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Schlagwort: Schwierigkeiten

Ausstehender Unterhalt: Der feine Unterschied zwischen Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsbescheid

Nicht immer lassen sich Unterhaltsansprüche unproblematisch realisieren.

Mitunter gibt es Schwierigkeiten, bis feststeht, in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist. Manchmal lassen sich bestehende Ansprüche nur zwangsweise realisieren. Umsichtiges Vorgehen ist hier dringend anzuraten.

Manch ein zum Unterhalt Verpflichteter zahlt diesen ohne Probleme, ohne dass ein Amt oder ein Gericht bemüht werden muss. Einige hingegen sind zwar bereit, bei der zuständigen Behörde eine Urkunde erstellen zu lassen, aus der sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ergibt, zahlen aber nicht wie vereinbart. In dem Fall kann aber dank der entsprechenden Urkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Wieder andere müssen ausdrücklich vom Gericht zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden – mithilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dabei wird ohne größere Prüfung eine gerichtliche Urkunde erstellt, aus der sich der zu zahlende Unterhalt für die Vergangenheit ergibt. Es ist dann die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, sich gegebenenfalls gegen diese Urkunde zu wehren. Nachteil dieses vereinfachten Wegs: Muss aus der Urkunde vollstreckt werden, entfallen die Privilegien, die sonst für Unterhaltsforderungen bestehen. Während Unterhaltsforderungen nämlich bei der zuvor genannten Vollstreckung stets bevorzugt behandelt werden, ist dies bei der Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid nicht der Fall. Und das kann bei mehreren Schuldnern schnell zu einem Problem führen.

Hinweis: Muss der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden, ist genau zu bedenken, wie sich der Unterhaltspflichtige verhalten wird. Wird er sich gegen alles sperren und ist er am Ende auch noch knapp bei Kasse, sollte von der Klägerseite auf keinen Fall der Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids gegen ihn beantragt werden. Denn dann greift die sonst gegebene Besserstellung von Unterhaltsberechtigten nicht mehr.

Quelle: BGH, Beschl. v. 06.04.2016 – VII ZB 67/13
Thema: Familienrecht

Schulden nichtehelicher Partner: Beim Erwerb von Grundbesitz ist eine gegenseitige Absicherung dringend zu empfehlen

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden oft wie Ehen geführt.

Das bezieht sich auch auf die Entstehung von Schulden. Schwierigkeiten können sich dann bei der Trennung ergeben, da in diesem Fall die Ausgleichsregelungen, die für eine Scheidung gelten, nicht zur Verfügung stehen.

Massiv können die Folgen sein, wenn nichteheliche Partner gemeinsam Grundbesitz erworben haben. Dabei kommt es gerade in solchen Fällen häufig vor, dass der Erwerb nur im Namen eines Partners erfolgt – also auch nur dieser im Grundbuch eingetragen wird -, für die Schulden aber beide haften. Wird für den Fall der Trennung hierfür keine Regelung getroffen, ist Streit vorprogrammiert.

Grundsätzlich wird die während der Partnerschaft gelebte Praxis bis zum Zeitpunkt der Trennung nicht infrage gestellt. Wird also die Frau in der Partnerschaft die alleinige Eigentümerin von Haus oder Wohnung, während die monatlichen Darlehenszahlungen nur vom Mann vorgenommen werden, kann dieser von ihr für die Zeit bis zur Trennung keinen rückwirkenden Ausgleich verlangen. Das gilt unabhängig davon, von wem aus welchem Grund die Trennung herbeigeführt wurde. Für die Zeit ab der Trennung besteht allerdings im Verhältnis der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Grund mehr, für die Immobilie des anderen zu zahlen. Geschieht dies doch, zum Beispiel weil beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben haben, kann der Partner ab der Trennung vom Eigentümer der Immobilie die Erstattung der geleisteten Beträge verlangen.

Hinweis: Achtung! Wird mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zu lange gewartet, können diese innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Nichteheliche Partner sollten sich also prinzipiell vertraglich voreinander absichern, wenn sie eine Immobilie erwerben oder bauen.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 15.01.2016 – 4 W 5/15
Thema: Familienrecht