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Schlagwort: Schiedsklausel

Grenzen der Testierfreiheit: Testamentarische Schiedsanordnung ist bei Streit über Pflichtteilsansprüche unwirksam

In Testamenten können auch Vorkehrungen dafür getroffen werden, wie eventuelle Streitigkeiten über das Erbe beigelegt werden sollen – zum Beispiel über eine sogenannte Schiedsklausel. Mit dieser wird angeordnet, dass nicht die staatlichen Gerichte im Streitfall entscheiden, sondern ein Schiedsgericht. Schiedsverfahren haben den Vorteil, dass sie zumeist schneller und kostengünstiger sind als vor staatlichen Gerichten und in der Regel nicht-öffentlich. Zudem haben die Schiedsrichter besondere Fachkenntnisse im Erbrecht. Jedoch muss hierbei beachtet werden, dass es bei Schiedsverfahren keine zweite Instanz gibt. Zudem kann die Unabhängigkeit der Schiedsrichter unter Umständen fraglich sein, da diese auch als Rechtsanwälte und/oder Notare tätig sind.

Ein Mann setzte in seinem Testament einen seiner Söhne zum Alleinerben ein und enterbte den zweiten Sohn ausdrücklich. Zudem bestimmte er, dass Streitigkeiten aus dem Testament „vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof der Deutschen Notare (SDH) zu verhandeln“ sind. Der enterbte Sohn wollte dann aber seinen Pflichtteil dennoch vor den staatlichen Gerichten einklagen. Das Landgericht München (LG) musste nun entscheiden, ob die Schiedsanordnung auch in diesem Fall eine Klage vor den staatlichen Gerichten unmöglich machte.

Das LG stellte klar, dass eine Schiedsanordnung nur möglich ist, soweit sie sich im Rahmen der Testier- und Vertragsfreiheit befindet. Aber genau diese Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht beschränkt – es darf im Testament daher kein Schiedsgericht einseitig gegen den Willen einen Pflichtteilsberechtigten verpflichtend angeordnet werden.

Hinweis: Der Erblasser kann in seinem Testament ebenso wie die Erben nach Eintritt des Erbfalls bestimmen, wie Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht zu verhandeln sind. Dabei können sie auch die Zusammensetzung und die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die anwendbaren Normen festlegen. Dabei wird häufig auf schon institutionalisierte und etablierte Schiedsgerichte mit eigener Verfahrensordnung zurückgegriffen. Es gibt zwar noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu, jedoch haben verschiedene Gerichte mehrfach bestätigt, dass einseitige Schiedsanordnungen in Testamenten für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unwirksam sind. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben wäre jedoch möglich.

Quelle: LG München II, Urt. v. 24.02.2017 – 13 O 5937/15

zum Thema: Erbrecht