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Schlagwort: Schwerbehindertenvertretung

Präventionsverfahren: Neuer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Probezeit

Bislang griff der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand. Doch das könnte nun nicht mehr ohne weiteres gelten. Denn das Arbeitsgericht Köln (ArbG) ist mit folgendem Urteil einen neuen Weg gegangen, den das europäische Recht eröffnet hat.

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Namensliste für Betriebsrat: Kenntnis über Schwerbehinderte nötig, um Pflichterfüllung des Arbeitgebers zu überwachen

Da eine Schwerbehinderung einem Menschen nicht zwingend anzusehen ist, ist es auch sehr verständlich, dass der ein oder andere Arbeitnehmer eine solche gern für sich behält, so wie jeder andere es mit Privatem auch handhabt. Unter welchen Umständen man im Arbeitsverhältnis wem gegenüber jedoch nicht umhin kommt, eine Schwerbehinderung anzugeben, konnte in diesem Fall erst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt werden.

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Beweislastumkehr: Wesentliche Erleichterungen für diskriminierte Bewerber

Wer sich durch eine Absage nach einer Stellenbewerbung diskriminiert fühlt, hat im Gegensatz zu anderen Klägern einige Trümpfe in der Hand. Denn bei Klagen, die sich gegen eine gemutmaßte Diskriminierung richten, sind es die Arbeitgeber, die beweisen müssen, dass sie rechtens gehandelt haben. Wer das wie im folgenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht kann, muss Entschädigungszahlungen in Kauf nehmen.

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Menschenverachtende Äußerungen: Sozial gerechtfertigte Kündigung eines Schwerbehinderten nach schweren rassistischen Beleidigungen

Schwerbehinderte genießen im Arbeitsrecht zu Recht einige Privilegien. Dass diese Tatsache aber bei Weitem nicht als Freibrief für rassistische Äußerungen dient, zeigt der folgende Fall, bei dem sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen seine Kündigung zu wehren versuchte. Doch nach dessen schweren Verfehlungen konnte ihm auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) nicht mehr helfen.

Ein seit 1981 als Facharbeiter beschäftigter 55-jähriger verheirateter Familienvater erhielt trotz Schwerbehinderung von seinem Arbeitgeber die Kündigung – ordnungsgemäß nach Zustimmung des Integrationsamts und ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats sowie der Schwerbehindertenvertretung. Der Mann hatte unter anderem türkischstämmige Fremdfirmenmitarbeiter beleidigt. Der Arbeitnehmer soll sich auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte er Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Ni**er“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Die Geschädigten hatten sich nur deshalb nicht bereits beschwert, weil der Arbeitnehmer sich als unantastbar geriert hatte – als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei. Mit entsprechend uneinsichtiger Haltung klagte der Mann auch gegen seine Kündigung.

Doch auch das LAG befand: Die Kündigung war aufgrund der Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Ni**er“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte dann in einer nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung. Die Bemerkung über die türkischen Arbeitskollegen reduzierten diese auf lebensunwerte Wesen und stellte einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Arbeitgeberin eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstands und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus.

Hinweis: Schwere rassistische Beleidigungen können also zu einer sozial gerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dafür sorgen, dass es gar nicht zu solchen Stimmungen im Betrieb kommt.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2020 – 5 Sa 231/20

Thema: Arbeitsrecht