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Schlagwort: Schwarzarbeit

Verräterischer WhatsApp-Chat: Aufgeflogene Schwarzgeldabrede hat Konsequenzen

Leider hat Schwarzarbeit in Deutschland nach wie vor Konjunktur. Doch wer am falschen Ende spart, sollte tunlichst unterbinden, Streitigkeiten vor die Gerichte zu bringen. Denn diese ziehen bei dem Thema immer mehr die Daumenschrauben an – so wie im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) landete.

Dabei ging es um umfangreiche gewerbliche Bau- und Sanierungsarbeiten. Während der Bauarbeiten zahlte die Auftraggeberin ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge an das Bauunternehmen. Bei einer weiteren Abschlagszahlung bat der Geschäftsführer des Bauunternehmens per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F… kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte das Bauunternehmen dann, ihm stünden noch 275.000 EUR zu, und klagte diese Summe ein.

Doch man ahnt, was das OLG hierzu sagte: Der geschlossene Werkvertrag war wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig, so dass dem Bauunternehmen kein Werklohnanspruch zustand. Das Gericht hat diese sogenannte Schwarzgeldabrede auch als bewiesen angesehen, denn die WhatsApp-Nachricht konnte in Verbindung mit der Zahlung von Geldern ohne Rechnungen nicht anders verstanden werden.

Hinweis: Wer Handwerker schwarz beschäftigt, muss sie nicht bezahlen, hat aber auch keinerlei Ansprüche auf eine Mängelbeseitigung. Dass sich dabei alle Beteiligten zudem strafbar machen, sollte auch klar sein.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2020 – I-21 U 34/19

Thema: Sonstiges

Mängelbeseitigungsansprüche: Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird teuer

Seit Jahren versucht der Bundesgerichtshof (BGH) die Schwarzarbeit einzudämmen. Nun gibt es ein weiteres wichtiges Urteil zur Rückforderung von Schwarzarbeitergeld.

Ein Dachgeschoss sollte ausgebaut werden. Der Eigentümer schloss mit einem Handwerker einen Vertrag, der die Zahlung von 10.000 EUR vereinbarte – und zwar ohne Umsatzsteuer! Gesagt, getan: Die Arbeiten wurden erledigt und es wurde eine Rechnung ohne Steuerausweis erteilt. Der Eigentümer zahlte den Betrag, forderte aber dann 8.300 EUR wegen Mängeln bei der Bauausführung zurück. Schließlich klagte er das Geld ein und die Angelegenheit ging bis zum BGH.

Der wies die Klage ab. Es gibt wegen des bewussten Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz weder Zahlungs- noch Mängelbeseitigungsansprüche. Das war schon vorher klar. Nun urteilten die Richter aber zudem, dass ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen bezahlt hat, vom Unternehmer grundsätzlich zwar die Herausgabe der Leistungen verlangen kann. Sie erklärten aber auch, dass dies nicht gilt, wenn mit der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wurde. Denn entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung – und somit auch die Zahlung.

Hinweis: Das Geld ist weg! Der Unternehmer muss es trotz mangelhafter Arbeiten nicht zurückzahlen. Das ist laut BGH die logische Folge bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2015 – VII ZR 216/14