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Schlagwort: Schlusserbe

Stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung: Vom Schlusserben zum Ersatzerben durch Ausschlagung der angefallenen testamentarischen Erbfolge

Im folgenden Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es um die Frage, inwieweit ein Kind bei dessen bindender Einsetzung als Schlusserbe im Fall einer Erbausschlagung durch den testamentarischen Haupterben auch gleichsam als Ersatzerbe anzusehen ist. Zu kompliziert? Dann lesen Sie selbst.

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Keine Vor- und Nacherbschaft: Laut Oberlandesgericht kann Berliner Testament auch aus drei Urkunden bestehen

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament (sogenanntes Berliner Testament) errichten. Hierfür reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament formwirksam errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste im folgenden Fall bewerten, ob auch verschiedene Urkunden ein solches Berliner Testament begründen können.

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Testamente und Schriftgutachten: Es genügt, wenn Richter Schriftzüge vergleichen, um zu einem eindeutigen Ergebnis gelangen können

Ein handschriftliches Testament ist vom Erblasser eigenhändig zu errichten. Streiten sich die Erben über die Wirksamkeit einer testamentarischen Verfügung, muss gegebenenfalls die Echtheit der Urkunde festgestellt werden. Ob hierfür die Einholung eines Schriftgutachtens zwingend erforderlich ist, musste im folgenden Fall das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) beantworten.

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Bestehende Bindung zur Mutter: Ohne exklusives Eltern-Kind-Verhältnis ist Adoption durch reiche Erbtante nicht möglich

Wer sich ohne stabile elterliche Wurzeln haltlos fühlt, kann sich auch als Erwachsener adoptieren lassen. Aber einfach ist ein solches Unterfangen bei weitem nicht. Das beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem ein Volljähriger mit einer Erbschaft großzügig bedacht werden sollte.

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Aufwendige Ermittlungen: Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bei diffiziler Sachlage zur Testierfähigkeit gerechtfertigt

In erbrechtlichen Verfahren ist eine Vertretung durch einen Rechtsbeistand nicht zwingend erforderlich. Dies kann jedoch gerade bei schwierig gelagerten Fällen sehr hilfreich sein. Kann sich jemand eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, stellt sich die Frage, wann das Gericht einen Anwalt beiordnen muss. Über eine solche Notwendigkeit hatte im Folgenden auch das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) zu entscheiden.

Eine Frau errichtete gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und darüber hinaus einen ihrer Söhne zu ihrem alleinigen Schlusserben. Die weiteren vier Kinder erhielten Vermächtnisse. Zugleich bestimmten die Eheleute, dass der überlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen jederzeit frei verfügen könne. Nach dem Tod ihres Ehemannes und nach Einrichtung einer Betreuung für sich errichtete die Frau ein weiteres notarielles Testament, mit dem sie ihre fünf Kinder zu jeweils gleichberechtigten Erben bestimmte. Der Sohn beantragte nach dem Tod der Frau einen Erbschein als Alleinerbe – er hielt das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffassung testierunfähig gewesen war. Eine seiner Schwestern wandte sich dagegen und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts, was jedoch in erster Instanz abgelehnt wurde.

Das OLG gab ihr in zweiter Instanz jedoch Recht. Es stellte darauf ab, dass der vorliegende Fall zumindest in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweist. Die Feststellung einer Testierunfähigkeit bedarf regelmäßig aufwendiger Ermittlungen sowie der tatsächlichen Bewertung komplexer Sachverhalte, was auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen beinhalte.

Hinweis: Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem erbrechtlichen Verfahren muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob dies erforderlich ist. Das Gericht muss also die Notwendigkeit anhand der konkreten objektiven und subjektiven Umstände im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sachlage oder auf die Schwierigkeit der Rechtslage prüfen. Dabei können auch die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen oder die Tatsache, dass andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts sein.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 06.05.2019 – 2 Wx 43/18

Thema: Erbrecht

Strenge Anforderungen: Vernichtet ein Erbe das Testament, wird sein Erbnachweis deutlich erschwert

Bei handschriftlichen Testamenten ergeben sich besondere Schwierigkeiten, wenn die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist. Ob und auf welche Art und Weise das Testament in solchen Fällen nachgewiesen werden kann, bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall.

Nach dem Tod eines Mannes stritten dessen Witwe und sein Neffe über das Erbe. Die Ehefrau behauptete, dass die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfasst hätten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und entferntere Cousins zu Schlusserben eingesetzt hatten. Dieses Testament habe sie nach seinem Tod im Beisein von zwei Zeuginnen geöffnet, für die Abwicklung des Kontos und die Ummeldung des Kfz verwandt und danach vernichtet, da sie der Meinung war, es nicht mehr zu benötigen. Der Neffe bestritt die Existenz eines solchen Testaments und war daher der Auffassung, dass er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben geworden sei. Das Gericht verhörte die Zeugen und kam danach zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein formwirksames Testament vorgelegen habe.

Nach Ansicht des OLG wog es im vorliegenden Fall besonders schwer, dass die Ehefrau das Testament selbst vernichtet hatte. Es wies auf den allgemeinen Rechtsgedanken hin, wonach derjenige, der einen Gegenstand vernichtet, von dem er erkennt oder jedenfalls erkennen muss, dass dieser einmal Beweisfunktion haben kann, die daraus ergebenden Folgen für seine Beweisführung in einem Gerichtsverfahren tragen muss. Die Zweifel gingen daher hier zu Lasten der Ehefrau. Das Gericht musste daher annehmen, dass kein wirksames Testament vorgelegen hatte und somit die gesetzliche Erbfolge eintrat.

Hinweis: Grundsätzlich ist es möglich die Errichtung, Form und Inhalt eines Testaments auch ohne die Vorlage der eigentlichen Urkunde zu beweisen – allerdings mit strengen Anforderungen. Es muss über Inhalt und Form des Testaments Gewissheit zu erlangen sein, wie in vergleichbarer Weise durch eine Vorlage im Original. Der Grund für diese hohen Anforderungen ist, dass derjenige, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird, keine Einwendungen geltend machen kann, die sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können (z.B. die Eigenhändigkeit der Niederschrift oder Unterschrift). Der derartiger Nachweis wird daher sehr schwierig sein, so dass es sich empfiehlt, zumindest eine Kopie des Testaments anzufertigen und aufzubewahren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.12.2018 – 20 W 250/17

zum Thema: Erbrecht

Trotz Pflichtteilsstrafklausel: Klausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung verliert Wirkung nach dem Erbfall

Ehepaare setzen sich häufig gegenseitig als Alleinerben, ihre gemeinsamen Kinder erst zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners ein. Um zu verhindern, dass ein Kind beim Tod des erstversterbenden Elternteils schon seinen Pflichtteil beansprucht, werden üblicherweise Pflichtteilsstrafklauseln eingefügt. Diese bestimmen, dass ein Kind nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, sobald es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil beansprucht.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmte, dass ihre beiden Kinder ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils bekommen sollten. Dieses sollte aber erst nach dem Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden. Weiterhin wurde bestimmt, dass, sofern eines der Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, dieses Kind und dessen Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen sind. Nachdem zunächst der Vater und dann die Mutter verstarben, forderte eines der Kinder zusätzlich auch den Pflichtteil nach dem Vermögen des Vaters. Das andere Kind wehrte sich dagegen und trug vor, dass die Forderung des Pflichtteils aufgrund des Erbvertrags zur Enterbung führt.

Das Gericht entschied, dass hier eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung vorlag. Diese Klausel kann jedoch nur Wirkung bis zum Tod des Letztversterbenden entfalten und somit zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen. Ziel einer solchen Klausel ist es, das Vermögen nach dem Tod des Vaters für die Mutter zusammenzuhalten. Da das Kind den Pflichtteil erst nach dem Tod der Mutter gefordert hatte, verstieß es also nicht gegen die Klausel und wurde neben dem Bruder Erbe zum hälftigen Teil.

Hinweis: Eine Pflichtteilsstrafklausel führt nur dazu, dass ein Kind nur für beide Elternteile den Pflichtteil verlangen kann – jedoch nicht, dass es ganz leer ausgeht. Nur durch eine notarielle Vereinbarung mit dem Kind kann dieses ganz auf seinen Pflichtteil verzichten. Wichtig ist dabei auch, ob die Klausel wie hier als aufschiebend bedingte Enterbung oder als auflösend bedingte Erbeinsetzung formuliert ist. Aufschiebende Bedingungen verlieren mit Eintritt des Erbfalls – also dem Tod des Letztversterbenden – ihre Gültigkeit, während auflösende Bedingungen auch darüber hinaus gelten können.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2017 – 8 W 336/15

Thema: Erbrecht

Mangelhaftes lebzeitiges Eigeninteresse: Überschreitet eine Schenkung das angemessene Verhältnis, muss sie an den Erben herausgegeben werden

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen, gibt es häufig Streit zwischen den Erben und den Beschenkten. Solche Schenkungen können nämlich zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen oder insgesamt zurückgezahlt werden müssen, wenn der Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden war.

Ein Ehepaar bestimmte in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt seinen gemeinsamen Sohn zum Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Nach dem Tod seiner Frau lernte der Mann seine neue Lebensgefährtin kennen, der er einen Großteil des Vermögens schenkte. Nach dem Tod des Mannes forderte nun der Sohn von der Lebensgefährtin seines verstorbenen Vaters die Rückzahlung dieser Schenkungen.

Das Gericht entschied, dass diese Schenkungen die Erberwartung des Sohns beeinträchtigt hatten und nicht durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters gerechtfertigt waren. Der Vater war durch das gemeinschaftliche Testament gebunden und musste somit die Einsetzung seines Sohns als Schlusserben berücksichtigten. Er durfte das Erbe durch Schenkungen nur dann schmälern, wenn es einen guten Grund für diese Schenkungen gab. Das Gericht sah es als keinen ausreichenden Grund an, dass der Vater diese Schenkungen als Gegenleistung für seine Pflege gemacht haben sollte. Da es sich um fast das gesamte Vermögen handelte, die Lebensgefährtin während der Zeit zudem auf Kosten des Vaters gelebt hatte und nicht nachweisen konnte, dass es eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser gegeben hatte, waren nach Ansicht des Gerichts Schenkungen in dieser Größenordnung nicht erforderlich. Die Lebensgefährtin musste daher das Vermögen an den Sohn herausgeben.

Hinweis: Auch wenn jemand durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, darf er zu Lebzeiten grundsätzlich über das Vermögen frei verfügen, es verbrauchen und auch verschenken. Er darf jedoch den Schlusserben nicht böswillig schädigen. Hat der Erbe das Vermögen in böser Absicht verschenkt, spricht man von einer böswilligen Schenkung, die der Erbe von dem Beschenkten herausverlangen kann. Hatte der Erblasser jedoch ein sogenanntes anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse, ist die Schenkung nicht böswillig. Solch ein Eigeninteresse können Gegenleistungen wie zum Beispiel die langjährige Pflege, Haushaltsführung, Garten- oder Winterdienste sein. Diese Leistungen müssen jedoch in einem angemessen Verhältnis zu dem Geschenk stehen. Die Motive für die Geschenke sollten zudem in einem Schenkungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2017 – 10 U 75/16

Thema: Erbrecht