Dem Bedarf von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle liegt gedanklich ein Warenkorb zugrunde, der das enthält, was Kinder in den durch das Einkommen der Eltern vorgegebenen Verhältnissen typischerweise benötigen. Weil dieser Korb individuell gefüllt ist – das eine Kind hat teure Hobbies, das andere besondere Ernährungsbedürfnisse -, ist es nicht immer leicht zu bestimmen, was in den Tabellenbeträgen als Elementarbedarf enthalten und was als Sonder- und Mehrbedarf anzusehen ist. Diese Frage war im Folgenden ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Lebt ein minderjähriges Kind nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil, leistet dieser den Naturalunterhalt, während der andere den Barunterhalt zu zahlen hat. Im Regelfall stellt sich nicht die Frage, was mit Schulkosten ist, da der Besuch der staatlichen Schulen kostenfrei erfolgt. Dass dies anders aussieht, wenn ein Kind auf ein Internat geht, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).
Nach der Trennung lebte die Tochter letztlich beim Vater, dem auch das Sorgerecht für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und schulische Angelegenheiten zugesprochen wurde. Das Kind leidet unter einer Lese-Rechtschreibschwäche, einer Rechenschwäche und einer kombinierten Störung seiner schulischer Fertigkeiten. Der Vater entschied sich daher, die Tochter in ein Internat zu schicken, und verlangte von der Mutter, dass diese neben dem regulären Unterhalt die Internatskosten zur Hälfte zu tragen habe. Die Mutter weigerte sich, sich an den Internatskosten zu beteiligen – und das OLG gab ihr hierbei Recht.
Zum angemessenen Unterhalt, den die Mutter zahlen muss, kann auch Schuldgeld zu zählen sein, weil zum Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören. Internatskosten sind vor diesem Hintergrund aber nur dann zu übernehmen, wenn sie als berechtigte Kosten anzuerkennen und angemessen sind. Und dies ist nur dann der Fall, wenn eine kostengünstigere Beschulung in einer staatlichen Schule nicht denselben Erfolg verspricht. Ungeachtet der besonderen Situation im vorliegenden Fall konnte dieser Umstand für die Tochter nicht nachgewiesen werden, weshalb der Vater die Kosten allein zu tragen hat.
Hinweis: Internatskosten sind also nur ganz ausnahmsweise zusätzlich zum Unterhalt zu bezahlen, wenn andere schulische Maßnahmen nicht mehr als erfolgsversprechend anzusehen sind.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.05.2019 – 20 UF 105/18
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