Skip to main content

Schlagwort: Schriftform

Der WhatsApp-Haken: Willenserklärungen dürfen nachvollziehbar durch Messengerdienste zugestellt werden

In der heutigen hochtechnisierten Zeit musste das Landgericht Bonn (LG) im folgenden Fall bewerten, inwieweit Messengerdienste sich hierbei zu gültigen Alternativen von Postweg, Telefon und Fax gesellen, um den Ab- und vor allem Zugang einer wichtigen Information nachhalten zu können – sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die die Einhaltung der Schriftform erfordern.

Hierbei stritten die beiden Parteien darum, ob eine Willenserklärung im Zuge einer Immobiliensache zugegangen war, die per WhatsApp verschickt bzw. empfangen wurde. Nicht unwesentlich war bei der Beantwortung der Frage, dass die Beteiligten sich bereits zuvor über diesen Dienst ausgetauscht hatten, der Kommunikationsweg somit also bereits beiderseits als etabliert galt. Nun also meinte die eine Seite, die zwei blauen Haken zeigten an, dass die Nachricht zugegangen war und gelesen wurde, während die andere Seite behauptete, keinerlei Kenntnis zu dieser Nachricht erhalten zu haben. Doch die Sache hatte nicht nur einen, sondern gleich zwei Haken – und die waren blau.

Das LG bestätigte, dass eine Willenserklärung dann zugeht, sobald sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Demnach gehen WhatsApp-Nachrichten zu, wenn sie das Smartphone des Adressaten erreichen, dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hatte. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass sich WhatsApp hierfür nicht nur einer Anzahl an Häkchen bedient, sondern diese auch noch farblich kennzeichnet. So lag der Fall hier. Zwei blaue Haken sprachen für die Öffnung der Nachricht, während zwei graue Häkchen nur den Zugang der Nachricht angezeigt hätten. Ein grauer Haken hätte wiederum bedeutet, dass die Nachricht vom Absender zwar versendet, dem Empfänger jedoch nicht zugestellt wurde. Da dem hier nicht der Fall war, galt die Willenserklärung nicht nur als zugestellt, sondern auch als zur Kenntnis genommen.

Hinweis: Was im Privaten bereits zu immensem Ärger geführt hat, da gewünschte (zeitnahe) Reaktionen auf versendete Nachrichten nicht wie erhofft eingingen, hat es nun auch vor die Gerichte geschafft. Zustellungen von Willenserklärungen können somit auch durch Messengerdienste erfolgen – sofern nicht die Schriftform einzuhalten ist.

Quelle: LG Bonn, Urt. v. 09.01.2020 – 17 O 323/19

Thema: Sonstiges

Gewerberäume: Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft

Soll ein Mietvertrag, insbesondere im gewerblichen Bereich, für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, sollte die Schriftform gewahrt werden. Andernfalls gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden.

Ein Mietvertrag mit einer Aktiengesellschaft (AG) als Mieterin wurde von deren Vorstand und dem Prokuristen unterzeichnet. Mit Nachtrag aus 2004 wurde das Mietverhältnis nach Ablauf der Festmietzeit um fünf Jahre verlängert. Die Option sollte stillschweigend in Kraft treten, wenn der Mieter spätestens 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt. Nun meinte der Vermieter, die Schriftform sei nicht eingehalten worden. Denn den Vertrag habe nur ein Vorstandsmitglied der AG unterschrieben, gesetzlich wird eine AG aber durch den gesamten Vorstand vertreten. Deshalb bestünde kein befristeter Vertrag, sondern ein unbefristeter, den er kündigen könne.

Der Bundesgerichtshof entschied: Handelt es sich bei einer Mietvertragspartei nicht um eine Personenmehrheit, sondern um eine Kapitalgesellschaft, die von mehreren Personen vertreten wird, kann der Eindruck, die Urkunde sei in Bezug auf die Unterschriften noch unvollständig, vermieden werden, wenn wie hier ein Mitglied des Vorstands und ein Prokurist unterzeichnet haben. In zugrundeliegenden Fall ist daher also die Schriftform gewahrt worden.

Hinweis: Das Urteil zeigt aber auch, dass gerade bei befristeten Mietverträgen, in denen die Schriftform zwingend eingehalten werden muss, genau geprüft werden sollte, wer den Vertrag unterschreiben muss.

Quelle: BGH, Urt. v. 22.04.2015 – XII ZR 55/14
Thema: Mietrecht