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Schlagwort: Schulpflicht

Schulsuspendierung und Corona: Kapazitätsprobleme entbinden nicht von der zeitnahen Entscheidung über den Verbleib eines Schülers

Die Wahrnehmung der Schulpflicht ist hierzulande ein ernstes Thema. Und so scheint es ebenso selbstverständlich, dass auch Schulsupendierungen entsprechend seriös gehandhabt werden. Dass die Vorgaben zur Einhaltung des Infektionsschutzes in Zeiten von Corona dem hierfür festgelegten Prozedere keinen Abbruch tun, beweist das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG).

Nachdem eine Schulleitung Hinweise erhalten hatte, einer ihrer Schüler habe im schulischen Umfeld Drogen verkauft, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12.02.2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schulausschlussverfahren befristet. Die Schule führte das Schulausschlussverfahren dann jedoch unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme nicht durch – nach Angaben der Schule sei die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen während der Coronapandemie in keinem Raum der Schule möglich. Der Schüler wollte das Unterrichtsverbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.

Die Richter des VG waren dabei auf der Seite des Schülers. Ordnet eine Schule einen vorläufigen Schulausschluss an, ist sie verpflichtet, zeitnah eine endgültige Entscheidung über den weiteren Verbleib des Schülers an der Schule zu treffen. Dieser Vorgabe tut auch die Coronapandemie keinen Abbruch.

Hinweis: Wird also ein Schüler von der Schule vorläufig ausgeschlossen, muss eine endgültige Entscheidung zeitnah erfolgen. Gegen eine solche Entscheidung sind natürlich Rechtsmittel möglich, die von einem Rechtsanwalt eingelegt werden können.

Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 18.05.2020 – L 229/20.KO

 Thema: Sonstiges

Schutzimpfungen des Kindes: Bundesgerichtshof vertraut der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts

Es gibt eine Schulpflicht in Deutschland, aber keine gesetzliche Impfpflicht. Eltern, die eine unterschiedliche Ansicht über die Frage von Schutzimpfungen haben, können sich deshalb trefflich streiten, ob ihr Kind den entsprechenden Schutz erhalten soll oder nicht. Nun wurde diesbezüglich der Bundesgerichtshof (BGH) bemüht.

Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Juni 2012 geborenen Mädchens hatten sich getrennt. Die elterliche Sorge stand ihnen gemeinsam zu, wobei das Kind bei der Mutter lebte. Der Vater war der Ansicht, die altersentsprechenden Schutzimpfungen seien bei der Tochter vorzunehmen – genauer gesagt jene verfügbaren Schutzimpfungen, wie sie von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter war mit der Begründung, das Risiko von Impfschäden sei zu hoch, dagegen. Jeder Elternteil beantragte, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, soweit es um die Gesundheitssorge geht.

 

Zwei Fragen hatte der BGH hier zu entscheiden. Die erste war jene, ob eine Impfung eine Alltagssache sei oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Da Alltagsfragen Fragen seien, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sah der BGH hier die Impffrage als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung an, da Impfungen schließlich nicht häufig vorkommen und somit nicht als Alltagsfrage anzusehen sind. Die zweite Frage war nun, wem die elterliche Sorge im Bereich der Gesundheitssorge zu übertragen war. Der BGH erkannte hierbei auf den Mann – im Wissen, dass dann die Schutzimpfung erfolgt. Der BGH sieht es als angemessen an, dass Kinder in dem Maße eine Schutzimpfung erhalten, wie dies die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut für angemessen erachtet. Anderes gelte nur dann, wenn beim Kind besondere Impfrisiken vorliegen. Das war im entschiedenen Fall aber nicht so.

Hinweis: Streitigkeiten zur elterlichen Sorge nehmen in der Praxis nehmen zu. Bezüglich unterschiedlicher Einstellungen zu Schutzimpfungen hat der BGH abschließend Klarheit geschaffen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.05.2017 – XII ZB 157/16

  Familienrecht