Dezember 2018 und März 2019 mehrfach zur Unterrichtung über das Vermögen auf. Der Mann weigerte sich. Daraufhin sah sich die Frau als berechtigt an, vor Ablauf des Trennungsjahres und unabhängig von einem Scheidungsverfahren vorzeitig und isoliert den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Das OLG gab der Frau Recht. Die Trennung habe zwar die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Der entsprechende Auskunftsanspruch – prinzipiell eher auf den Fall des Zusammenlebens zugeschnitten – bestehe aber dennoch weiter. Da der Mann ihn nicht erfüllte, konnte die Frau die Konsequenz ziehen und den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen.

Hinweis: Zu bedenken ist: Es reicht nicht, den Ehegatten einmalig aufzufordern, über sein Vermögen zu berichten. Erst bei dessen beharrlicher Weigerung ist der Anspruch, wie hier geltend gemacht, begründet. Wann und unter welchen Umständen ein Fall der beharrlichen Weigerung vorliegt, ist in der Praxis sorgfältig zu analysieren.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 31.03.2020 – 10 UF 205/19

Thema: Familienrecht

Güterrechtliche Auseinandersetzung: Wie eine Gesellschaftsbeteiligung beim Zugewinnausgleich bewertet wird

Ist ein Ehegatte als Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Beteiligung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich der Scheidung zu bewerten ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun dazu Vorgaben gemacht, deren Grundzüge wie folgt skizziert sind.

Ein Ehemann hatte mit drei anderen eine Gesellschaft gegründet, die sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware beschäftigte. Anfangs wurde die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft geführt. Dann folgte die Umwandlung in eine GmbH und schließlich in eine nicht bösennotierte AG. Im Scheidungsverfahren des Mannes tauchte die Frage auf, wie der Gesellschaftsanteil des Mannes an dem Unternehmen im Hinblick auf die Regelung des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.

Aus den für die Bewertung eines Unternehmens zur Verfügung stehenden Methoden entschied sich der eingeschaltete Sachverständige hier für die sogenannte Ertragswertmethode, wie auch der BGH. Wesentlich für die Bewertung nach dieser Methode sind die Erträge des Unternehmens aus der Zeit der letzten drei bis fünf Jahre. Die jüngeren Erträge können dabei stärker gewichtet werden als die älteren.

Ist als Unternehmen eine freiberufliche Praxis oder ein inhabergeführtes Unternehmen zu bewerten, kommt es zu einer sogenannten Modifikation, weshalb dann auch von der modifizierten Ertragswertmethode gesprochen wird. Von dem nach den Erträgen bestimmten Wert wird zuerst der Inhaberlohn abgezogen, dessen Höhe sich nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers richtet. Von dem verbleibenden Betrag geht zudem noch ab, was an Steuern vom Inhaber zu zahlen wäre, wenn er sein Unternehmen oder seine Beteiligung am Unternehmen zum ermittelten Wert veräußern würde (latente Steuerlast). Was schließlich übrig bleibt, ist der Betrag, der als Vermögensposition in die güterrechtliche Berechnung einzubeziehen ist.

Hinweis: Der Laie hat keine Möglichkeit, die Problematik allein zu klären. Ein Sachverständiger ist erforderlich, ebenso ein erfahrener Rechtsanwalt.

Quelle: BGH, Urt. v. 08.11.2017 – XII ZR 108/16

Thema: Familienrecht

Timing beim Scheiden: Minimale Nachteile im Versorgungsausgleich durch verfrühten Scheidungsantrag sind hinzunehmen

Im Normalfall kann eine Ehe erst geschieden werden, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ob entsprechende Nachteile ausgeglichen werden, wenn der Scheidungsantrag vorzeitig eingereicht wird, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Unabhängig davon, wann ein Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, kommt es für die Scheidung selber darauf an, dass das Trennungsjahr zur Gerichtsverhandlung verstrichen ist. Unwichtig ist der Zeitpunkt der Einreichung jedoch deshalb nicht – er ist unter anderem für den Versorgungsausgleich durchaus wichtig. Ein Beteiligungsanspruch an den erworbenen Versorgungsanwartschaften besteht nämlich nur für die Zeit zwischen dem Beginn des Monats der einstigen Eheschließung und dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wird der Antrag also im Juni zugestellt, endet der genannte Zeitraum mit dem Ende des Monats Mai.

Dem BGH wurde nun ein Fall vorgelegt, in dem ein Mann nach siebenjähriger Ehe den Scheidungsantrag im Juli 2014 hat stellen lassen. Die Frau machte geltend, die Trennung sei im August 2013 erfolgt; das Trennungsjahr lief also noch bei Zustellung des Antrags durch den Ehemann. Mit Einreichung des Scheidungsantrags erst nach Ablauf des Trennungsjahres wäre der Zeitraum für Ansprüche an Versorgungsanwartschaften also um zwei Monate länger gewesen. Und da bei den Eheleuten, die letztendlich auch erst nach ordentlichem Ablauf des Trennungsjahres geschieden wurden, der Mann das höhere Einkommen aufwies, war das Anliegen der Frau durchaus nachvollziehbar.

Der BGH entschied jedoch, dass es für den Versorgungsausgleich auch hier auf die Zeit bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags ankommt. Dass das Trennungsjahr dann noch nicht ganz abgelaufen war, ist unerheblich. Anders sei die Sache nur zu beurteilen, wenn in einem Fall grobe Unbilligkeit oder Schädigungsabsichten vorlägen. Beides war hier ersichtlich nicht der Fall, was bei einer so geringen Zeitspanne auch ohne nähere Prüfung angenommen werden konnte.

Hinweis: Der Zeitfaktor spielt im Scheidungsverfahren in vielerlei Hinsicht eine gewichtige Rolle. Fachmännischer Rat ist deshalb schon von diesem Gesichtspunkt her wichtig.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.08.2017 – XII ZB 21/17
Thema: Familienrecht

Scheidung

Scheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Zwischen den Ehegatten darf daher keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und es muss erkennbar sein, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will.

Trennungsjahr

Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist. Wenn die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung erfüllt sind, wird das Gericht die Ehe dann scheiden.

Widerspricht ein Ehegatte nach einjährigem Getrenntleben der Ehescheidung, führt dies nicht zwangsläufig zur Abweisung des Scheidungsantrags des anderen Ehegatten. Diesem bleibt weiterhin unbenommen nachzuweisen, dass die Ehe trotzdem zerrüttet und deshalb zu scheiden ist.

Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.

Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden. Ein solcher Ausnahmetatbestand wird von den Gerichten allerdings nur selten anerkannt.

Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren selbst beginnt mit der Stellung eines Scheidungsantrags, bei dem eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist.

Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Gleichzeitig bekommen die Ehegatten Fragebögen übersandt, mit dem die erworbenen Rentenanwartschaften geklärt werden. In dieser Phase gilt es zu entscheiden, ob mit der Scheidung auch die Scheidungsfolgesachen – Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. – gerichtlich geklärt werden sollen.

Zum Scheidungstermin kommt es erst, wenn der Richter am zuständigen Familiengericht die Scheidung als entscheidungsreif befindet.

Sofern die Klärung anderer Fragen, die nicht für das Scheidungsverfahren relevant sind – zum Beispiel der Trennungsunterhalt der Ehegatten bis zur rechtskräftigen Scheidung – begehrt wird, sind diese ebenfalls, sofern keine außergerichtliche Einigung zu erzielen ist, durch ein Gericht zu klären.

Allerdings werden diese Fragen dann nicht im Scheidungsverbund und zusammen mit der Scheidung vom Gericht entschieden, sondern in einem separaten Verfahren, das unabhängig von dem Scheidungsverfahren läuft.

Sobald alle Folgesachen geklärt sind und die angeforderten Berechnungen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, erfolgt die Ladung zum Scheidungstermin.

Zu diesem müssen beide Parteien und mindestens ein Anwalt erscheinen. Der Anwalt stellt dann im Rahmen dieser Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe.

Bei einer einverständlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin regelmäßig weniger als 15 Minuten. Das Gericht hört beide Parteien relativ kurz an, insbesondere zur Frage des Trennungszeitpunkts. Außerdem wird abgeklärt, ob beide Parteien geschieden werden wollen.

Danach spricht das Gericht den Beschluss über die Scheidung und über die Übertragung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs aus und trifft gegebenenfalls Entscheidungen zu Folgesachen.

In der Regel dauert es zwei bis drei Wochen, bis der Scheidungsbeschluss schriftlich dem Rechtsanwalt zugeht.

Wenn die Parteien eine sofortige rechtskräftige Scheidung wünschen, sind auf jeden Fall zwei Anwälte erforderlich, die im Namen der Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten, so dass der Scheidungsbeschluss sogleich rechtskräftig wird. Ist dies nicht der Fall, wird ein Scheidungsbeschluss erst einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, sofern ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Familienrecht und Eherecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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