Sektenschutzerklärung vergessen: Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nur die Vorlage bereits existierender Unterlagen verlangen
Arbeitgeber haben ihren Betriebsrat in einer Vielzahl von Fällen zu beteiligen. Muss der Arbeitgeber aber auch nicht existierende Unterlagen erst erstellen, um sie seinem Betriebsrat vorlegen zu können?
Der Arbeitgeber des Falls war eine Betriebsgesellschaft eines Museums. Im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber ist es durchaus üblich, Scientologyschutzerklärungen von Bewerbern unterschreiben zu lassen. In diesen Erklärungen verpflichten sich die Bewerber, kein Mitglied dieser Sekte zu sein. Nun vergaß der Arbeitgeber, diese Schutzerklärungen von zwei Bewerbern unterschreiben zu lassen. Trotzdem wurde der Betriebsrat vor den Einstellungen involviert und gebeten, den Einstellungen zuzustimmen. Als der Betriebsrat sich weigerte, zog der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht und verlangte, die Zustimmung ersetzen zu lassen.
Die Ersetzung hat der Arbeitgeber auch tatsächlich erhalten; die Vorlage der Scientologyschutzerklärungen beim Betriebsrat war nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss nicht extra Unterlagen für die Betriebsratsanhörung herstellen, die ihm gar nicht vorliegen.
Hinweis: Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, seinem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor einer Einstellung Unterlagen vorzulegen, die ihm selbst nicht vorliegen. Auch muss er keine Unterlagen erstellen.
Quelle: ArbG München, Beschl. v. 16.03.2017 – 12 BV 394/16
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