Skip to main content

Schlagwort: schriftlicher Vertrag

Wohnrecht bis zum Tod: Rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten eines lebenslangen Wohnrechts

Es kommt immer wieder vor, dass Eltern ihr Haus schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen möchten, aber gleichzeitig sicherstellen wollen, dass sie weiterhin ein Dach über dem Kopf haben. Daher wird häufig ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. Um dies rechtlich umzusetzen, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann ein lebenslanges Wohnrecht als sogenanntes dingliches Recht ins Grundbuch eingetragen werden. Es ist grundsätzlich nicht kündbar. Ebenso wenig ist es übertragbar, pfändbar oder vererbbar. Für die Erblasser ist das dingliche Wohnrecht also die sicherste Option, da sie auch bei einem Verkauf des Hauses ihr Recht nicht verlieren würden. Es ist allerdings auch eine kostspielige und unflexible Option, da sie der notariellen Beurkundung bedarf und jede Änderung im Grundbuch eingetragen werden muss. Der Wert des Hauses wird zudem in der Regel sinken, da Immobilien mit einer solchen Belastung schwerer verkäuflich sind.

Als zweite Option oder auch zusätzlich zur ersten kann ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann dieser ein Miet- oder Leihvertrag sein. Wird das Wohnrecht als Gegenleistung für eine Mietzahlung oder Dienstleistung eingeräumt, handelt es sich um einen Mietvertrag, ansonsten um einen Leihvertrag. Ein Mietvertrag bedarf zwar nicht der notariellen Beurkundung, aber der Schriftform, während der Leihvertrag auch mündlich geschlossen werden kann. Jede Vertragsart hat dann unterschiedliche Konsequenzen: So kann ein Leihvertrag gekündigt werden, wenn der Entleiher stirbt, während ein Mietvertrag auf die Erben übergehen kann.

Da häufig auch noch andere Fragen der Regelung bedürfen – etwa was mit dem Wohnrecht geschehen soll, wenn die Eltern es nicht mehr wahrnehmen können und zum Beispiel ins Pflegeheim müssen, oder ob es ein Rückforderungsrecht geben soll -, empfiehlt es sich im Vorfeld, kompetente Beratung einzuholen und genau zu überlegen, welche Regelungen gewünscht sind. In jedem Fall sollte zu Beweiszwecken ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Darüber hinaus kann ein lebenslanges Wohnrecht – etwa für den überlebenden (Ehe-)Partner – auch im Testament angeordnet werden. 
  

Thema: Erbrecht

Maklerzuständigkeit: Verhandlungs- und Provisionsberechtigungen müssen von vornherein geklärt sein

Ein Makler bekommt für die Vermittlung eines Objekts eine Provision. Doch was, wenn er Objekte anderer Makler anbietet?

In diesem Fall geht um ein Berliner Hausgrundstück, das den Käufern von einem Makler angeboten worden, jedoch nicht in dessen Unterlagen enthalten war. Deshalb zahlten die Käufer die Maklerprovision nicht, und der Makler zog vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass ein Makler, der einem Interessenten ein Expose eines anderen Maklers übergibt, damit automatisch nicht zum Ausdruck bringt, im Erfolgsfall selbst eine Provision zu beanspruchen. Will der Makler im Erfolgsfall auch für Objekte, von denen er durch andere Makler weiß, eine Provision erhalten, muss er dies gegenüber dem Interessenten zum Ausdruck bringen. Dafür ist es erforderlich, dass der vollständige Name und die Anschrift des entsprechend verhandlungsbefugten Vertragspartners dem Interessenten gegenüber benannt werden.

Hinweis: Am besten ist es, wenn vor der Beauftragung eines Maklers ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Dann wissen beide Parteien, woran sie sind, und spätere Rechtsstreitigkeiten können vermieden werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 172/14
Thema: Mietrecht