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Schlagwort: Schulden

Gesamtschuldnerausgleich: Die Verrechnung gemeinsamer Außenstände mit dem Unterhaltsanspruch kann heikel werden

Schulden der Ehegatten werden meist vom Besserverdienenden bezahlt. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, ob dieser vom anderen Ehegatten einen hälftigen Ausgleich verlangen kann. Dabei kann es zu Überraschungen kommen, wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden.

Schließen Ehegatten auf beide Namen einen Darlehensvertrag ab, kann die Bank von jedem der beiden die monatlichen Raten verlangen. Haben zwei Personen einen Darlehensvertrag geschlossen, kann normalerweise der zahlende Darlehensnehmer von dem anderen die Hälfte des Gezahlten ersetzt verlangen.

Während einer intakten Ehe überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft diese Situation und es entfällt die Möglichkeit dieses sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs. Kommt es allerdings zur Trennung, ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und als Folge kann ein Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Die Darlehensbelastungen werden in einem solchen Fall meist bei der Regelung des Unterhalts berücksichtigt. Wird deshalb der Unterhalt zum Beispiel nicht aus dem Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten bestimmt, sondern aus dem Einkommen abzüglich der Darlehensrate, kann nicht zusätzlich auch noch der Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Schulden nicht berücksichtigt werden oder etwa kein Unterhalt geschuldet wird.

Wird dahingehend keine klare Regelung getroffen, kann es später Streit geben – zum Beispiel darüber, ob OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16geschuldet gewesen wäre, der im Nachhinein nicht mehr verlangt werden kann. Oder es hat zur Folge, dass zwar kein Unterhalt fließt, aber im Nachhinein der Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht wird – und auch noch zu zahlen ist.

Hinweis: Nach der Trennung werden oft die Kosten einer soliden rechtlichen Beratung gescheut – das kann fatale Folgen haben.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 – 2 WF 41/16
Thema: Familienrecht

Ausschlagung der Erbschaft: Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entscheidet über den Fristablauf

Ist eine Erbschaft überschuldet, kann es für die Erben finanziell vorteilhaft sein, sie auszuschlagen, um nicht für die Schulden haften zu müssen. Für eine solche Ausschlagung müssen jedoch grundsätzlich Fristen beachtet werden.

Ein Mann erfuhr erst durch den Bescheid des Finanzamts, dass er vor ungefähr 40 Jahren seine Tante beerbt hatte. Da der Nachlass überschuldet war, wollte er die Erbschaft nun ausschlagen.

Das Gericht musste entscheiden, ob eine Ausschlagung noch möglich war. Grundsätzlich muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Ausschlussfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall sprach nichts dafür, dass der Neffe bereits vorher Kenntnis über die Erbschaft erhalten hatte. Da der Mann in diesem Fall nicht im Haushalt des Erblassers gelebt hatte und als juristischer Laie nicht wissen musste, dass er auch als Neffe als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, musste das Gericht davon ausgehen, dass er erst durch den Bescheid des Finanzamts von dem Erbfall erfahren hatte. Somit war seine Ausschlagung auch nach 40 Jahren durchaus noch rechtzeitig.

Hinweis: Durch eine Ausschlagung der Erbschaft werden alle Rechte an dem Erbe, aber auch alle damit verbundenen Pflichten aufgegeben. Die Ausschlagung kann zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar fristgerecht erklärt werden. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und erweitert sich auf sechs Monate, sofern der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Ausschlagungsfrist beginnt jedoch erst, wenn der Erbe Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, und nicht vor Eröffnung des Testaments. Wird die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie als angenommen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob der Nachlass überschuldet ist, sollte vor einer übereilten Ausschlagung über eine Nachlassverwaltung nachgedacht werden, mit der eine Haftungsbeschränkung des Erben erreicht werden kann.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 11.04.2006 – 10 Wx 1/06
Thema: Erbrecht

Erbenhaftung

Erbenhaftung

Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird anstelle des Verstorbenen sein Erbe oder – wenn mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Häufig haben die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Kenntnis von den Nachlasswerten und somit auch keine Kenntnis darüber, ob der Nachlass überschuldet ist.

Die knapp bemessene Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, zumal insbesondere die Banken Auskünfte, sofern kein Erbschein vorhanden ist, zunächst nicht erteilen.

Hat man den Erbschein beantragt, liegt hierin in der Regel bereits eine Annahme der Erbschaft, so dass eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

Um in dieser Situation noch eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeitseinrede.

Um hier keine Fehler zu begehen, bedarf es der Mitwirkung eines Fachanwalts für Erbrecht.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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