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Schlagwort: seelische Leid

Hinterbliebenengeld: Ein besonders persönliches Näheverhältnis zum Getöteten ist Bedingung

Mit Wirkung zum 22.07.2017 ist das sogenannte „Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ in Kraft getreten.

Das Hinterbliebenengeld soll im Fall einer fremdverursachten Tötung ein symbolisches Zeichen der Anerkennung für das zugefügte seelische Leid von Hinterbliebenen darstellen, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis gestanden haben. Der Anspruch ist rein auf den Todesfall beschränkt, so dass schwere Verletzungen nicht erfasst werden. Die Verursachung des Todes sowohl aus der Verschuldens- als auch aus der Gefährdungshaftung führt zu einem Anspruch auf Hinterbliebenengeld.

Die Voraussetzung hierfür ist ein besonderes persönliches Näheverhältnis des Anspruchstellers. Dies wird bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Elternteilen und Kindern des Getöteten vermutet. Für andere Personen (z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften) muss das besondere persönliche Näheverhältnis gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nachgewiesen werden.

Konkrete Vorgaben zur Höhe des Hinterbliebenengeldes enthält das Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat die Bemessung der Höhe des Hinterbliebenengeldes den Gerichten überlassen.

Hinweis: In welcher Höhe Hinterbliebenengeld letztendlich zugesprochen werden wird, ist fraglich und muss durch die Rechtsprechung entwickelt werden. Es wird allerdings vermutet, dass ein Betrag von etwa 10.000 EUR ausgeurteilt werden kann.

Quelle: Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I 2017, 2421

zum Thema: Verkehrsrecht