In den seltenen Momenten, in denen einfach mal alles passt, sollte man sich im Leben glücklich schätzen. Gerichten allerdings kommen zu perfekte Umstände verdächtig vor, denn auch sie kennen das Leben und vor allem die Beweggründe, die Fremde vor eben jenen Gerichten zusammenführt, nur allzu gut. Mit einem solchen merkwürdig anmutenden Fall hatte kürzlich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) zu tun, das einen Kraftfahrzeugschaden auf Betreiben der zuständigen Versicherung unter die Lupe nehmen musste.
Die Verbraucher werden sensibler, was ihren Konsum hinsichtlich ihres sogenannten CO2-Fußabdrucks angeht. Dass Werbeaussagen zur Umweltverträglichkeit daher genau unter die Lupe genommen werden müssen, versteht sich von selbst. Genau mit dieser Aufgabe war das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) auf Betreiben eines Mitbewerbers des hier beklagten Unternehmens befasst.
Wer auf Social-Media-Plattformen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat ein Recht darauf, gegen den Verletzer vorzugehen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) musste klären, wie man als Geschädigte an den Namen und die Adresse des Täters kommt.
Wer als Gewerbetreibender auf Bewertungsplattformen zu Hause ist, muss negative Kommentare hinnehmen – auch Immobilienmakler. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) war im Folgenden damit beauftragt, über eine Bewertung zu befinden, die von einem Interessenten stammte, der nicht zum Kunden geworden ist und seinen Ärger darüber im Netz kundtat.
Klebt man einen Zettel an eine Kuh, der besagt, dass es sich bei dem Tier um ein Pferd handelt, wird die Kuh dadurch dennoch nicht zum Pferd. Und auch die Rechtsprechung lässt sich nichts vormachen, wenn eine Barzahlung zur Vorzugsbehandlung bei Vertragsverhandlungen als Darlehen betitelt wird. Zwar brauchte die Urteilsfindung hier ein wenig, da die Erstinstanz anderer Meinung war – doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) bewies letztendlich Durchblick.
Auch bei einem Pachtverhältnis gibt es wie im Mietrecht gegenseitige Rücksichtnahmepflichten. Insbesondere gibt es auch Treue- und Sorgfaltspflichten sowie Nebenpflichten, und man sollte tunlichst vermeiden, eine dieser Pflichten zu verletzen. Sonst ergeht es einem schnell wie der Pächterin von Veranstaltungsräumen vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG).
Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) war die Frage, ob eine Berichtigung eines Grundbuchs nach dem Tod der Erblasserin auch aufgrund eines privaten eigenhändigen Testaments, das beim Nachlassgericht hinterlegt war, als Nachweis der Erbfolge möglich sei.
Immer mehr Gerichtsurteile stützen die Ansprüche getäuschter Käufer von Fahrzeugen, die vom sogenannten Dieselskandal betroffen sind. Doch im folgenden Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) biss die Klägerin mit ihren Schadensersatzansprüchen ganz zu Recht auf Granit.
Die Käuferin erwarb im Dezember 2016 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut war. Bei Abschluss des Kaufvertrags hatte die Frau auch durchaus Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal. Auch war ihr bekannt, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf im Oktober 2016 ein Softwareupdate erhalten hatte, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamts unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Dennoch verlangte die Frau von VW als Herstellerin des Motors Schadensersatz – und zwar in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Den Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs war sie dabei bereit zu akzeptieren.
Doch laut OLG steht der Käuferin keinerlei Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Frau kann ihren Anspruch nämlich nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung stützen. Ob der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln darstellt, kann dabei völlig offenbleiben. Denn ein derartiges Handeln war schließlich nicht ursächlich für einen Schaden bei der Käuferin. Vielmehr hatte sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Softwareupdates erworben. Damit beruhte ihre Kaufentscheidung auf ihrem freien Willen, ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug zu erwerben.
Hinweis: Ein Anspruch der Käuferin war von Anfang an unberechtigt, da sie das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals gekauft hat. Dieses Wissen um einen Mangel bei Abschluss des Vertrags muss sich jeder Käufer berechtigterweise entgegenhalten lassen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 13.11.2019 – 9 U 120/19
Kommt es bei Verkehrsunfällen zu Personenschäden, stellt sich nicht nur die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Berufsausübung hat. Auch das Führen eines fremden Haushalts kann bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung für den Ersatz eines solchen Haushaltsführungsschadens ist jedoch, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Eine sogenannte sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil gegenüber reicht hier nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung durchaus berücksichtigt werden.
Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Frau verletzt. Sie machte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Haushaltsführungsschaden geltend, weil sie wegen ihrer Verletzung ihrer zum Unfallzeitpunkt 98 Jahre alten Mutter, die allein in einer eigenen Wohnung lebte, den Haushalt nicht mehr habe führen können.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass ein Haushaltsführungsschaden nur dann zu ersetzen ist, wenn hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Einen Vertrag hatte die Geschädigte mit ihrer Mutter dahingehend nicht geschlossen, dass sie deren Haushalt führt. Das Gericht prüfte weiterhin, ob die Geschädigte gesetzlich verpflichtet war, ihrer Mutter den Haushalt zu führen, was grundsätzlich möglich ist. Dies setzt allerdings eine Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten voraus. Diese nahm das Gericht hier nicht an, da nicht ersichtlich war, dass die Mutter unter Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage war, ihren Haushalt zu führen. Auch etwaiges vorhandenes Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs hätte die Mutter einsetzen müssen. Hierzu war allerdings nichts vorgetragen worden, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Hinweis: Die Klage war auch deshalb abzuweisen, weil die Geschädigte nach dem Gesetz nicht allein zur Haushaltsführung ihrer Mutter verpflichtet war, sondern auch ihre Geschwister. Warum diese in der Zeit, in der die Geschädigte verletzt war, den Haushalt ihrer Mutter nicht hätten führen können, wurde ebenfalls nichts vorgetragen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.04.2018 – 11 U 93/17
Häufig werden Erblasser von Angehörigen teilweise über einen längeren Zeitraum gepflegt. Wenn der Erblasser dies jedoch nicht ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung honoriert, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Angehörigen für die Pflegeleistung einen Ausgleich aus dem Erbe verlangen können.
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Einer der Söhne pflegte seine Eltern rund zehn Jahre lang und wollte dafür nach dem Tod der länger lebenden Mutter einen Ausgleich von seinen Geschwistern bzw. deren Kinder erhalten.
Das Gericht entschied, dass ihm dafür durchaus ein Ausgleich von 40.000 EUR zusteht. Laut der gesetzlichen Regelung kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter Abkömmlingen verlangen. Das Gericht stellte klar, dass die Pflegeleistung in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen muss, was von anderen Erben erbracht worden ist – also nicht lediglich das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete umfassen darf. Die Mehrung oder Erhaltung des Erblasservermögens kann vor allem darin liegen, dass sich der Erblasser Ausgaben für eine professionelle Pflege oder für eine Heimunterbringung erspart hat.
Hinweis: Erbringt einer der Erben mehr als nur obligatorische Leistungen, kann er einen Ausgleich von den Miterben verlangen. Die genaue Berechnung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Gesamtschau zu erfolgen hat, bei der die Dauer und der Umfang der auszugleichenden Leistung zu berücksichtigen sind, insbesondere der Leistungszeitraum und der tägliche Aufwand. Daneben sind einerseits der (immaterielle) Wert der Pflege des Abkömmlings für den Erblasser, andererseits auch die Nachteile (etwa Einkommensverluste) sowie ggf. die Vorteile (etwa Wohnvorteile oder lebzeitige Schenkungen) für den pflegenden Abkömmling miteinzuberechnen. Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 22.11.2016 – 3 U 25/16